Seite 1 von 1
Basistarif 1,7 facher Satz
Verfasst: 02.02.2009, 11:16
von uwe11
Hallo, wer kennt sich aus. Bin seit 18 Jahren in einer PKV Basistarif 1,7 fach. Da nun schon seit einigen Jahren die Ärzte (bis dato nicht gebraucht) 2,3 fach abrechnen, stellen sich mir jetzt Fragen. "Muß" ich den Tarif wechseln (sind ja nicht wenig Rücklagen drin)? Oder muss die PKV den Erstattungsatz auf 2,3 fach anheben? Wenn ich wechseln muss, was ist dann mit meinen Rücklagen (oder sind die nach 18 Jahren zugehörigkeit nicht wichtig) ?
Tschau
Verfasst: 02.02.2009, 15:37
von Bodi
Alle Ärzte mit Kassenzulassung (einschließlich der Zahnärzte) sind verpflichtet, im Basistarif versicherte Patienten zu den im Basistarif üblichen Gebührensätzen behandeln, und zwar ohne weitere Zuzahlung - auch wenn in der Praxis viele Ärzte illegalerweise darauf drängen, den Differenzbetrag zusätzlich abzurechnen.
Bei Tarifwechsel innerhalb der selben PKV bleiben die Altersrückstellungen grundsätzlich erhalten.
Basistarif
Verfasst: 02.02.2009, 17:09
von uwe11
Aber sind die Basistarife nicht irgendwann einmal standardmaessig auf 2,3 hochgenommen worden und handelt deshalb nicht jeder Arzt danach. Also muss ich also vor jedem Arztbesuch, diesen in Kenntnis setzen, dass in meinem Tarif nur 1,7 bezahlt wird. Was ist wenn ein Arzt dies ignoriert? Ich bekomme die Rechnung 2,3 und die PKV bezahlt 1,7 an mich. Die Differenz ist futsch. Oder sollte ich dies alles etwas lockerer sehen.
Verfasst: 02.02.2009, 18:24
von Bodi
Im Basistarif im Sinne des Sozialgesetzbuches sind die Gebührensätze wie folgt begrenzt;
siehe §§ 75 Abs. 3 a, 72 Abs. 2 SGB V:
(3a) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 314 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. 2Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. 3Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
Mehr dürfen Ärzte mit Kassenzulassung auf keinen Fall abrechnen; ein Arzt, der dies doch versucht, muss mit drastischen Konsequenzen rechnen.
Wenn Sie mit "Basistarif" allerdings einen PKV-Normaltarif mit Grundschutz meinen, gelten die o.g. Beschränkungen nicht. Dann ist der Gebührensatz zum Teil Verhandlungssache.