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Wann besteht versicherungspflicht nach Auslandsaufenthalt?
Verfasst: 23.02.2009, 11:46
von NormanBates
Beispiel:
Ein Mann oder Frau ist nicht versichert, er/sie geht dann für mehrere Monate ins Ausland z.B. in die USA.
Wenn er/sie zurückkommt, muss er/sie sich krankenversichern, das ist wohl schon klar, weil er/sie dann wieder einen Wohnsitz in der BRD hat.
Ab wann besteht in diesem Beispiel Beitragspflicht?
Es müsste doch für solche Leute eine Ausnahmeregelung geben, oder müssen die dann auch ab 01.01.2009 nachzahlen?
Verfasst: 24.02.2009, 14:14
von Bodi
Für Rückkehrer aus Staaten außerhalb des EWR (des europäischen Wirtschaftsraumes) gilt:Die Versicherungspflicht beginnt mit der Wohnsitznahme in Deutschland.
Dabei gilt: Falls der Rückkehrer in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert war -> Versicherungspflicht in der GKV. Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit der Wohnsitznahme in Deutschland. Für die Zeit der Nichtversicherung vor dem Auslandsaufenthalt kann es zu Nachforderungen der GKV kommen.
Falls in Deutschland zuletzt privat versichert: Versicherungspflicht in der PKV. Beitragspflicht ab PKV-Vertragsbeginn (bei verspätetem Beginn ggf. Prämienzuschläge).
Für Rückkehrer aus Staaten des EWR ist für die Zuordnung GKV/PKV der letzte Versicherungsstatus im Ausland maßgeblich.
Verfasst: 26.02.2009, 02:28
von freiwillig
quit
Verfasst: 07.02.2012, 12:55
von rob
Sorry, wenn ioch auf so ein altes Thema schreibe, habe aber über die Suchfunktion nichts Aktuelleres gefunden.
Mir geht es um den Satz
"Für Rückkehrer aus Staaten des EWR ist für die Zuordnung GKV/PKV der letzte Versicherungsstatus im Ausland maßgeblich"
Gibt es dazu entsprechende Rechtsvorschriften, auf die man sich dann berufen kann ?
Konkret geht es bei mir um den Wegzug aus D in den EWR-Raum (mit entsprechender "gesetzlicher" KV odrt) mit geplanter Rückkehr (dann als Rentner) nach D und die Frage, ob mich meine PKV aufgeben kann, weil mich die GKV ja dann wieder nehmen müsste....
Danke & Gruss
Rob
Verfasst: 08.02.2012, 10:39
von Sportsfreund
Hallo Rob,
der zitierte Text gilt meines Wissens für diejenigen, die der KV-Pflicht unterliegen können, nachdem sie zuvor weder in der GKV noch in der PKV versichert waren. Gilt insofern also i.d.R. nur für Ausländer, die erstmals in Dtld. ihren Wohnsitz nehmen.
Wenn das bei Dir nicht zutrifft, gilt meines Erachtens der Versicherungsstatus wie er zuletzt in D bestanden hatte.
Gruß