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Beitragsbemessung - Einkommensteuerbescheid - Verlustvortrag
Verfasst: 07.01.2009, 16:58
von Andre Boine
Krankenkasse akzeptiert steuerlichen Verlust aus Vorjahr nicht
Status: freiwillig versichert in der GKV, selbstständig
Hallo und Guten Tag,
bin gerade verzweifelt, brauche Hilfe.
Als Selbstständiger habe ich in 2005 aus Einkommen einen Verlust erlitten.
Dieser ist im Einkommenssteuerbescheid 2005 auch ausgewiesen.
Im Einkommenssteuerbescheid 2006 wird der Verlustvortrag ebenfalls ausgewiesen und steuerlich wirksam. Er reduziert mein zu versteuerndes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Die Krankenkasse akzepiert den Verlustvortrag jedoch nicht, sondern nutzt zur Beitragsbemessung das laut Steuerbescheid ausgewiesene erzielte Einkommen. Sowohl Einkommen, als auch Verlust sind aus selbstständiger Tätigkeit.
Nach meinem Kenntnisstand ist doch für die Beitragsbemessung abschließend das zu versteuernde Einkommen (zumindest aus derselben Einkunftsart) maßgebend, oder nicht ?
Danke und Gruß,
Andre Boine.
Verfasst: 07.01.2009, 18:44
von Czauderna
Hallo,
tut mir leid aber da stimmt Ihr Kenntnisstand leider nicht.
Das was im Einkommensteuerbescheid unter Einnahmen aus Gewerbebetrieb und ggf. Kaipitalerträge oder Miete/Pacht steht wird angesetzt und nicht das am Ende genannte zu versteuernde Einkommen.
Der Arbeitnehmer zahlt seine Krankenkasse ja auch nach dem brutto und nicht nach dem Netto-Entgelt.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 14.01.2009, 15:14
von Koulchen
Also, ich bin mir ziemlich sicher, daß der Verlustvortrag, der sich ja direkt auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt, bei der Beitragsbemessung nicht außen vor gelassen werden darf. Es gibt inzwischen ein neues BSG-Urteil (B 1 KR 28/07 R), das leider noch nicht im Volltext vorliegt, und in dem klipp und klar gesagt wird, daß eine Ansparabschreibung das für die Beitragsbemessung relevante Arbeitseinkommen mindert. Warum sollte das mit einem Verlustvortrag anders sein?
Viele Grüße
Koulchen
Verfasst: 22.01.2009, 18:40
von Christian S
Hallo zusammen,
ich bin in der selben Position wie der Autor/Starter.
Mir geht das nicht in den Kopf, wieso ich in einem Jahr z.B. 25000,00 EUR
Miese mache und diese dann als Verlustvortrag mit ins neue Jahr nehme und mir die KKasse dann aber diesen Verlust nicht anrechnet. Das Geld ist doch nicht da, also kann ich auch nicht so viel zahlen.
Wenn das in Zukunft nicht geändert wird, dann gibt es für mich nur noch folgende Alternative.
Den Verlust leihe ich mir aus, und zahle jenen dann im Folgejahr wieder zurück. Dann erscheint dieser als Betriebsausgaben und schon passt das.
Oder denke ich da zu einfach ?
an Koulchen:
Wer schafft denn Klarheit über die Verwendung und Auslegung desBSG-Urteils (B 1 KR 28/07 R) in Verbindung mit dem angesprochenen Verlustvortrag ?
Grüße an alle die sich hier einbringen und jene, die mitleiden *gg*
Verfasst: 22.01.2009, 20:00
von Koulchen
Hallo Christian S,
habe inzwischen festgestellt, daß es doch nicht so rosig für Sie aussieht. Der Reihe nach:
Vorinstanz für das BSG-Urteil: LSG Mainz, Az. L 5 KR 25/07. In der Urteilsbegründung steht: "Die Ermittlung des Arbeitseinkommens richtet sich nach den Maßgaben des § 15 SGB IV."
§ 15 SGB IV - Arbeitseinkommen: "(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist."
Rechtsprechungsübersicht zu § 15 SGB IV (unter
http://dejure.org/dienste/lex/SGB_IV/15/1.html): Da gibt es leider das BSG-Urteil B 5 RJ 46/00 R vom 16.05.2001, das vom Leitsatz her eher negativ für Sie klingt. Am besten prüfen Sie mal in der Übersicht nach, ob sich zwischenzeitlich die Lage geändert hat.
Viel Glück bei der weiteren Suche
Koulchen
Verfasst: 23.01.2009, 11:54
von Christian S
Hallo Koulchen,
ich danke Ihnen recht schön.
Klingt ziemlich schlecht, da haben Sie recht.
Ich muss da mal prüfen lassen, ob es dann nicht besser ist,
den Verlustvortrag direkt als Verlust in die G u V Rechnung des
Betriebes einzuschreiben´, und nicht erst in die EkSt.-Erklärung unter der
vorgegeben Sparte/Zeile.
Toller Blog und gute Antworten. Klasse.
Viele Grüße
Verfasst: 23.01.2009, 13:09
von Czauderna
Hallo,
ich hätte da aber ein Tip - vielleicht hilft der Ihnen ja.
Reden Sie doch einmal mit Ihrer Krankenkasse und tragen ihr Problem vor.
Schlagen Sie der Kasse vor Ihr Einkommen entsprechend Ihrer Vorgaben runter zu setzen und eine Einstufung unter Vorbehalt vorzunehmen, was bedeuten würde beim nächsten Einkommensteuerbescheid nimmt die Kassen
die dort genannten tatsächlichen Zahlen und fordert von Ihnen ggf. die
entsprechenden Beiträge nach.
Einen Haken hat die Sache allerdings - sollte Ihr Einkommen noch niedriger
sein als Sie es angegeben haben bekommen Sie nix zurück !!
Nur ein Tip und die Kasse muss das auch nicht machen !!!!
Gruß
Czauderna