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Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 09:51
von Karl66
Hallo,

ich befasse mich mit folgendem Fall:
- Langjährige hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Freiberufler
- Immer freiwillig gesetzlich versichert
- Erfüllung der Kriterien zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gegeben

Die Krankenkasse verlangt ab Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner wie zuvor als freiwilliger Versicherter auch jährlich den Steuerbescheid.

Was passiert, wenn der Selbständige in seinem letzten Jahr vor Renteneintritt die Selbständigkeit aufgibt (als Freiberufler stellt sich hier allerdings die Frage nach dem Nachweis; ein Gewerbe kann er ja nicht abmelden), um sich a) sozialversicherungspflichtig anstellen zu lassen oder b) einen Minijob anzunehmen? Muss er dann weiterhin einen Steuerbescheid zur Verfügung stellen?

Ich würde mich über eine Einschätzung freuen.

VG
Karl

Re: Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 10:28
von Czauderna
Hallo,
auch als pflichtversicherter Rentner sind Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher Selbständigkeit beitragspflichtig, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen Einkünften) 176,75 € monatlich überschreiten. Wenn du deine selbständige Tätigkeit ganz aufgibst und sonst keine anderen regelmäßigen Einkünfte hast in Form von Versorgungsbezügen, dann genügt, meiner Auffassung nach, eine schriftliche Erklärung an die Krankenkasse.
Wenn du aber weiterhin nebenberuflich selbständig bleibst, dann wird die Krankenkasse schon weiterhin den Einkommensteuerbescheid fordern, um den jeweiligen Beitrag berechnen zu können.
Wenn noch vor Rentenbeginn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen wird, dann muss ebenfalls geklärt werden, ob weiterhin eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt und wenn das der Fall ist, kommt es nicht zur Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Liegt nur noch eine nebenberufliche Selbständigkeit während der Beschäftigung vor, dann ist diese beitragsfrei (unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen). Wird dagegen die selbständige Tätigkeit ganz aufgegeben, dann genügt eine entsprechende Erklärung gegenüber der Krankenkasse, wenn es keinen anderen Nachweis gibt oder geben kann.
Gruss
Czauderna

Re: Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 11:41
von Karl66
Hallo Herr/Frau Czauderna,

besten Dank. Ihre Erläuterung hilft mir sehr weiter und bringt mir neue Erkenntnisse.

Drei Fragen habe ich noch dazu und hoffe, dass dies nicht zuviel ist.

1) Woran wird bemessen, ob eine Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ist? Falls es die Stundenzahl pro Tag ist, wo liegt diese dann?

2) Wenn ich bis zum Renteneintritt in die KVdR selbständig bin und keine Angestellten- oder Minijobtätigkeit aufnehme:
a) Gilt dann in der KVdR auch die Unterscheidung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit mit unbegrenzter Höhe der Einkünfte im nebenberuflichen Fall? (Hintergrund meiner Frage: Man kann wenn man nur ein paar Stunden pro Woche beratend arbeitet und mal nebenbei ein einzelnes Projekt vermittelt und dafür eine Provision im vier- oder fünfstelligen Euro Bereich bekommt, schnell über die Grenze von 176,75 Euro pro Monat kommen, was wohl zur Folge hätte, dass man alle Einkünfte verbeitragen müsste.)
b) Unaghängig von diesem Sonderfall der einmaligen hohen Provision, würde mich interessieren, ob man bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit als Rentner mit höheren Einkünften als 176,75 pro Monat für immer aus der KVdR fällt oder drin bleibt, aber eben in dem relevanten Jahr alle Einkünfte verbeitragen muss.

Ich freue mich auf eine Nachricht.
Grüße
Karl

Re: Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 12:37
von Czauderna
Hallo,
Karl66 hat geschrieben:
29.08.2024, 11:41


1) Woran wird bemessen, ob eine Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ist? Falls es die Stundenzahl pro Tag ist, wo liegt diese dann?
Die Faustregel lautet - maximal 20 Stunden wöchentlich und die Einnahmen dürfen nicht von wirtschaftlich entscheidender Bedeutung sein, kommt eben auch auf den jeweiligen Einzelfall an

2) Wenn ich bis zum Renteneintritt in die KVdR selbständig bin und keine Angestellten- oder Minijobtätigkeit aufnehme:
a) Gilt dann in der KVdR auch die Unterscheidung von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit mit unbegrenzter Höhe der Einkünfte im nebenberuflichen Fall? (Hintergrund meiner Frage: Man kann wenn man nur ein paar Stunden pro Woche beratend arbeitet und mal nebenbei ein einzelnes Projekt vermittelt und dafür eine Provision im vier- oder fünfstelligen Euro Bereich bekommt, schnell über die Grenze von 176,75 Euro pro Monat kommen, was wohl zur Folge hätte, dass man alle Einkünfte verbeitragen müsste.)
Es geht um die regelmäßigen Einkünfte und weil man eben bei Arbeitseinkommen nicht immer eine Zuordnung vornehmen kann, wird die Summe, die im Einkommensteuerbescheid steht durch 12 geteilt (bei vollem Kalenderjahr) und dann hat man das Ergebnis
b) Unaghängig von diesem Sonderfall der einmaligen hohen Provision, würde mich interessieren, ob man bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit als Rentner mit höheren Einkünften als 176,75 pro Monat für immer aus der KVdR fällt oder drin bleibt, aber eben in dem relevanten Jahr alle Einkünfte verbeitragen muss.
Bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit ist die KVdR ausgeschlossen, d.h. es wird dann eine freiwillige Versicherung und alle, regelmäßigen Einkünfte/Einnahmen sind beitragspflichtig unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze

Ich freue mich auf eine Nachricht.
Grüße
Karl
Gruss
Günter Czauderna

Re: Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 15:56
von Karl66
Hallo Herr Czauderna,

herzlichen Dank. Das hilft mir wirklich weiter.

Bei 2a) möchte ich gerne noch einhaken, denn ich habe außer dem Thema einer einmaligen Provison noch einen anderen Fall: Wenn ich wie gesagt in der KVdR bin und meine selbständige Tätigkeit aber bestenfalls altersbedingt zunehmend minmal betreibe, also unter 176,75 Euro mtl. bleibe, dann aber meine Büroimmobilie ins Privatvermögen überführe (ich brauche sie dann nicht mehr), muss ich den Differenzbetrag zwischen buchalterischem Restwert und dem Verkehrswert am Markt versteuern. Hierzu gibt es Finanzamt-seitig eine spezielle Berechnung. Das kann durchaus ein hoher Wert sein, der in meiner Einnahme-/Überschussrechnung einen ordentlichen Gewinn zur Folge hat, der die 176,75 erheblich übersteigt. Nun ist der erhöhte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit zwar zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählend, aber er ist hier maßgeblich kaum durch Arbeitseinkommen so hoch geworden, sondern eben durch die Entnahme der Immobilie, was nachgewiesen werden kann. Und zwar exakt auch in der Höhe durch die Berechnung des Finanzamtes. Wie würden Sie die Sitution hier einschätzen, wenn ich Sie nochmal bitten darf?

Vlt. haben Sie auch den Paragrafen des SGB parat. Dann kann ich dort auch noch etwas schmökern.

Ich weiß zwar, dass ich in Steuerfragen zum Steuerberater gehen kann, aber wohin geht man denn mit solchen spezifischen SV-Fragen, die Teil meiner Zukunftsplanung sind und vorab zu klären und zu gestalten sind.

Freue mich von Ihnen zu lesen.
VG
Karl

Re: Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

Verfasst: 29.08.2024, 16:23
von Czauderna
Hallo,
grundsätzlich wird von der Kasse der Betrag hergenommen, der im Einkommensteuerbescheid aufgeführt ist, also entweder unter Gewerbeeinnahmen, Kapitalerträge und/oder Einkünfte aus Vermietung /Verpachtung.
Wie mit dem Differenzbetrag zwischen buchhalterischem Restwert und Verkehrswert umgegangen wird, das kann ich leider nicht sagen, das kann verbindlich nur die Kasse selbst sagen.
Meine Vermutung ist, wenn es nicht als Einkommen aus dem Gewerbetrieb gewertet wird, dann ist es bei Versicherung in der KVdR nicht beitragspflichtig, zumal es sich doch um eine einmalige Sache handelt ?.
Im SGB wird man speziell dazu nichts finden.
Bei einer freiwilligen Versicherung gilt für die Beitragseinstufung das hier - https://www.gkv-spitzenverband.de/kran ... essung.jsp
dort bitte - Grundsätze für Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder anklicken.
Gruss
Czauderna