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Willkür bei Erstattung von Kosten für Gesundheitsvorsorge?

Verfasst: 13.03.2009, 11:02
von juli5
Hallo,

wo ist das festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen Kosten für gesundheitserhaltende Maßnahmen, sprich Sportkurse übernehmen dürfen?

Die Kosten für einen Yoga-Kurs wurden in der Vergangenheit pro Jahr mit 80-120 EUR bezuschusst. Kursart und Yoga-Lehrer-Qualifikation waren explizit anerkannt bei der Krankenkasse. Seit dem 1.1.09 angeblich nicht mehr:
Jetzt argumentiert die Krankenkasse, Voraussetzung sei, daß der/die Yoga-Lehrer(in) eine Heilpraktiker-Ausbildung oder Arzt sein müsse. Und das sei allgemein verbindliches Recht nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen.
ABER:
Andere Krankenkassen bezuschussen Kurse des betreffenden Yoga-Lehrers aber nach wie vor.
Wie kann das sein?

Danke für Input,
viele Grüße
juli5

Verfasst: 13.03.2009, 11:37
von Rentner
Die Übernahme von derartigen Kursen ist nicht festgeschrieben, d.h. die Kasse kann je nach Finanzlage die Erstattung ausweiten oder reduzieren.

Einen Anspruch gibt´s nicht. Nur der Markt regelt hier die "Kulanz"

Verfasst: 13.03.2009, 13:56
von Steinlaus
Hallo Juli5!
Die Übernahme von derartigen Kursen ist nicht festgeschrieben
Des ist so nicht richtig da die Vorraussetzungen und die Erstattungshöhe in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt werden müssen. Außerdem steht im § 20 SGB V das die Krankenkassen solche Leistungen in der Satzungen anbieten sollen.

Am besten du schaust dir mal die Satzung deiner Krankenkasse an, falls es keine Änderungen in der Satzung seit deinem letztem Kurs gab, würde ich mich darauf berufen! Außerdem sollen Sie dir mal diese neuen gesetzlichen Bestimmungen, am besten schriftlich, durchgeben.

Ciao die Laus

Verfasst: 13.03.2009, 15:41
von juli5
Hallo,

danke für die Info und Tipps.
In der Satzung ist Yoga nach wie vor aufgeführt als primäre Präventionsmaßnahme, die bezuschusst wird. Sogar die Zuschusshöhe ist festgelegt.
Aber die Leistung muß "qualitätsgesichert" sein. Ich schätze, da liegt das Problem, daß die Kriterien, die der Yoga-Lehrer erfüllen muß, enger gefaßt wurden (wie gesagt, hat er diese letztes Jahr noch erfüllt).
Wo diese Anforderungen an den Leistungserbringer allerdings definiert sind, habe ich noch nicht herausgefunden.
In der Satzung steht nichts dazu und im SGB V bin ich auch nicht fündig geworden.

Tipp?

Danke und Grüße
juli5

Verfasst: 13.03.2009, 19:13
von KKbine
Hallo!

Für die Bezuschussung von Präventionsmaßnahmen gibt es einheitliche Bewertungskriterien, hat also nichts mit Kulanz etc. zu tun. Lediglich die Zuschusshöhe obliegt der Krankenkasse und wie du ja schon schreibst, ist das in der Satzung geregelt.

Google mal "Leitfaden Prävention" in der Fassung vom 02.08.2008 ( Nicht erschrecken, das Werk umfasst über 60 Seiten :D ).

Unter Pkt. 6.2.3 b sind die Qualitätskriterien für die Anbieter von Entspannungsmethoden geregelt. Hierbei ist noch die Zusatzqualifikation von 500 Stunden Ausbildung durch eine Fachorganisation im Bereich Yoga ausschlaggebend. Wie gesagt, was die Qualitätskriterien anbelangt, "sollten" alle Kassen einheitlich verfahren, ist in der Praxis aber leider nicht immer so.

Hoffe der Leitfaden hilft weiter.

Gruß
KKbine

Verfasst: 13.03.2009, 19:52
von juli5
Hallo KKbine,

super! Danke.
Fassung vom 2.8.08 hab ich nicht gefunden, sondern nur vom 2.6.08 (vielleicht ein Vertipper?!), aber das paßt zu dem, was Du schreibst.

Habe außerdem ein PDF gefunden, das die Veränderungen gegenüber der Version des Leitfadens aus 2006. Und bezüglich Yoga ist da laut diesem Dokument nichts geändert worden.
Es ist also erst mal nicht nachvollziehbar, wieso die Yoga-Lehrerin, die letztes Jahr noch explizit von der Krankenkasse empfohlen wurde, jetzt "durch das Raster durchfallen" sollte.

Danke an alle!
Jetzt habe ich eine Grundlage, um mich mit der Krankenkasse auseinanderzusetzen.

Viele Grüße und schönes Wochenende
Theite