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Familienversicherung
Verfasst: 10.02.2009, 10:40
von Mileyfan
Hallo
habe mal eine "dumme" bzw. verzwickte Frage zum Thema Familienversicherung.
Wenn ein Familienangehöriger infolge zu hohen Gesamteinkommens sagen wir mal für zwei Jahre nicht familienversichert war, dies der Krankenkasse aber nicht gemeldet hat und in den darauffolgenden Jahren die Bedingungen für die Familienversicherung wieder erfüllt, weil er innerhalb der Gesamteinkommensgrenzen bleibt, ist dann außer, dass für die genannten zwei Jahre Beiträge nachzuzahlen sind auch für die aktuelle Situation (Bedingungen für Fam.-Vers. erfüllt) mit Nachforderungen zu rechnen?
Meine Frage zielt darauf hinaus, dass ja eigentlich eine freiwillige Versicherung für die genannten zwei Jahre abgeschlossen hätte werden müssen in der das GE überschritten war und danach eigentlich wieder die Familienversicherung g e m e l d e t hätte werden müssen.
Vielleicht denke ich um zuviele Ecken
Verfasst: 10.02.2009, 11:49
von Rentner
Richtig,
die Familienversicherung ist grundsätzlich immer möglich, es sei denn, man/frau hat Einkünfte über den Freibetrag von 360 €(2009).
In deinem Fall heißt dies, wenn´s die Kasse erfährt, daß für den Zeitraum in dem dein Einkommen über dieser Grenze lag, eine freiwillige Versicherung notwendig wird. Anschließend ist wieder ganz normal die Familienversicherung möglich.
Familienversicherung
Verfasst: 10.02.2009, 13:18
von Mileyfan
Danke für die Info.
aber wie sieht es dann aktuell aus, solange die Kasse nichts davon erfährt?
Ist der-/diejenige dann "derzeit" obwohl die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind, auch wirklich familienversichert?
Davon gehe ich allerdings aus, da die Umstände sich ja entsprechend geändert haben. Aber...
es erfolgte ja weder eine "freiwillige Rückversicherung" noch eine "Neuanmeldung" als Familienversicherter.
Gruß
Verfasst: 10.02.2009, 19:16
von Rentner
Die Familenversicherung bleibt auf alle Fälle.
Wenn die Kasse davon Kenntnis bekommt, daß die Voraussetzung (in diesem Fall zu hohes Einkommen) weggefallen sind, wird die Kasse für diese Zeit eine freiwillige Versicherung erstellen und entsprechend Beiträge berechnen. Der Versicherungsschutz wird aber nicht rückwirkend aufgehoben.
Grundlage ist hierfür, daß das Mitglied über den die Versicherung läuft jährlich einen Fragebogen erhält, in dem entsprechende Angaben zu machen sind. Hierbei unterschreibt man auch dafür, daß man sich bei Änderungen meldet. Sollte dies "vergessen" werden, so ist eben dann rückwirkend die freiwillige Versicherung zu bezahlen.
Familienversicherung
Verfasst: 10.02.2009, 19:47
von Mileyfan
Hallo noch mal
Fasse kurz zusammen:
Wenn also in der Vergangenheit für einen gewissen Zeitraum eine Familienversicherung in Anspruch genommen wurde, obwohl diese
für diesen Zeitraum nicht gegolten hätte, kann die Versicherung lediglich für d i e s e n Zeitraum Beiträge nachfordern. Nicht aber für die Jahre danach, wenn man
sich zwar bei der Versicherung nicht gemeldet hat aber eben für diese "Jahre danach" die Bedingungen für Familienversicherung erfüllt wurden.
Gruß
und nochmals vielen Dank.
Verfasst: 11.02.2009, 22:58
von Rentner
nun mileyfan,
Beiträge für eine nicht berechtige Familienversicherung kann nur für die Zeit nachgefordert werden, für die man die Einkommensgrenzen überschritten hat. Für die Zeit nachher muß wieder der Antrag gestellt werden - automatisch läuft nichts. Der Antrag kann aber auch rückwirkend gestellt werden.
Familienversicherung
Verfasst: 12.02.2009, 13:24
von Mileyfan
Hallo Rentner,
danke noch mal für die Info.
Sorry für die Nerverei.
Das ist ja genau das was ich meine, Beiträge nur für die Zeit, in der das Gesamteinkommen drüber war. Heißt das dann, dass man in den Jahren danach, also die Jahre in denen die Voraussetzungen für die Familienversicherung wieder e r f ü l l t und mittels Fragebogen die Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäß beantwortet wurden n i c h t familienversichert war (wenn kein neuer Antrag gestellt wurde)?
Das wäre ja der Hammer. Da merkt ein Versicherter beim Sortieren seiner Akten, dass er z. B. im Jahr 2000 die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, dies nicht gemeldet hat, und der Familienangehörige war dann eigentlich von 2001-2008 obwohl das Gesamteinkommen da n i c h t drüber war n i c h t familienversichert. Ich hoffe, dass das so nicht sein kann.
Gruß
Verfasst: 12.02.2009, 22:43
von Rentner
mileyfan,
du hast lt. Gesetz jährlich im Familienfragebogen deine Angaben zu machen.
Wenn deine Kasse erfährt, das du in den letzten 10 Jahren dadurch ein Jahr nicht versichert warst sind freiwilige Beiträge zu zahlen. Im Zeitraum von 2001 - 2008 müßten mehrmals Fragebögen von deiner Kasse gekommen sein - wenn nicht ist´s dann nicht dein Problem, wenn ja dann schon.
Im Anschluß an die freiwillige Versicherung muß wieder ein Antrag(Familienfragenbogen) gestellt werden.
Wenn die Vorausssetzung 2000 nicht erfüllt waren und in 2001 wieder erfüllt sind und dies im Fragebogen auch so angegeben wurden, dann paßt´s.
Wenn nach Ende der Voraussetzungen für die Nichtversicherung wieder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, dann bist du ab diesem Zeitpunkt wieder versichert. Nachforderungen für Beiträge verjähren übrigens nach 4 Jahren.
Noch Fragen ? > schicke PN mit detaillierten Angaben.
Gruß
Verfasst: 12.02.2009, 23:55
von heide
Hallo Mileyfan,
geht es bei Ihnen um einen realen Fall?
Also, ich möchte mal wissen, wieviel Zinseinnahmen nicht angegeben wurden? Ich denke, wo kein Kläger, kein Richter.
Freundliche Grüsse
heide
Verfasst: 17.02.2009, 20:51
von Lady Bountiful
Hallo User Rentner,
dir ist schon klar, dass selbst wenn Angaben im Bestandspflegebogen verschwiegen werden, dies als Verneinung anzusehen ist und somit falsche Angaben gemacht wurden. Denn die Richtigkeit der Angaben wird immer durch die Unterschrift bestätigt (steht auch auf dem Bogen - Änderungen müssen unverzüglich der Kasse mitgeteilt werden).
Somit verjähren die Beitragsrückforderungen nicht nach 4 Jahren sondern grds. nach 30 Jahren!
Ob die Kasse das durchzieht ist ne andere Frage.
Liebe Grüße
Familienversicherung
Verfasst: 18.02.2009, 08:41
von Mileyfan
Hallo,
das mit den 30 Jahren sehe ich eigentlich genauso.
Nur gelten die 30 Jahre grundsätzlich bei Vorsatz und der ist nach Aussage eines KK-Mitarbeiters dem Versicherten sehr schwer nachzuweisen.
Was mich nur wundert ist, dass sich hier niemand zu dem Thema der Familienversicherung äußert, was den Zeitraum vor 2003 betrifft.
Hier wurde vom BSG ein Urteil gefällt, nachdem von Zinserträgen der Sparerfreibetrag abgezogen werden darf und erst wenn man dann drüber ist, das evtl. Auswirkungen auf die Fam.-Versicherung haben könnte.
Außerdem hat man dort festgestellt, dass es schon seit 1995!!! nach einer Änderung im SGB schon nicht mehr zulässig war, den Sparerfreibetrag unberücksichtigt zu lassen. Hier bleiben die Kassen wohl unbeschadet?
Ich möchte nicht wissen, wie viele Versicherte minimale Zinserträge im Zeitraum von 1995 bis 2003 angegeben haben, obwohl sie das eigentlich nicht mussten aber dadurch aus der Familienversicherung geflogen sind, wenn sie beispielsweise zu den genannten Zinserträgen noch einen 620,- DM-Job hatten (damalige Bezeichnung).
O.K, die Rechtslage war einfach anders aber eben auch von den Kassen falsch interpretiert und das ist meiner Meinung nach der entscheidende Unterschied zur Anwendung von bestehendem Recht und falsch ausgelegtem Recht. Aber ich bin leider kein Rechtsanwalt.
gruß