Arbeitgeberzuschuss zur GKV der Hausfrau, wenn Ehemann PKV?
Verfasst: 15.01.2009, 15:09
Ehemann ist privat krankenversichert und angestellt. Ehefrau ist Hausfrau und ohne eigenes Einkommen, "freiwillig" GKV-versichert.
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur GKV der Ehefrau (ca. 310€ pm. inkl. Pflege) zahlen?
Ebenso für evtl. vorhandene Kinder, die über PKV oder GKV mit eigenem Beitrag versichert sind: Muss der AG Beitragszuschuss zahlen?
Rechtsgrundlage ist m.W. SGB V §257 (2):
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... v/257.html
Und das verstehe ich zumindest so, dass sich der Beitragszuschuss auch auf "die Angehörigen" (Definition?) bezieht.
(Obwohl sich - sprachlich strengenommen - das mit den Angehörigen im Wortlaut des Gesetzes nur darauf bezieht, ob für diese Angehörigen Vertragsleistungen nach dem SGB V beansprucht werden könnten - und nicht auf den Beitragszuschuss selbst...)
Wer kann das aus der Praxis bestätigen oder dementieren?
Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur GKV der Ehefrau (ca. 310€ pm. inkl. Pflege) zahlen?
Ebenso für evtl. vorhandene Kinder, die über PKV oder GKV mit eigenem Beitrag versichert sind: Muss der AG Beitragszuschuss zahlen?
Rechtsgrundlage ist m.W. SGB V §257 (2):
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... v/257.html
Und das verstehe ich zumindest so, dass sich der Beitragszuschuss auch auf "die Angehörigen" (Definition?) bezieht.
(Obwohl sich - sprachlich strengenommen - das mit den Angehörigen im Wortlaut des Gesetzes nur darauf bezieht, ob für diese Angehörigen Vertragsleistungen nach dem SGB V beansprucht werden könnten - und nicht auf den Beitragszuschuss selbst...)
Wer kann das aus der Praxis bestätigen oder dementieren?