Als Ausländer hast du die ARSCHKARTE
Verfasst: 28.01.2009, 20:37
Der Antrag meiner Frau wurde bei einer gesetzlichen KV abgelehnt.
Begründung: Ihr Aufenthaltserlaubnis ist auf 12 Monaten befristet.
Sachverhalt:
Ich bin deutscher, selbständig und privat Kranken versichert.
Meine Frau kommt aus der Türkei, einem nicht EU-Land und ist bzgl. Familienzusammenführung seit dem 22.Oktobber 2008 in Deutschland.
Die Auskänderbehörde hat meiner Frau zunächst 1 Jahr (bis 27. Oktober 2009) Aufenthaltserlaubnis gegeben, dies sei in den ersten 2 Jahren so vorgeschrieben.
Danach würde sie sogar unbefristet bekommen,.
Meine Frau war in ihrem Heimatland bei ihrem Vater bei einer gesetzlichen KV familienversichert.
Bei der Antragstellung haben wir unter anderem angeben müßen, welche Schulen meine Frau besucht hat, ob sie beruflich Tätig war, wie sie versichert war und sogar die Namen und Geburtsdatum der Eltern, bei welcher Krankenversicherung sie wie lange war.
Die freiwillige Mitgliedschaft wurde wegen Vorversicherungen abgelehnt.
1. Frage: Werden die Vorversicherungen im Ausland nicht akzeptiert?
2. Frage: Wenn die Vorversicherungen im Ausland NICHT akzeptiert werden, warum will die KV dann wissen bei welcher KV meine Frau im Ausland wie vesichert war?
3. Oder die Angaben über die Eltern?
Die Pflichtversicherung wurde wegen dem 12 Monate Aufenthaltserlaubnis auch abgelehnt.
Sie müßte mehr als 12 Monate Aufenthaltserlaubnis haben, daß heißt mind. 12 Monate und EIN Tag.
Ich war darauf hin bei der Ausländerbehötrde. Die Sachbearbeiterin meinte, daß sie so etwas nie erlebt hätte. Meine Frau wäre sofort versichert, wenn sie in Deutschland ist.
Darauf hin wurde ich gebeten kurz zu warten, damit ein anderer Kollege der KV ein Schreiben aufsätzen konnte. Nach etwa 20 Minuten wurde ich wieder hereingerufen. Mir wurde leider mitgeteilt, daß die Hände der Ausländerbehörde gebunden wäre und sie nichts tun können.
Eine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis wäre nicht möglich, auch nicht ein Tag.
Heute habe ich das Gesundheitsministerium angerufen. Die KV hätte nach dem Gesetz gehandelt und die Auslegung des Gesetzes wäre richtig.
Der einzige Tipp den sie mir geben konnte: Widerspruch einlegen.
Als ob ich das gar nicht wußte.
1. Frage: Was hat der Gesetzgeber mit dem §5 Abs. 11 S. 1 SGB V beabsichtigt, warum hat er es eingeführt?
§ 5 Abs. 11 S. SGB V:
"Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
2. Frage: Ist die Türkei denn nicht ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes?
Wäre ich Arbeitnehmer, wäre meine Frau problemlos bei mir familienversichert.
Dann wird nicht auf den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Wäre ich und somit auch meine Frau Hartz IV Empfänger,
auch dann wird nicht auf den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Wäre meine Frau Asylantin, dann wird auch nicht den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Die KV verlangt mehr als 12 Monate, die Ausländerbehörde gibt nicht mehr als 12 Monate in den ersten 2 Jahren.
Jede Seite meint, daß sie nach dem Gesetz handeln.
Hat der Gesetzgeber, daß wirklich so gewollt.
Oder ist es Zufall? Oder legt die KV das Gesetz falsch aus?
Ich dachte der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, daß alle Bürger krankenversichert werden.
Warum dann dieser Regel?
Ich will meine Frau freiwillig versichern, für sie die Beiträge bezahlen, aber darf nicht.
Muß ich denn mein Gewerbe abmelden und Hartz IV beantragen, damit ich meine Frau gesetzlich krankenversichern kann?
Ich werde mich sehr freuen, wenn jemand mir helfen kann
Viele Grüße
Begründung: Ihr Aufenthaltserlaubnis ist auf 12 Monaten befristet.
Sachverhalt:
Ich bin deutscher, selbständig und privat Kranken versichert.
Meine Frau kommt aus der Türkei, einem nicht EU-Land und ist bzgl. Familienzusammenführung seit dem 22.Oktobber 2008 in Deutschland.
Die Auskänderbehörde hat meiner Frau zunächst 1 Jahr (bis 27. Oktober 2009) Aufenthaltserlaubnis gegeben, dies sei in den ersten 2 Jahren so vorgeschrieben.
Danach würde sie sogar unbefristet bekommen,.
Meine Frau war in ihrem Heimatland bei ihrem Vater bei einer gesetzlichen KV familienversichert.
Bei der Antragstellung haben wir unter anderem angeben müßen, welche Schulen meine Frau besucht hat, ob sie beruflich Tätig war, wie sie versichert war und sogar die Namen und Geburtsdatum der Eltern, bei welcher Krankenversicherung sie wie lange war.
Die freiwillige Mitgliedschaft wurde wegen Vorversicherungen abgelehnt.
1. Frage: Werden die Vorversicherungen im Ausland nicht akzeptiert?
2. Frage: Wenn die Vorversicherungen im Ausland NICHT akzeptiert werden, warum will die KV dann wissen bei welcher KV meine Frau im Ausland wie vesichert war?
3. Oder die Angaben über die Eltern?
Die Pflichtversicherung wurde wegen dem 12 Monate Aufenthaltserlaubnis auch abgelehnt.
Sie müßte mehr als 12 Monate Aufenthaltserlaubnis haben, daß heißt mind. 12 Monate und EIN Tag.
Ich war darauf hin bei der Ausländerbehötrde. Die Sachbearbeiterin meinte, daß sie so etwas nie erlebt hätte. Meine Frau wäre sofort versichert, wenn sie in Deutschland ist.
Darauf hin wurde ich gebeten kurz zu warten, damit ein anderer Kollege der KV ein Schreiben aufsätzen konnte. Nach etwa 20 Minuten wurde ich wieder hereingerufen. Mir wurde leider mitgeteilt, daß die Hände der Ausländerbehörde gebunden wäre und sie nichts tun können.
Eine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis wäre nicht möglich, auch nicht ein Tag.
Heute habe ich das Gesundheitsministerium angerufen. Die KV hätte nach dem Gesetz gehandelt und die Auslegung des Gesetzes wäre richtig.
Der einzige Tipp den sie mir geben konnte: Widerspruch einlegen.
Als ob ich das gar nicht wußte.
1. Frage: Was hat der Gesetzgeber mit dem §5 Abs. 11 S. 1 SGB V beabsichtigt, warum hat er es eingeführt?
§ 5 Abs. 11 S. SGB V:
"Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht."
2. Frage: Ist die Türkei denn nicht ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes?
Wäre ich Arbeitnehmer, wäre meine Frau problemlos bei mir familienversichert.
Dann wird nicht auf den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Wäre ich und somit auch meine Frau Hartz IV Empfänger,
auch dann wird nicht auf den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Wäre meine Frau Asylantin, dann wird auch nicht den Aufenthaltserlaubnis geschaut.
Die KV verlangt mehr als 12 Monate, die Ausländerbehörde gibt nicht mehr als 12 Monate in den ersten 2 Jahren.
Jede Seite meint, daß sie nach dem Gesetz handeln.
Hat der Gesetzgeber, daß wirklich so gewollt.
Oder ist es Zufall? Oder legt die KV das Gesetz falsch aus?
Ich dachte der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, daß alle Bürger krankenversichert werden.
Warum dann dieser Regel?
Ich will meine Frau freiwillig versichern, für sie die Beiträge bezahlen, aber darf nicht.
Muß ich denn mein Gewerbe abmelden und Hartz IV beantragen, damit ich meine Frau gesetzlich krankenversichern kann?
Ich werde mich sehr freuen, wenn jemand mir helfen kann
Viele Grüße