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Nachzahlung - wegen Krankenkassenfehler??

Verfasst: 02.02.2009, 12:54
von r2d2
Hallo,

nur kurz die Fakten, sonst wird's verwirrend:
Bin bei der AOK familienversichert.
Habe immer schön die Fragebogen ausgefüllt und angegeben, dass ich ab dem 01.08.2008 "arbeitssuchend" bin, dies habe ich auch immer wieder bei telefonischen Nachfragen der AOK betont.

Seit diesem magischen Datum habe ich mein Abitur und bin 23 Jahre alt.

Doch dann die Schreckensnachricht am Anfang des Jahres:

Ich trudelte bei der Krankenkasse ein und wollte, wie gewohnt meinen Befreiungsschein für dieses Jahr holen und auf einmal fällt denen auf, dass ich zu alt, kein Student und kein Auszubildender bin.

"Versichert nur bis 23, Studenten bis 25, Sie müssen eine freiwillige Versicherung abschließen, das können wir auch noch rückwirkend für die 'unversicherten' 4-5 Monate einrichten."
"Wenn wir Sie versichern, dann inklusive der Rückzahlung."
Falls ich die Krankenkasse wechsle, müsste ich alle bezogenen Leistungen dieser Zeit zurückzahlen, und das wäre weitaus mehr, da ich zusätzlich Pflegegeld erhalte.
So.

Da ich in den Fragebogen genau eingetragen habe, bis wann ich Schüler bin, sah ich nicht ein einzuwilligen.
Bestand darauf, dass sie den Bogen suchen.
"Ja, das war ein Fehler einer Auszubildenden beim Übertragen..."
Kann man mich damit einfach abspeisen und ich muss den ganzen Batzen zahlen?

Bitte helft mir, das Geld reicht auf keinen Fall...
Danke im Voraus!

Verfasst: 02.02.2009, 12:58
von Czauderna
Hallo,
für wen oder was wird das Pflegegeld bezogen ??
Gruß
Czauderna

Verfasst: 04.02.2009, 20:25
von r2d2
Pflegegeld wird für mich bezogen --> "Kind" ehemals familienversichert und jetzt freiwillig versichert...

Verfasst: 04.02.2009, 21:27
von Czauderna
Hallo,
grundsätzlich ist es so das bei behinderten Kindern u.U. die Altersgrenze nicht zählt. Da ich nicht weiß welche Pflegestufe hier vorliegt schlage ich vor
dieses Thema noch einmal bei der Kasse zur Sprache zu bringen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 05.02.2009, 12:51
von r2d2
Danke, wieder ein kleiner Anhaltspunkt. :)
Auch wieder eine der vielen Einzelheiten, die vor mir verborgen sind, sehr interessant!

Pflegestufe I und GdB 80%, falls Sie damit vielleicht noch mehr Unklarheiten beseitigen können.

Verfasst: 05.02.2009, 20:41
von Czauderna
Hallo,
vielleicht hilft das


ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. 2 Voraussetzung ist,
dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach
Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.


Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

SGB. § 10.2 Abs. 4 SGBV


Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein
Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuches haben.

SGB § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX

Gruß

Czauderna

Verfasst: 06.02.2009, 10:03
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben: ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. 2 Voraussetzung ist,
dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach
Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
Ich befürchte, dass dies der Knackpunkt ist. Jemand, der das Abitur gemacht hat und eine Ausbildungsstelle sucht, ist wohl schwerlich aufgrund seiner Behinderung dauernd außer Stande, sich selbst zu unterhalten.

GKV

Verfasst: 08.02.2009, 12:11
von Czauderna
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. 2 Voraussetzung ist,
dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach
Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
Ich befürchte, dass dies der Knackpunkt ist. Jemand, der das Abitur gemacht hat und eine Ausbildungsstelle sucht, ist wohl schwerlich aufgrund seiner Behinderung dauernd außer Stande, sich selbst zu unterhalten.

GKV
Hallo,
dass sehe ich nicht so - ich habe schon einige Versicherte in Pflegestufe II, einen sogar in III, die trotz ihrer Behinderung einen Schulabschluss
erreicht haben.
Es gibt auch eine Vielzahl von Behinderten in den Einrichtungen, die einer
Tätigkeit nachgehen und trotzdem außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.
Sicher, es spricht einiges für deine Ansicht, aber Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 17.02.2009, 20:44
von Lady Bountiful
Hallo,

an deiner Stelle würde ich wirklich erstmal die Möglichkeit der Familienversicherung ohne Altersgrenze abprüfen lassen. Im Zweifelsfall wird der MDK (medizinische Dienst der Krankenkassen) bei der Beurteilung deiner Behinderung herangezogen. Reich einfach in Kopie deinen Bewilligungsbescheid über die Anerkennung deiner Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis und die Adresse deines Arztes bei der Kasse zur Klärung ein.

Zweitens würde ich ebenfalls Widerspruch gegen die Beendigungsmitteilung der Familienversicherung einreichen. Es ist natürlich nicht dein Fehler wenn du immer alle Angaben wahrheitsgemäß im Bestandpsflegebogen angegeben hast. Das bei der Kasse Fehler passieren ist klar aber ohne Widerspruch würde ich nicht klein bei geben. Normalerweise darf die Familienversicherung erst zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Krankenkasse festgestellt hat, dass kein Anspruch mehr besteht. Also frühestens an dem Tag als du dort warst.

Liebe Grüße