freiwillige Versicherung ohne Einkommen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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sumalubu
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freiwillige Versicherung ohne Einkommen

Beitrag von sumalubu » 02.03.2009, 11:47

Hallo,
wir hoffen, hier noch einen guten Rat zu erhalten, bevor wir komplett kapitulieren. Der Sachverhalt ist folgender:
Mein Partner (nicht verheiratet) ist im Oktober 2007 aus der studentischen Pflichtversicherung ausgeschieden, weil er das 14. Fachsemester erreicht hatte. Ihm wurde von de AOK eine freiwillige Versicherung angeboten (ca. 125,- pro Monat). Er entschied sich jedoch trotz aller Risiken gegen die Versicherung (auch aus Unwissenheit, dass seit April 2007 eine Versicherungspflicht besteht) - schlicht aus dem Grund, dass er über keinerlei Einkommen verfügte, von dem er die Beiträge hätte zahlen sollen. Seit März 2008 lebten wir nach der Geburt unseres Sohnes zu dritt von meinem Elterngeld. Im Oktober 2008 schloss er sein Studium ab und wollte sich erneut versichern, da er hoffte, bald eine Beschäftigung zu finden. Als Absolvent freundlich von der AOK begrüßt, schien alles noch unproblematisch lösbar zu sein, selbst die nachträgliche Weiterversicherung als Student schien möglich. Letztlich blieb ihm jedoch keine andere Variante als für das gesamte Jahr Beiträge zur freiwilligen Versicherung nachzuzahlen, damit keine Lücke entsteht. Auf die finanzielle Situation unserer Familie wurde insofern Rücksicht genommen, dass er hätte eine Ratenzahlung mit unverhältnismäßigen Säumniszuschlägen vereinbaren können.
Da im Oktober noch keine Einstellung möglich war, entschieden wir uns dafür, dass mein Partner 2 Monate mit mir gemeinsam Elternzeit nimmt, um wenigstens den Mindestbetrag von 300,- € zu erhalten. Außerdem hatten wir die (falsche) Information, dass er dann beitragsfrei weiterversichert wäre. Aufgrund der Aussicht auf einen Job im Januar, persönlicher Freiheit und ein paar ersparnisse, die ich noch hatte, entschieden wir uns gegen Beantragung von ALG 2.
Seit Januar arbeitet mein Partner. Nun soll er neben 1500,- für das Jahr, in dem er sich nicht versichert glaubte, auch noch Beiträge für die Elternzeit nachzahlen. Bei der Beitragsberechnung wird dabei vom ALG2 Mindestsatz von ca. 880,- monatliches Einkommen ausgegangen. Sein Einkommen belief sich jedoch auf 0,- €.
Nachträgliche Recherchen ergaben, dass die Regelungen des SGB V tatsächlich gegen ihn sprechen, es entsteht aber der Eindruck, dass ein Fall wie seiner dabei nicht beachtet wurde. Die Gesetze richten sich eher auf freiwillig Versicherte, deren Einkommen über der Bemessungsgrenze liegt. Unser Gerechtigkeitsempfinden kann diese Situation nicht nachvollziehen. Außerdem bin ich auch beruflich mit der Beratung zu verschiedenen Leistungsansprüchen vertraut. Trotz aller Gewissenhaftigkeit haben sich viele Regelungen erst nach und nach recherchieren lassen.

Wer sich diese lange Geschichte nun durchgelesen hat: Gibt es für uns eine Chance, zumindest um die Zahlung der Beiträge zur Elternzeit zu kommen? Würde sich eine Klage beim Sozialgericht lohnen? (Ist das überhaupt möglich?- ohne weitere Kosten) Wem fällt noch was ein?
Vielen Dank!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.03.2009, 12:06

Hallo,
es ist immer schwierig auf die Frage nach den Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens zu antworten.

Hier in diesem Falle tendiere ich zwar stark zu Antwort "vollkommen sinnlos", anderseits bin ich kein Sozialrichter !!!

Von den Fakten her ist die Belegung der strittigen Zeiträume mit Beiträgen
rechtmäßig.

Ersparen hätte man sich das alle können (Ich weiß, ein eventuell blöder Rat), wenn man nach der Geburt des Kindes auch geheiratet hätte.

Gruß

Czauderna

Bodi
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Beitrag von Bodi » 02.03.2009, 14:41

Was manchmal zum Erfolg führt:
Ein Antrag gemäß § 186 Abs. 11 SGB V:

"Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Allerdings ist es ein Kautschukparagraph,; der Ermessensspielraum der Krankenkasse ist sehr groß. Klare Vorgaben vom Gesetzgeber gibt es (noch) nicht. Nur Unkenntnis der Gesetzeslage reicht nicht. Allerdings trift auch die Kasse ein Verschulden, denn sie hätte die Versicherung ohne Nachweis einer Anschlußversicherung nicht beenden dürfen, da zu dem Zeitpunkt schon Versicherungspflicht bestand.

Ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist ohne Einschaltung eines Anwalts kostenfrei, insoweit besteht kein Kostenrisiko.
Wird ein Anwalt eingeschaltet, entstehen auch Kosten; eventuell kommt dann aber Prozesskostenhilfe in Betracht.

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Flat Eric
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Beitrag von Flat Eric » 02.03.2009, 23:43

Hallo,

zum § 186 SGBV hatte das BVA mal Stellung genommen. Nach deren Auffassung stellt die Unkenntnis der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13 keinen nicht vom Versicherten zu vertretenen Grund dar.

Sprich: Unkenntnis schützt vor "Schaden" nicht. Auch wer kein Geld hat, kann sich krankenversichern. Im Zweifelsfall mal beim Sozialamt nachfragen. Im Übrigen verstehe ich persönlich nicht, wie man als werdender Vater ohne KV durch die Welt läuft, ohne ein schlechtes Gewissen Dir und dem Kind gegenüber zu haben. Aber im Falle eines Verkehrsunfalles wäre warscheinlich aus heiterem Himmel Geld für eine KV dagewesen, oder? :wink: Und dann 125 EUR für einen Monat zahlen wollen und ne Krankenhausbehandlung für 15.000 EUR mit anschließender AHB für 8.000 EUR bekommen wollen.

Für genau diese Sachverhalte gibts den § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V, damit sich die Leute nicht mehr erst im Leistungsfall versichern.

Die Klage dürfte meiner Meinung nach kaum Erfolg haben. Fragt lieber nach, ob ggf. die Säumniszuschläge erlassen werden können. Da gibts gerade bei solchen rückwirkenden Forderungen Ermessensspielraum.

Alles Gute

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