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Krankenversicherung bei einmaliger Anwendung der Gleitzone

Verfasst: 04.02.2009, 13:23
von mora
Hallo, zunächst mal: Tolles Forum! :!:

Da meine Frage durch die Suchfunktion allerdings nicht abschließend geklärt werden konnte (oder ich zu wenig Ahnung von der Materie habe und daher Zusammenhänge nicht ausreichend erstellen kann) eröffne ich gleich mal ein neues Thema.

Ich bin noch Student (25 J, 1 Jahr Bund, Familienversichert) und habe seit einigen Jahren nebenbei einen 400€-Job. Da in der Vorweihnachstzeit viel zu tun war, habe ich mich das Angebot meines AG angenommen einmalig (Monat Dezember) die doppelte Stundenanzahl (weniger als 20Std/Woche) zu arbeiten und dadurch letztenendes brutto fast 800€ verdient.
Durch Recherche in diesem Forum und anderen Internetquellen war ich davon ausgegangen, dass mir insgesamt ca. 80€ an Rentenversicherung abgezogen werden, ich aber darüberhinaus keine weiteren Abzüge habe. Auf der Abrechnung waren dann allerdings neben den 78,xx € RV, auch 9,xx € PV und 63,xx € KV verzeichnet. Auf Anfrage beim AG wurde mir gesagt, dass meine Immatrikulationsbescheinigung fehlen würde, ich daher als normaler AN bei der KV angemeldet wurde. Also habe ich ein weiteres Mal diese Bescheinigung nachgereicht.

Die zuständige Mitarbeiterin der Krankenkasse wiederrum sagte mir, ich sei so oder so auf jeden Fall KV-pflichtig, die Beiträge zur KV und PV wären also auf jeden Fall eingezogen worden.

Von einem Bekannten, der bei einer anderen Versicherung arbeitet, bekam ich die Auskunft, bei einem Jahresverdienst von weniger als 4800€ würde bei Beschäftigung in der Gleitzone keine PV/KV anfalen. Sobald der Verdienst die 4800€ übersteigt, wäre ich aber wie von der KV-Mitarbeiterin beschrieben KV-pflichtig. Insgesamt habe ich mehr als 4800€/Jahr verdient.

Kann mir jemand hier möglicherweise weitere Ratschläge geben oder Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank im Voraus!

Verfasst: 04.02.2009, 17:20
von GerneKrankenVersichert
Wenn du im Dezember weniger als 20 Stunden gearbeitet hast, läuft das Ganze unter Werkstudent. Die Familienversicherung ist durch das Überschreiten der Einkommensgrenze nicht mehr möglich, weshalb du dich für diesen Monat selbst als Student versichern müsstest und die Beiträge zur KV und PV dann auch selbst übernehmen müsstest. Dein AG führt dann die RV-Beiträge ab, die KV- und PV-Beiträge musst du selbst an die Krankenkasse zahlen. Die Gleitzone ist in diesem Fall irrelevant, da die Studentenbeiträge unabhängig vom Einkommen fix sind.

GKV

Verfasst: 04.02.2009, 17:28
von mora
Hallo GKV, danke erstmal für deinen Beitrag.

Wenn ich dich richtig verstanden habe muss ich von den 800€ die 9€ PV und die 63€ KV abführen, die 78€ RV aber nicht, richtig?

Verfasst: 06.02.2009, 10:14
von GerneKrankenVersichert
Grundsätzlich ja. Der Beitrag für Studenten beträgt allerdings 55,55 € zur KV und 11,26 € zur PV.

GKV

Verfasst: 06.02.2009, 12:56
von mora
Das hat mich auch stutzig gemacht. Deine Zahlen hab ich auch ion einem Infoschreiben der Kasse bekommen. Kann es sein, dass diese Zahlen erst ab 01/09 gelten und bei mir ja 12/08 abgerechnet wurde?

Verfasst: 06.02.2009, 22:29
von ratte1
Hallo,

da das Gesamteinkommen die Grenze von 400,- EURO nur in einem Monat überstieg, besteht m.E. auch für diesen Monat der Familienversicherungsanspruch.

Eine studentische Mitgliedschaft kommt somit nicht zustande; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht zu zahlen.

Oder habe ich etwas übersehen?

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 09.02.2009, 09:27
von mora
Danke für deinen Beitrag. Das war auch meine Meinung, als ich mich dazu entschlossen habe den Monat mehr zu arbeiten.

Werde heute noch mal beim AG nachforschen, ob sich was neues ergeben hat.

Verfasst: 11.02.2009, 12:02
von mora
Zunächst nochmal vielen Dank für die Antworten zu dem Thema!

Letzlich scheint es wohl so zu sein, dass bei einer Pauschalbeschäftigung bis 400€ im Zusammenhang mit einem Studium, zweimal jährlich eine Überschreitung der 400€-Grenze möglich ist, ohne eine eigene Versicherungspflicht hervorzurufen.
Mein AG hat mir daher, nach nochmaliger Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung, die Beiträge für KV und PV zurückerstattet.