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Eintritt Versicherungspflicht in der Probezeit?

Verfasst: 09.03.2009, 13:15
von lastdaylight
Habe das gleiche Problem wie Jango. War privat familienversichert, habe jetzt ALG II beantragt und muss mir eine Versicherung besorgen, kann mich aber nach der Gesetzesänderung nur Privat versichern, es sei denn ich falle unter die Versicherungspflicht.

Soweit ich weiß, muss man ja bei erster Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in die gesetzliche Krankenkasse wechseln (wenn man unter einem bestimmten Einkommen liegt). Wie ist das, wenn ich jetzt einen Arbeitsvertrag für sagen wir 450€ bekomme, in dem eine Probezeit vereinbart ist. Kann ich mich dann schon in der Probezeit gesetzlich versichern? Und was, wenn ich die Probezeit nicht bestehen sollte, z.B. schon nach einer Woche und nach Anmeldung bei der KK gekündigt werde? Würde ich dann meine Mitgliedschaft nachträglich wieder verlieren oder würde die KV mich dann rauswerfen oder wäre ich dann erstmal gesetzlich versichert?

Wie ist es, wen ich einen normalen Job annehme, versicherungspflichtig werde, in eine gesetzliche KK eintrete, kein ALG II mehr bekomme. Den Job verliere, einen Neuantrag stelle auf ALG II. Dann müsste ich mich über ALG II weiter in der gesetzlichen versichern können oder? Immerhin sagt die Änderung nur "wer unmittelbar vor ALG II privat versichert war".
Wenn ich kein ALG II bekomme und mich über einen Job versichere, müsste ich danach bei erneutem ALG II Bezug doch weiterhin gesetzlich versichert bleiben können?


Außerdem habe ich noch eine weitere Frage bezüglich der Versicherung.
Wenn ich nicht sofort einen sozialversicherungspflichtigen Job finde, muss ich mich selbst privat versichern. Ich bin aber total überfordert von der Auswahl der Krankenkassentarife und auch dem neuen Basistarif. Ich habe mich schon informiert, aber ich blicke einfach nicht durch.

Mein großes Problem ist, dass ich schon länger nicht voll versichert bin, habe auch schon seit Januar ALG II beantragt und dachte ich wäre darüber versichert, jetzt habe ich herausgefunden, dass das so nicht mehr funktioniert. Das schlimme ist, dass ich schon ziemliche Zahnschmerzen habe. Wenn ich in den Basistarif gehe, sind da Zahnbehandlungen wie in der Gesetzlichen Krankenkasse sofort mit drin oder nicht? Ich weiß, dass es bei Privaten Krankenkassen vorher immer eine 3 monatige Wartezeit gibt. Wie ist es, wenn ich mich bei meiner alten Privaten versichere? Muss ich dann auch warten?

Wenn ich mich jetzt erstmal Privat versichere und dann in einem Monat einen sozialversicherungspflichtigen Job finde, dann könnte ich doch sofort zur gesetzlichen wechseln oder?

Ich brauche dringend Hilfe.

Verfasst: 09.03.2009, 19:25
von devil767
Es tritt mit Beginn der Beschäftigung zwingend Versicherungspflicht (ausser die Arbeit ist z. B. von vorn herein auf zwei Monate befristet, dies wäre eine kurzfristige Beschäftigung und nicht versicherungspflichtig). Selbst wenn du in der Probezeit entlassen wirst kann es nichts an der Versicherungspflicht rückwirkend ändern m.E. nach. Versicherungsverhältnisse werden grundsätzlich nur für die Zukunft verändert und bereichtigt, nie für die Vergangenheit (hierbei gibt es Ausnahmen, aber die treffen in deinem Fall nicht zu.
Das Beschäftigungsverhältnis muss aber länger als zwei Monate laufen. Beantragst du danach wieder ALG II müsste 5 I 13 greifen, da die letzte Versicherung eine gesetzliche war.
Der Basistarif der privaten muss zwingend die selben gesetzlichen Regelleistungen wie in der GKV haben. Ob da allerdings die sog. Wartezeit ausfällt kann ich nicht sagen, da würde ich mal bei einer privaten nachfragen, aber es kann natürlich sein, dass diese ausfällt.

Verfasst: 09.03.2009, 21:00
von Bodi
Anders als in normalen PKV-Tarifen gelten im Basistarif trotz fehlender Vorversicherung keine Wartezeiten. Ferner besteht unter den PKV-Unternehmen grundsätzlich die freie Auswahl, egal bei welcher PKV man früher mal versichert war.

Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (ab 401 EUR mtl.) erfolgt der Wechsel in eine GKV. Das gilt m.E. auch dann, wenn die Beschäftung auf weniger als zwei Monate befristet ist, denn bei Arbeitslosen wird Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht unterstellt.

Die GKV-Mitgliedschaft bleibt auch dann bestehen, wenn nach der Beschäftigung wieder ALG2 bezogen wird.