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student im ausland und GVK mitgliedschaft

Verfasst: 11.02.2009, 16:17
von kuzao
hallo, ich weis nicht wirklich ob dies das richitge forum ist aber ich versuche es einfach mal:

ich bin student und (unter 30 weniger als 14 fachsemester) und habe fast drei jahre in korea studiert. waehrend dessen war ich aber auch an einer deutschen uni eingeschrieben (war in korea via eines austausch programs).

nachdem ich aus der familienversicherung meines vaters raus war weil ich zu alt war habe ich mich um keine versicherung gekuemmert da mir ein jurist gesagt hatte das es nicht noetig sei da in solch einem fall die mitgliedschaft ruht und daher auch keine beitraege anfallen.

nun bin ich wieder in deutschland und wuerde auch gerne wieder eine krankenversicherung haben, allerdings meint die AOK nun das ich doch bitte ab ende der fammilienversicherung meine beitraege nachzahlen soll. (entspricht etwa 1000Euro).

aus logischer perspektive seh ich das net ein (warum fuer einen zeitraum zahlen in dem man rein theoretisch gar keine leistungen empfangen kann), allerdings hilft das ja net viel ;)

hat jemand ne ahnung wie das rechtlich aussieht? komme ich da irgend wie drum rum? hilft es das ich eine private krankenversicherung in korea habe?

beste gruesse alex

Verfasst: 11.02.2009, 17:04
von windkom
Waren Sie in Korea über einen Träger krankenversichert?
Haben Sie einen Nachweis über diese Versicherung?

Laut §5 Abs. 9 SGB V sind Sie in Dt. nicht versicherungspflichtig, wenn Sie Anspruch auf Sachleistungen vom koreanischen Versicherungsträger haben.
"Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;"

Verfasst: 11.02.2009, 17:45
von kuzao
hallo danke schon mal fuer ihre antwort.
ich weis nicht was eine versicherung als 'traeger' qualifiziert. ich war und bin ueber die 'samsung life insurance' privat versichert in korea. ich habe keine bescheinigung hier aber koennte sie mir von korea aus zukommen lassen.

ah ok das klingt intressant. hmmm allerdings besteht zwischen korea und deutschland so weit ich weis kein sozialabkommen. wuerde das dann nicht heissen das da kein zwischen / ueberstaatliches recht ist?

ich finde das ein wenig merkwuerdig ich habe auf grund des SGB kein anspruch auf leistung (da im ausland) aber ob ich aufgrund von ueber oder zwischen staatlichen rechts kein anspruch habe weis ich net genau.

Verfasst: 11.02.2009, 19:50
von wolf
Hallo,

versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.

Auch dann wenn man sich im Ausland aufhält. Die Familienversicherung endet mit dem 25. Lebensjahr ggf. plus Zeitraum einer gesetzlichen Dienstpflicht, also Bundeswehr oder Zivildienst.

Demzufolge sind auch die Beiträge als Student zu entrichten bzw. nach zu entrichten.

Verfasst: 11.02.2009, 22:42
von windkom
wolf hat geschrieben:Hallo,

versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.
Das ist großer Unsinn - Herr Wolf! Sie arbeiten wohl für eine Krankenkasse?

Das SGB V sagt eindeutig, dass eine andere anerkannte Versicherung die Versicherungspflicht in der studentischen Versicherung bricht.

Wenn jmd. an einer deutschen Universität eingeschrieben ist UND aus dem Ausland anerkannten Krankenversicherungsschutz hat (Anspruch auf Sachleistungen), dann ist Dieser nicht mehr bei der deutschen Kasse versicherungspflichtig.

Und Herr Wolf, Sie können jetzt wieder behaupten, dass ich Unsinn erzähle. Ich gebe Ihnen gerne Beispiele (im Rahmen der Europäischen Union gibt es genügend Beispiele).

Verfasst: 12.02.2009, 20:23
von wolf
Zitat SGB V, Nr. 5, Abs. 9:

"Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres"

Dass mit Korea ein zwischenstaatliches Abkommen besteht, welches Sachleistungen vorsieht, möchte ich stark bezweifeln. Lasse mich aber gerne überzeugen!!

Und JA, ich arbeite bei einer Krankenkasse!!! Muß ich mich jetzt schämen?? :oops: :wink:

Verfasst: 13.02.2009, 11:19
von windkom
Ob mit Korea dieses Sozialversicherungsabkommen gilt, weiss ich nicht.
Sie haben aber

Herr Wolf, Ihre Antworten zeugen davon, dass sie für eine Kasse arbeiten und mit Tricks versuchen, Ihre Einnahmen zu steigern.
"versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist. "
-->Das ist eine ganz gemeine Falschaussage!!!!!!!!!!!!!!!!!

Wenn ein Student in Dt. in einer Universität eingeschrieben ist und trotzdem Anspruch auf Sachleistungen (z.B. aus einem anderen EU Land) hat, dann muss er an Ihre Kasse gar nicht entrichten.

Verfasst: 13.02.2009, 15:36
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben:Ob mit Korea dieses Sozialversicherungsabkommen gilt, weiss ich nicht.
Sie haben aber

Herr Wolf, Ihre Antworten zeugen davon, dass sie für eine Kasse arbeiten und mit Tricks versuchen, Ihre Einnahmen zu steigern.
"versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist. "
-->Das ist eine ganz gemeine Falschaussage!!!!!!!!!!!!!!!!!

Wenn ein Student in Dt. in einer Universität eingeschrieben ist und trotzdem Anspruch auf Sachleistungen (z.B. aus einem anderen EU Land) hat, dann muss er an Ihre Kasse gar nicht entrichten.
Na, du bist mir mal ein Scherzkeks. Jedem vom Fach ist klar, dass es ein Sozialversicherungsabkommen mit Korea nicht gibt. Und da die Familienversicherung endet, tritt bei einer Immatrikulation an einer deutschen Universität Versicherungspflicht in der KVdS ein. Denn die Variante, dass Alex noch irgendwo anders aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens Anspruch auf Familienversicherung hätte (z. B. Mutter arbeite im Ausland) gibt es nicht, solange ein Elternteil (in diesem Fall der Vater) in Deutschland versichert ist. Ganz davon abgesehen, dass die Sachleistungen sich in diesem Fall nach deutschem Recht richten und da ist es für den Familienversicherungsanspruch vollkommen unerheblich, ob der Anspruch auf Familienversicherung in einem Abkommensstaat länger als in Deutschland besteht.

Deine Antworten zeugen davon, dass du ein paar Gesetze kennst und meinst, damit die alleinige Weisheit zu besitzen. Ich hoffe, du studierst noch lange und erfolgreich, bevor du auf die Menschheit losgelassen wirst.

GKV

Verfasst: 13.02.2009, 17:26
von kuzao
ersteinaml danke an euch alle, aber streitet euch bitte net :)
hmm ich habe mal rumgesucht es gibt ein sozialversicherungsabkommen zwischen deutschland und suedkorea. und zwar seit begin 2003.

ich habe aber keine weiteren infos drueber gefunden. kann es sein das diese abkommen meine fall nicht abdeckt oder sind sozialversicherungsabkommen immer gleich (jemand ne idee wo man den text finden koennte?).

ich habe auch mal das letsatzt urteil zum verzicht auf zahlung bei wohnsitzt im ausland gelsen und da hat sich mir fast der magen umgedreht. die richter haben da eine sehr deutliche sozial schmarotzer rethorik verwedet (tenor: sich es im ausland gut gehen lassen und dann als teurer pflegefall nach deutschland zurueckgekrochen kommen).... das urteil bezog sich zwar auf einen rentner aber dennoch vor allem in der anwendung fuer studenten finde ich das nicht logisch noch net.---- eigneltich alter grundsatzt aus dem versicherungs recht sag kein riskio heist auch keine praemie.

alex

Verfasst: 13.02.2009, 18:32
von windkom
Lieber AOK-Mitarbeiter ! (GerneKrankenVersichert)

Ich darf Sie noch einmal darauf hinweisen,
dass WOLF hier eine ganz gemeine AOK Lüge im Umlauf bringt.
versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.
Erzählen Sie das bitte den Tausenden von Erasmus Studierenden, die 1 oder 2 Semester an einer deutschen Universität immatrikuliert sind.
95% dieser Erasmus Studierenden müssen NIX an die die geldgeile AOK abdrücken (und auch an keine deutsche Kasse).

Diese Studierenden sind nämlich in Ihrem jeweiligen Land versichert (teilweise bestehen in deren Ländern steuerfinanzierte Krankenversicherungssystem).
Wenn diese Studierenden in Deutschland zum Arzt müssen, dann werden sie wie deutsche Kassenpatienten behandelt. Sie dürfen sich sogar aussuchen, welche deutsche Kasse für die Behandlung blechen muss.
Ich gebe den Erasmus Studierenden in meinem Büro immer den Rat, stets die geldgeile AOK anzugeben, damit schön viel Geld abfliessen tut. :lol:

Verfasst: 13.02.2009, 18:38
von GerneKrankenVersichert
kuzao hat geschrieben: hmm ich habe mal rumgesucht es gibt ein sozialversicherungsabkommen zwischen deutschland und suedkorea. und zwar seit begin 2003.
Dieses Sozialversicherungsabkommen betrifft die Rentenversicherung, nicht die Krankenversicherung.

GKV

Verfasst: 13.02.2009, 18:41
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben:Lieber AOK-Mitarbeiter ! (GerneKrankenVersichert)

Ich darf Sie noch einmal darauf hinweisen,
dass WOLF hier eine ganz gemeine AOK Lüge im Umlauf bringt.
versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) besteht immer dann, wenn man an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist.
AOK-Phobie? Wolf bezog sich auf den hier beschriebenen Fall. Nicht auf einen französischen Studenten an einer deutschen Uni. Normalerweise wird im Fachjargon in eine solche Aussage ein "grundsätzlich" eingebaut, weil dies bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Ich denke, dass Wolf das gerne noch korrigieren wird, damit auch Leute wie windkom zufrieden sind.

GKV

Verfasst: 13.02.2009, 18:47
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben:Sie dürfen sich sogar aussuchen, welche deutsche Kasse für die Behandlung blechen muss.
Ich gebe den Erasmus Studierenden in meinem Büro immer den Rat, stets die geldgeile AOK anzugeben, damit schön viel Geld abfliessen tut. :lol:
:lol: :lol: :lol: Damit kann die AOK wieder ein paar Mitarbeiter beschäftigen. Das Geld bekommt sie von der ausländischen Krankenversicherung zurück - plus Verwaltungsgebühren.

GKV

Verfasst: 13.02.2009, 20:22
von wolf
Wolf bezog sich auf den hier beschriebenen Fall. Nicht auf einen französischen Studenten an einer deutschen Uni. Normalerweise wird im Fachjargon in eine solche Aussage ein "grundsätzlich" eingebaut, weil dies bedeutet, dass es Ausnahmen gibt. Ich denke, dass Wolf das gerne noch korrigieren wird, damit auch Leute wie windkom zufrieden sind.
Mach ich gerne @GerneKrankenVersichert. Wie Du ganz richtig kommentiert hast, bezog ich mich tatsächlich auf das Auslandstudium in Korea :!:

Offenbar hat der Herr "windkom" ein großes Problem mit den "geldgeilen Krankenkassen".