Beiträge freiw. GKV-Versicherter in Elternzeit, Ehemann PKV
Moderator: Czauderna
Beiträge freiw. GKV-Versicherter in Elternzeit, Ehemann PKV
Hallo,
eine gute Bekannte von mir ist als Angestellte in den letzten Jahren wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze freiwillig in der GKV versichert gewesen, jetzt ist sie in Elternzeit. Ihr Mann ist in derselben Firma tätig wie sie und in der PKV versichert.
Die Bekannte sagte mir, daß sie richtig tief in die Tasche langen müßte für die Beiträge, weil diese anhand des Einkommens ihres privatversicherten Ehemannes berechnet würden. (Es ging, wenn ich mich richtig erinnere, um rund 300 EUR.) Jetzt überlegt sie, ob sie nicht trotz noch sehr kleinen Kindes irgendetwas nebenbei arbeitet, um die Beitragshöhe zu verringern.
Zwei Sachen würden mich interessieren: Hat die Kasse recht? Und wenn ja, wie lautet die gesetzliche Grundlage dafür? Ich habe sie leider im SGB V nicht auf Anhieb finden können.
Besten Dank und Gruß
Koulchen
eine gute Bekannte von mir ist als Angestellte in den letzten Jahren wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze freiwillig in der GKV versichert gewesen, jetzt ist sie in Elternzeit. Ihr Mann ist in derselben Firma tätig wie sie und in der PKV versichert.
Die Bekannte sagte mir, daß sie richtig tief in die Tasche langen müßte für die Beiträge, weil diese anhand des Einkommens ihres privatversicherten Ehemannes berechnet würden. (Es ging, wenn ich mich richtig erinnere, um rund 300 EUR.) Jetzt überlegt sie, ob sie nicht trotz noch sehr kleinen Kindes irgendetwas nebenbei arbeitet, um die Beitragshöhe zu verringern.
Zwei Sachen würden mich interessieren: Hat die Kasse recht? Und wenn ja, wie lautet die gesetzliche Grundlage dafür? Ich habe sie leider im SGB V nicht auf Anhieb finden können.
Besten Dank und Gruß
Koulchen
Hallo Koulchen!
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist in § 240 SGB V geregelt. In der alten Fassung wurde die Beitragsbemessung über die Satzung der Krankenkasse geregelt, inzwischen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine einheitliche Beurteilung zur Beitragsbemessung verfasst.
Vielleicht hilft dieser Link:
krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Jedenfalls ist es, vereinfacht ausgedrückt so, dass bei sonstigen freiwilligen Versicherten die Hälfte des Einkommens des Ehemannes zugrunde gelegt werden. Das ist auch mal vom Bundessozialgericht als zulässig abgesegnet worden.
Hoffe, es hilft dir weiter.
liebe Grüße
KKbine
Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist in § 240 SGB V geregelt. In der alten Fassung wurde die Beitragsbemessung über die Satzung der Krankenkasse geregelt, inzwischen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine einheitliche Beurteilung zur Beitragsbemessung verfasst.
Vielleicht hilft dieser Link:
krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf
Jedenfalls ist es, vereinfacht ausgedrückt so, dass bei sonstigen freiwilligen Versicherten die Hälfte des Einkommens des Ehemannes zugrunde gelegt werden. Das ist auch mal vom Bundessozialgericht als zulässig abgesegnet worden.
Hoffe, es hilft dir weiter.
liebe Grüße
KKbine
Hallo kkbine,
danke für den Link auf das Dokument! Im Dokument selbst habe ich aber nur die Voraussetzungen für Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit während des Bezugs von Elterngeld gefunden, nichts über die Höhe des Beitrags. (Habe allerdings nur mal kurz nach "Elternzeit" und "Elterngeld" gesucht, dabei möglicherweise etwas übersehen.)
Falls Sie mir sagen könnten, auf welcher Seite bzw. unter welchem Paragraphen etwas zur Beitragshöhe dieser Versichertengruppe gesagt ist, würde das meiner Bekannten sehr helfen! Oder alternativ das Aktenzeichen des BSG-Urteils.
Vielen Dank und Gruß
Koulchen
danke für den Link auf das Dokument! Im Dokument selbst habe ich aber nur die Voraussetzungen für Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit während des Bezugs von Elterngeld gefunden, nichts über die Höhe des Beitrags. (Habe allerdings nur mal kurz nach "Elternzeit" und "Elterngeld" gesucht, dabei möglicherweise etwas übersehen.)
Falls Sie mir sagen könnten, auf welcher Seite bzw. unter welchem Paragraphen etwas zur Beitragshöhe dieser Versichertengruppe gesagt ist, würde das meiner Bekannten sehr helfen! Oder alternativ das Aktenzeichen des BSG-Urteils.
Vielen Dank und Gruß
Koulchen
Sie könnte während der Elternzeit schon in die Versicherungspflicht reinrutschen. Und zwar folgendermaßen :
Nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf, wird diese Teilzeitbeschäftigung versicherungsrechtlich nur für sich betrachtet. Die bedeutet dass bei einem Gehalt ab 401 Euro Versicherungspflicht für die Beschäftigung während der Elternzeit eintritt. Somit müsste sie zwar Beiträge zahlen aber erheblich weniger als die rund 300 Euro.
Nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf, wird diese Teilzeitbeschäftigung versicherungsrechtlich nur für sich betrachtet. Die bedeutet dass bei einem Gehalt ab 401 Euro Versicherungspflicht für die Beschäftigung während der Elternzeit eintritt. Somit müsste sie zwar Beiträge zahlen aber erheblich weniger als die rund 300 Euro.