Hallo,
ich hätte da mal einige Fragen zu den Krankengeldwahltarifen für freiwillig versicherte Selbständige und deren Zusammenhang mit den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Noch ist das Thema wohl bei niemand aktuell, weil bisher kaum jemand seinen 2008er ESt-Bescheid in Händen halten dürfte, aber je nach Antwort dürfte es ziemlich relevant sein, wann man seine Steuererklärung einreicht.
Ausgangsbasis: Man hat mit Wirkung pünktlich zum Jahresbeginn 2009 einen Krankengeldwahltarif abgeschlossen, war vorher (2008) schon arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhält ab Januar 2009 ein dem Tarif entsprechendes Krankengeld, das auch zum letzten eingereichten Einkommensteuerbescheid (2007) paßt.
Neue Situation: Der neue Einkommensteuerbescheid (2008) liegt vor, weist aber deutlich weniger an Gewinn aus, weil ein Drittel des Jahres 2008 wegen der AU nicht mehr gearbeitet werden konnte.
Frage 1: Kann daraufhin die Höhe des Krankengeldes verringert werden, weil man in eine Tarifgruppe mit niedrigerem Einkommen rutscht? Oder gilt hier immer noch - obwohl es sich um Wahltarife, also um die 2009er Gesetzgebung handelt - der alte § 47 Abs. 2 SGB V, also die Einkommenssituation im letzten abgerechneten Zeitraum VOR Beginn der AU?
Frage 2: Falls weiterhin § 47 Abs. 2 SGB V gilt, wäre das auch während/nach einer medizinischen Reha und Leistungen zur Teilhabe so? Meines Wissens ändert sich bei Leistungen zur Teilhabe zumindest der Versicherungsstatus ganz erheblich: vorher freiwillig, ab Beginn der Leistungen pflichtversichert. Hat das auch Auswirkungen auf die Krankengeldhöhe?
Frage 3: Wenn man nach einer medizinischen Reha 2009 wieder "gesundgeschrieben" wird, es sich aber nach sehr kurzer Zeit herausstellt, daß es doch nicht funktioniert mit dem Arbeiten - sehe ich es richtig, daß dann das Einkommen 2008 als Basis für das Krankengeld herangezogen würde, sobald der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt?
Frage 4: Wird das Übergangsgeld während längerdauernder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Hinblick auf spätere Krankengeldzahlungen einkommensteuerrechtlich als Arbeitsentgelt bewertet? Oder mit einem konkreten Beispiel gefragt: Wenn man z. B. Ende 2010 arbeitsunfähig erkrankt, nachdem man die meiste Zeit des Jahres 2009 an einer "beruflichen" Reha teilgenommen hat und ab Jahresbeginn 2010 einer neuen selbständigen Tätigkeit nachgeht - ist dann die Entgeltersatzleistung von 2009 für die Eingruppierung in die Tarifklassen des Krankengeldwahltarifs die relevante Größe, sofern der ESt-Bescheid 2009 bereits vorliegt?
Ich möchte meine Fragen nicht als pures Sozialschmarotzertum verstanden wissen - es geht mir hier nur um den worst case (weil bei meinem Mann extrem unklar ist, wie sich sein Gesundheitszustand entwickeln wird). Da will man natürlich Fehler wie das Einreichen der Steuererklärungen zu einem strategisch ungeschickten Zeitpunkt vermeiden.
Viele Grüße
Koulchen
Lfd. KG-Zahlung gem. Wahltarif - Änderung mit ESt-Bescheid?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
die "Neufestsetzung" des Krankengeldes kann nur für die Zukunft erfolgen, d.h. bereits gezahltes Krankengeld kann nicht zurückgefordert werden.
Bei der Einreichung eines Einkommenssteuerbescheides sollte man sich
auf keine taktischen Spielchen einlassen sondern den Bescheid sofort nach Erhalt der Kasse einreichen. Verzögerte Einreichung kann finanzielle Folgen in Form von Nachforderungen (ggf.) haben.
Gruß
Czauderna
die "Neufestsetzung" des Krankengeldes kann nur für die Zukunft erfolgen, d.h. bereits gezahltes Krankengeld kann nicht zurückgefordert werden.
Bei der Einreichung eines Einkommenssteuerbescheides sollte man sich
auf keine taktischen Spielchen einlassen sondern den Bescheid sofort nach Erhalt der Kasse einreichen. Verzögerte Einreichung kann finanzielle Folgen in Form von Nachforderungen (ggf.) haben.
Gruß
Czauderna
Hallo Czauderna,
ich meinte keine "Neufestsetzung", sondern genau die Festsetzung für die Zukunft. Erfolgt die auf Basis des letzten abgerechneten Zeitraums vor Eintritt der AU, oder ist bei Vorliegen eines neueren ESt-Bescheids von diesem auszugehen?
Daß man den ESt-Bescheid sofort einreichen soll, sobald man ihn erhalten hat, ist auch soweit klar. Aber es gibt immerhin einen gewissen Spielraum dafür, wann wir die ESt-Erklärung einreichen. Von Januar bis Dezember (dank vorhandener Steuerberaterin) des Folgejahres ist prinzipiell alles drin. Je nachdem, wie die Antwort auf die Frage oben ausfällt, wäre das u.U. aber sowieso kein Thema.
Können Sie mir bei meiner Frage weiterhelfen?
Vielen Dank und Gruß
Koulchen
ich meinte keine "Neufestsetzung", sondern genau die Festsetzung für die Zukunft. Erfolgt die auf Basis des letzten abgerechneten Zeitraums vor Eintritt der AU, oder ist bei Vorliegen eines neueren ESt-Bescheids von diesem auszugehen?
Daß man den ESt-Bescheid sofort einreichen soll, sobald man ihn erhalten hat, ist auch soweit klar. Aber es gibt immerhin einen gewissen Spielraum dafür, wann wir die ESt-Erklärung einreichen. Von Januar bis Dezember (dank vorhandener Steuerberaterin) des Folgejahres ist prinzipiell alles drin. Je nachdem, wie die Antwort auf die Frage oben ausfällt, wäre das u.U. aber sowieso kein Thema.
Können Sie mir bei meiner Frage weiterhelfen?
Vielen Dank und Gruß
Koulchen