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Rückerstattung möglich?

Verfasst: 03.03.2009, 16:25
von Shopgirl1810
Hallo,

ich freue mich dieses Forum im Netz gefunden zu haben, da ich ein Problem mit meiner KV habe und nicht so recht weiterkomme.

Also, ich bin selbständig tätig, freiwillig in der gesetztlichen KV, bis zum Einkommensteuerbescheid 2006 war es noch hauptberuflich.
Ab Steuerbescheid 2007 nur noch nebenberuflich.

Anfang dieses Jahres habe ich bei meiner Kasse angefragt ob es dort die Einstufung für Nebenberuflich sebständige gibt.
Es hat etwas gedauert, bis die Dame verstanden hat was ich von Ihr wollte, aber jetzt bin ich als Nebenberuflich selbständig eingestuft.

Sie sagte mir, das die Kasse das immer nur noch von Steuerbescheid zu Steuerbescheid entscheiden darf.!
Daraufhin habe ich nachgefragt, da Sie meinen Steuerbescheid von 2007 jetzt endlich vorliegen hat, dem lansamen FA sei Dank, wie es mit einer Rückerstattung meiner Beiträge für 2007 und 2008 aussieht.
Denn ich habe schon 2007 nur 800Euro montalich verdient und bin auch nur max 15 Std die Woche tätig. Mein Mann ist der Hauptverdiener.

Darauf hin nur schweigen im Walde.

Meine Frage hier nun, besteht für mich die Chance Geld zurückzubekommen, da ich ja die Auskunft bekommen habe, das nur noch von Steuerbescheid zu Steuerbescheid entschieden wird?
Denn nachzahlen muß ich ja auch, sollte mein Einkommen doch höher liegen.

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße Marina

Verfasst: 03.03.2009, 20:17
von Flat Eric
Hallo, was meinst Du mit "seit dem Steuerbescheid 2007 nebenberuflich"?

Entscheidend ist das tatsächliche Datum seit dem Du nebenberuflich selbstständig bist. Zu dem Zeitpunkt hättest Du Dich schon bei der KK melden können. Sie hätten Dich dann schon als nebenberuflich einstufen können.

Grundsätzlich gilt: Beitragsbemessung nach ESTB. Rückzahlungen gehen nur, wenn Einstufung unter Vorbehalt. Nachfordern geht immer (max. bis Folgemonat des Erlasses des ESTBs). Klingt ungerecht, ist aber alles höchstrichterlich abgesegnet.

In diesem Falle haben sich aber die tatsächlichen Verhältnisse (Hauptberuflich in Nebenberuflich) geändert. Das heißt, die letzten Beitragseinstufungen waren rechtswidrig nicht begünstigend. In solchen Fällen kann die KK auch rückwirkend die Änderung vornehmen und die zu viel gezahlten Beiträge erstatten. Maßgebend hierfür ist § 44 SGB X.

Verfasst: 04.03.2009, 10:28
von Shopgirl1810
Hallo Flat Eric,

vielen Dank schon mal für Deine Antwort, die bringt mich schon einmal weiter.

Naja, mit "seit dem Steuerbescheid 2007 nebenberuflich" meine ich, (da ich den Bescheid erst Ende des Jahres 2008 bekommen habe, weil das FA sehr langsam ist) erst dann konnte ich die ganzen Ausmaße sehen, klar gibt es schon tendenzen im Jahr, aber da meine Aufträge nicht regelmäßig kommen sondern auch mal sporadisch und dann enorm, kann ich das erst am Ende abschätzen wie hoch der Gewinn ist, und da hat sich das dann ergeben.

Ich muß allerdings sagen, das ich nicht wußte, das es eine nebenberufliche Einstufung gibt. Das hätte ich allerdings von meiner Krankenkasse erwartet, denn die bekommen ja immer den aktuellen Bescheid, bin ich ja verpflichtet denen zu schicken.

Ich werde mal versuchen bei meine KK etwas zu erreichen, denn die sagten mir ja, das Sie nur von Steuerbescheid zu Steuerbescheid entscheiden können, was dann ja heißt, das 2008 noch offen ist.

So ein § ist da vielleicht schon hilfreich, allerdings denke ich die gute Dame wußte genau was ich wollte, hat sich nur ein bischen dumm gestellt.

Wenn es also noch weitere Möglichkeiten zur Rückerstattung gäbe, wo ich ein bischen hanfester auftreten könnte, wäre das schon toll. Geht um eine Menge Geld.

Habe auch schon überlegt, mit Wechsel zu drohen, es sind immerhin drei Personen die ich mitnehmen würde (alle selbst dort versichert) Aber ob das wirklich was bringt?

Viele Grüße Marina

Verfasst: 04.03.2009, 11:01
von Koulchen
Hallo Shopgirl,

der Krankenkasse kann man wohl keinen Vorwurf machen, was die Info über die nebenberufliche Einstufung angeht. Woher soll die denn wissen, daß die Selbständigkeit nebenberuflich lief? Es gibt auch eine ganze Reihe hauptberuflich Selbständige, die sehr wenig verdienen - am Einkommen kann man die nebenberufliche Tätigkeit also nicht festmachen. Und welche Versicherungsvarianten existieren, ist ein Thema, um das man sich eigentlich schon vor Beginn der selbständigen Tätigkeit kümmern sollte. Dazu gibt es wirklich genug Infos im Netz.

Ob Beiträge zurückerstattet werden können, hängt - wie schon von Flat Eric gesagt - davon ab, ob die Beiträge vorläufig festgesetzt waren oder nicht. Das steht im Beitragsbescheid. Wenn sie vorläufig festgesetzt waren und das Einkommen für den entsprechenden Zeitraum niedriger als erwartet und der Beitragsbemessung zugrundegelegt ausgefallen ist, ist die Rückerstattung überhaupt kein Thema. Wenn der Beitragsbescheid endgültig war, gilt die Anpassung nur für die Zukunft. § 44 SGB X bringt in diesem Zusammenhang gar nichts. Entweder war der Bescheid vorläufig (§ 32 SGB X), dann entfaltet er sowieso keine dauerhafte Bindungswirkung, oder er war endgültig, dann ist er juristisch völlig in Ordnung wegen der nur für die Zukunft möglichen Beitragsanpassung. "Rechtswidrig nicht begünstigend" wäre der (endgültige) Beitragsbescheid als Verwaltungsakt nur dann, wenn der ESt-Bescheid als Berechnungsbasis vorliegt, die Beiträge aber trotzdem zu Ihren Ungunsten zu hoch angesetzt werden.

Viele Grüße
Koulchen

Verfasst: 04.03.2009, 18:27
von Flat Eric
Hallo Shopgirl,

wie Koulchen richtig schreibt, kann man eine Nebenberuflichkeit nicht allein an den Einnahmen festmachen. Entscheidend ist unter anderem, ob die Tätigkeit Deinen wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellt. Hier kann allein die Ziestellung der Selbstständigkeit, also ob Du diese mit dem Ziel der Bestreitung Deines Lebensunterhaltes ausübst. ausreichen. Pauschale Regeln gibt es rundsätzlich nicht. Diese Prüfung muss immer bezogen auf den Einzelfall erfolgen. Das kann nur Deine KK machen.

@Koulchen: Wenn die KK jetzt prüft und feststellt, dass shopgirl seit zum Beispiel 5/07 nebenberuflich selbstständig tätig ist, greift m.E. § 44 SGB X weil von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Ob der ursprüngliche Bescheid bereits rechtskräftig ist, spielt dann keine Rolle. Dies ist meine Rechtsauffassung ;)

Verfasst: 05.03.2009, 10:35
von Shopgirl1810
Hallo Flat Eric,

ich bin schon seit 13 Jahren selbständig.

Das mit der nebenberuflichen Selbständigkeit hat meine Krankenkasse anerkannt, da seit 2007 mein Mann Hauptverdiener ist und Zeiteinsatz und Einkommen abgesunken sind.

Ich habe nochmal an meine KK geschrieben und warte was kommt, denn der Bescheid für 2007 war tatsächlich nur vorlaufig. Das könnte doch heißen, das nachfolgende auch vorläufig sind? Weil ja erst ende letzten Jahres ein aktueller ESTBescheid kam. Aufgrund dessen die KK die endgültigen Beiträge hätte festlegen können. Denn sie entscheiden ja nur von ESTB bis ESTB.
Ich bin sehr gespannt was die mir schreiben.

Wenn es Euch interessiert werde ich berichten.

Vielen Dank und Grüße

Marina

Verfasst: 05.03.2009, 17:42
von Flat Eric
Mich interessierts :wink:

Verfasst: 06.03.2009, 10:56
von Koulchen
Hallo Shopgirl,

die Sache mit der vorläufigen Beitragsfestsetzung ist natürlich hochinteressant. Eigentlich muß mit Vorliegen des ersten ESt-Bescheids, der für die entsprechende Situation maßgeblich ist, eine endgültige Festsetzung erfolgen.

Im Fall meines Mannes war es so, daß unsere Krankenkasse das auch irgendwie verpeilt hat und weiterhin vorläufige Beiträge angesetzt hat. Die endgültige Festsetzung haben sie auf Basis des zweiten ESt-Bescheids zu seiner selbständigen Tätigkeit angesetzt, woraus sich rückwirkend zum Start der Existenzgründung zu hohe Beiträge ergeben haben. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt mit der Begründung, daß die Existenzgründungsphase beitragsrechtlich mit Vorliegen des ersten ESt-Bescheids dazu abgeschlossen ist. Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und es ist daraufhin sogar eine Rückzahlung überzahlter Beiträge erfolgt, wie ich hier schon mal geschrieben hatte.

Das mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung ist klipp und klar in der "Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen am 28.09.2006 in Essen", die im Internet als PDF-Datei zu finden ist, festgelegt, und zwar auf Seite 19 unter Punkt 1.6. Dort ist auch das entsprechende Urteil angeführt. Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.

Viel Erfolg
Koulchen

Verfasst: 06.03.2009, 13:06
von Shopgirl1810
Hallo Koulchen,

vielen Dank für die Info. Ich würde mir die Niederschrift gerne ansehen, aber wenn ich damit bei Google suche, bekomme ich nur einen Link von der Techniker Krankenkasse und den kann ich nicht aufrufen.

Haben Sie vielleicht einen funktionierenden Link?

Viele Grüße Marina

Verfasst: 06.03.2009, 13:25
von Koulchen
Hallo Shopgirl,

wenn Sie mir über PN Ihre Mail-Adresse durchgeben, kann ich Ihnen die PDF-Datei rübermailen. Sieht tatsächlich so aus, als hätte die TK das Dokument zumindest als PDF nicht mehr auf dem Server - aber ich habe es praktischerweise lokal abgespeichert ;-)

Sie können es aber immer noch über die HTML-Ansicht aufrufen. Der Punkt 2.6 steht dann auf der "Page 18", die im eigentlichen Text mittig über die Seite gesetzt immer noch "19" heißt.

Viele Grüße
Koulchen

Verfasst: 10.07.2009, 09:44
von Kranker
Hallo,

schau doch bitte in deiner PN nach!

Gruß!

Verfasst: 10.07.2009, 11:39
von Koulchen
@Kranker: Die Nachricht ist an Shopgirl gedacht, nehme ich an? Falls an mich, bitte noch mal kurze Info.

Danke und Gruß
Koulchen