Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Empr
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Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 17.07.2024, 15:44

Liebe Gemeinschaft,

soll ich eine erste, freundliche, schriftliche, freiwillige Einladung meiner Krankenkasse annehmen?

Seit etwa neun Monaten beziehe ich Krankengeld, obwohl ich derzeit keinen Arbeitgeber habe. Ich habe drei psychische Diagnosen, von denen zwei noch nicht bestätigt sind ("Verdacht"). Zusätzlich leide ich an einer chronischen körperlichen Erkrankung, die mir vor einigen Jahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 Prozent eingebracht hat. Darüber hinaus habe ich weitere, teilweise ebenfalls chronische, körperliche Erkrankungen.

Ich habe mich entsprechend angepasst und nehme nicht nur an einer Therapie teil, sondern bin auch in psychiatrischer Behandlung (mein Psychiater ist derzeit auch für die Krankschreibungen zuständig).

Weshalb stelle ich diese Frage überhaupt?
Vor circa fünfzehn Jahren wäre ich beinahe drauf gegangen und musste leider ganz schreckliche Erfahrungen mit der Krankenkasse machen. Deshalb bin ich sehr vorsichtig, irgendwo hinzugehen. Zumal der Hauptteil meiner Erkrankungen unsichtbar ist.

Vielen Dank im Voraus

Czauderna
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 17.07.2024, 15:59

Empr hat geschrieben:
17.07.2024, 15:44
Liebe Gemeinschaft,

soll ich eine erste, freundliche, schriftliche, freiwillige Einladung meiner Krankenkasse annehmen?

Seit etwa neun Monaten beziehe ich Krankengeld, obwohl ich derzeit keinen Arbeitgeber habe. Ich habe drei psychische Diagnosen, von denen zwei noch nicht bestätigt sind ("Verdacht"). Zusätzlich leide ich an einer chronischen körperlichen Erkrankung, die mir vor einigen Jahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 Prozent eingebracht hat. Darüber hinaus habe ich weitere, teilweise ebenfalls chronische, körperliche Erkrankungen.

Ich habe mich entsprechend angepasst und nehme nicht nur an einer Therapie teil, sondern bin auch in psychiatrischer Behandlung (mein Psychiater ist derzeit auch für die Krankschreibungen zuständig).

Weshalb stelle ich diese Frage überhaupt?
Vor circa fünfzehn Jahren wäre ich beinahe drauf gegangen und musste leider ganz schreckliche Erfahrungen mit der Krankenkasse machen. Deshalb bin ich sehr vorsichtig, irgendwo hinzugehen. Zumal der Hauptteil meiner Erkrankungen unsichtbar ist.

Vielen Dank im Voraus
Hallo,
wozu wird denn da eingeladen?
Wenn es um dein Krankengeld gehen soll, dann musst du diese Einladung nicht annehmen, allerdings könnte dann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragen, deine Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Dass du keinen Arbeitgeber hast, bedeutet entweder bis du selbständig oder arbeitslos.
Es geht um die Arbeitsunfähigkeit, nicht darum, ob du krank bis oder nicht. Gerade Menschen mit chronischen Erkrankungen sind in der Regel nicht permanent arbeitsunfähig.
Sicher, gebranntes Kind scheut das Feuer, deshalb rate ich dir, diese "Einladung" mit deinem behandelnden Arzt zu besprechen.
Gruss
Czauderna

Empr
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 17.07.2024, 17:38

Czauderna hat geschrieben:
17.07.2024, 15:59
wozu wird denn da eingeladen?
(…)
Gerade Menschen mit chronischen Erkrankungen sind in der Regel nicht permanent arbeitsunfähig.
Sicher, gebranntes Kind scheut das Feuer, deshalb rate ich dir, diese "Einladung" mit deinem behandelnden Arzt zu besprechen.
Standard-Anschreiben: Eruierung von Möglichkeiten, wie ich schneller wieder fit werden kann.

Die körperliche, chronische Erkrankung ist, wie gesagt, ohnehin nicht der Grund für die AU.

Mein Arzt hat im Leben offenbar wenige schlechte Erfahrungen gemacht, weshalb dieser wahrscheinlich raten wird, hin zu gehen, weil ja "alle Menschen so nett sind und immer nur helfen wollen".

Czauderna
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 17.07.2024, 18:03

Hallo,
ja, da musst du dich entscheiden, dein Arzt, der dich kennt und den du kennst, oder einem Internet-Forum und da "ausgerechnet" einem User, der 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt war, u.a. auch in der "Fallsteuerung", und ich denke, dass ich fast immer nett war und geholfen habe, wo es möglich war und auch Sinn machte.
Wie geschrieben, du musst das nicht machen.
Gruss
Czauderna

Empr
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 18.07.2024, 11:53

Was ist zu erwarten, wenn ich nicht hin gehe?

Czauderna
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 18.07.2024, 14:13

Empr hat geschrieben:
18.07.2024, 11:53
Was ist zu erwarten, wenn ich nicht hin gehe?
Hallo,
ich zitiere mich selbst - ...Wenn es um dein Krankengeld gehen soll, dann musst du diese Einladung nicht annehmen, allerdings könnte dann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragen, deine Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen.

Gruss
Czauderna

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 18.07.2024, 16:08

Den MDK hat die KK bereits ganz am Anfang beauftragt: Das war aber offenbar mit einem Brief an einen meiner Ärzte erledigt?

Kann es passieren, dass ich wohnortfern auf Reha/Kur und so weiter geschickt werde? Ich habe Tiere und kann für Pflegepersonal unmöglich bezahlen.

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 18.07.2024, 16:31

Empr hat geschrieben:
18.07.2024, 16:08
Den MDK hat die KK bereits ganz am Anfang beauftragt: Das war aber offenbar mit einem Brief an einen meiner Ärzte erledigt?

Kann es passieren, dass ich wohnortfern auf Reha/Kur und so weiter geschickt werde? Ich habe Tiere und kann für Pflegepersonal unmöglich bezahlen.
Hallo,
ganz am Anfang war schon der MDK eingeschaltet? - das ist durchaus möglich und dann auch nachvollziehbar, dass erst nach 9 Monaten erneut die Kasse tätig wurde.
Zuerst muss ein entsprechendes Gutachten des MDK vorliegen, aus dem klar hervorgeht, dass deine Erwerbsfähigkeit stark bedroht ist oder sogar schon nicht mehr vorhanden ist. Dann wird dich die Kasse auffordern innerhalb von 10 Wochen einen entsprechenden Reha-Antrag zu stellen bei der Rentenversicherung.
Also, erst mal abwarten, wie sich die Dinge entwickeln, allerdings sind deine Tiere (und welchen Tieren ist die Rede und wie viele sind es?) kein gutes Argument. Selbst bei einer wohnortnahen Reha-Einrichtung wird es nicht so sein, dass du während deiner stationären Reha tgl. nach Hause gehen kannst, um deine Tiere zu versorgen. Wenn du stationär im Krankenhaus behandelt würdest, ginge das auch nicht, aber das nur nebenbei.
Gruss
Czauderna

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 22.08.2024, 11:21

MDK: Ja, korrekt.

Ferner: »Krankengeld kann für dieselbe Krankheit maximal eineinhalb Jahre lang (78 Wochen) innerhalb von drei Jahren ausgezahlt werden.« Angenommen ich würde diese 78 Wochen komplett ausschöpfen. Wiederrum angenommen, ich würde danach unmittelbar in Arbeit kommen.

Was passiert, wenn ich nach, sagen wir, einem Jahr wegen der gleichen Diagnose wieder arbeitsunfähig bin? Und diese AU so lange dauert, daß erneut Krankengeld fällig wäre? Sehe ich das richtig, daß man dann keinerlei Geld erhält?

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 22.08.2024, 12:36

Hallo,
mit Annahmen kommen wir leider nicht weiter - folgende Daten müssen bekannt sein.
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (gleichzeitig Beginn des Krankengeldanspruchs) - Vorerkrankungen (Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldanspruch wegen der gleichen Erkrankung innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit.)
Danach berechnet sich die maßgebende Blockfrist, also der 3 -Jahreszeitraum, in dem für maximal 78 Wochen wegen dieser Arbeitsunfähigkeit Krankengeldanspruch besteht und schließlich von wann bis wann genau wurde Krankengeld bezogen?
Erst dann kann deine Frage auf dich bezogen in etwa beantwortet werden.

Ich mache aber mal ein einfaches Beispiel:

Herr Mustermann wird ab dem 01.10.2023 arbeitsunfähig wegen Diagnose "A". Krankengeldanspruch besteht ab dem 01.10.2023. In den letzten drei Jahren, also in der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2023 lagen keine anrechenbaren Vorerkrankungen vor, d.h., die maßgebende Blockfrist läuft vom 01.10.2023 - 30.09.2026. Herr Mustermann ist seit dem 01.10.2023 ununterbrochen arbeitsunfähig, d.h. bekommt für 78 Wochen, also bis zum 31.03.2025 Krankengeld (in der Realität kann das Leitungsende ggf. früher oder später sein (wenige Tage)-ich habe alle Monate jeweils mit 30 Tagen angesetzt). Ab dem 01.04.2025 besteht nun wegen der Erkrankung "A" kein Krankengeldanspruch.
Dieser besteht dem Grunde nach erst wieder ab dem 01.10.2026, wenn nach diesem Tag eine neue Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung "A" beginnt und auch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Hinzu kommt noch, dass seit dem 01.04.2025 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (nach dem 01.10.2026) für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung "A" bestanden haben darf. Diese sechs Monate müssen nicht am Stück nachgewiesen werden.
Gruß
Czauderna

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 22.08.2024, 14:56

Was genau meint »Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldanspruch« (hier: in den vorangegangen drei Jahren)? Ich gehe davon aus, dass damit der theoretische Anspruch gemeint ist und nicht, dass Herr Mustermann tatsächlich in den vergangenen drei Jahren Krankengeld erhalten hat, ist das richtig?

Ich habe mal Copilot drüber Schauen lassen:
»Eine Blockfrist ist ein festgelegter Zeitraum von drei Jahren, innerhalb dessen der Anspruch auf Krankengeld beurteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Innerhalb dieser Blockfrist kann maximal 78 Wochen lang Krankengeld gezahlt werden. Wenn die 78 Wochen Krankengeld innerhalb der Blockfrist aufgebraucht sind, besteht zunächst kein weiterer Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit, bis eine neue Blockfrist beginnt«.

Das bedeutet: Bin ich »nur« 60 Wochen krank, habe ich innerhalb der Blockfrist noch 18 Wochen übrig, korrekt?

Und: Brauche ich 78 Wochen tatsächlich komplett auf und lande dann innerhalb der Blockfrist wieder in Krankengeld, bleibt nur noch das Sozialamt/Obdachlosenunterkunft/Kirche etc., richtig?
Zuletzt geändert von Empr am 22.08.2024, 16:52, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 22.08.2024, 15:18

Empr hat geschrieben:
22.08.2024, 14:56
Was genau meint »Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldanspruch« (hier: in den vorangegangen drei Jahren)? Ich gehe davon aus, dass damit der theoretische Anspruch gemeint ist und nicht, dass Herr Mustermann tatsächlich in den vergangenen drei Jahren Krankengeld erhalten hat, ist das richtig?
Nein, theoretisch ist nicht richtig - praktisch ist richtig, aber dazu muss man wissen, dass Zeiten der Entgeltfortzahlungen meist für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit, angerechnet werden, d.h. solche Zeiten werden auf die 78 Wochen praktisch angerechnet.
Ich habe mal Copilot drüber Schauen lassen:
»Eine Blockfrist ist ein festgelegter Zeitraum von drei Jahren, innerhalb dessen der Anspruch auf Krankengeld beurteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit. Innerhalb dieser Blockfrist kann maximal 78 Wochen lang Krankengeld gezahlt werden. Wenn die 78 Wochen Krankengeld innerhalb der Blockfrist aufgebraucht sind, besteht zunächst kein weiterer Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit, bis eine neue Blockfrist beginnt«.
Das hat der "Copilot" richtig wiedergegeben

Das bedeutet: Bin ich »nur« 60 Wochen krank, habe ich innerhalb der Blockfrist noch 78 Wochen übrig, korrekt?
18 Wochen

Und: Brauche ich 78 Wochen tatsächlich komplett auf und lande dann innerhalb der Blockfrist wieder in Krankengeld, bleibt nur noch das Sozialamt/Obdachlosenunterkunft/Kirche etc., richtig?
Wieder im Krankengeld innerhalb der Blockfrist landen würde bedeuten, dass zunächst ein Versicherungsverhältnis mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht, da bleibt ja nur entweder ein Beschäftigungsverhältnis oder ALG-1 übrig, wobei ALG-1 die häufigste Konstellation ist.
Dann bleibt es beim ALG-1 und wenn nicht, dann käme das Bürgergeld zum Zuge, aber da gibt es keinen Krankengeldanspruch, also würde sich die Frage danach erst gar nicht stellen, höchstens wäre da noch die Erwerbsminderungsrente (auf Zeit) eine Möglichkeit.
Gruss
Czauderna

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 22.08.2024, 17:05

Die Frage war, ob Herr Mustermann im vorliegenden Beispiel (hier: in den vergangenen drei Jahren) tatsächlich Krankengeld auf sein Konto überwiesen bekommen haben muss, damit diese Zeit von den 78 Wochen subtrahiert wird. Dies folgt, meiner Meinung nach, nämlich gerade nicht aus dem Wort Anspruch. Anspruch hört sich für mich nämlich arg theoretisch an: Ich kann Anspruch auf alles Mögliche haben, ob ich es dann auch tatsächlich bekomme, ist eine ganz andere Frage.

Aber wie dem auch immer sei, es wird wohl so sein, dass da Krankengeld geflossen sein muss. Meint: Vier Wochen Krankheit am Stück, während ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, werden nicht von 78 Subtrahiert. :D

Im letzten Absatz muss ich Dich aber korrigieren:
Wenn man krank ist, aber die 78 Wochen (wie auch immer), bereits aufgebraucht sind, bekommt man kein ALG-1 oder Bürgergeld. Für diese Leistung muss man zwingend grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Und zwar mindestens drei Stunden täglich. Wenn man krank ist, ist man nicht arbeitsfähig und so fließt weder ALG-1, noch Bürgergeld.

Czauderna
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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Czauderna » 22.08.2024, 17:19

Hallo,
Aber wie dem auch immer sei, es wird wohl so sein, dass da Krankengeld geflossen sein muss. Meint: Vier Wochen Krankheit am Stück, während ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, werden nicht von 78 Subtrahiert. :D

Doch, das werden sie, da der Krankengeldanspruch besteht, aber wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Das kannst du mir glauben, ich war 48 Jahre bei einer Krankenkasse beschäftigt und habe mit dieser Materie auch genauso lange zu tun gehabt.

Im letzten Absatz muss ich Dich aber korrigieren:
Wenn man krank ist, aber die 78 Wochen (wie auch immer), bereits aufgebraucht sind, bekommt man kein ALG-1 oder Bürgergeld. Für diese Leistung muss man zwingend grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Und zwar mindestens drei Stunden täglich. Wenn man krank ist, ist man nicht arbeitsfähig und so fließt weder ALG-1, noch Bürgergeld.
Auch hier muss ich widersprechen - wenn der Leistungsablauf erreicht ist, verweisen die Krankenkassen die Versicherten an das Arbeitsamt zur Prüfung ob ALG-1 gezahlt werden kann - dies kann auch bei einem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis geschehen.
Bürgergeld ist nicht davon abhängig, ob man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Wenn man krank ist, ist man nicht zwingend auch arbeitsunfähig und
wenn man keine 3 Stunden einer Beschäftigung nachgehen kann, dann steht auch noch, was ich schon erwähnt hatte, die Frage einer Erwerbsminderungsrente im Raum

Gruss
Czauderna

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Re: Erste Einladung der KK nach ~9 Monaten Bezug ist da – annehmen?

Beitrag von Empr » 22.08.2024, 21:24

Das ist lustig. Folgendes, freilich nur theoretisches, Beispiel (aus Spaß, versteht sich):
Wenn ich innerhalb von drei Jahren 78 Wochen mit der gleichen Diagnose krank war und in der ganzen Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand, jedoch immer nur fünf Wochen krank war, bekomme ich praktisch innerhalb der dreijährigen Sperrzeit kein Krankengeld, ohne jemals Krankengeld erhalten zu haben. Und das obwohl ich theoretisch (und praktisch!) Krankengeldanspruch hatte. Das ist schon ein bisschen verrückt, wenn Du mich fragst.


Zum anderen Thema:

ALG-I
»Wenn Sie länger als sechs Wochen krank sind und Arbeitslosengeld (ALG-1) beziehen, erhalten Sie nach Ablauf dieser sechs Wochen kein Arbeitslosengeld mehr. Stattdessen haben Sie Anspruch auf Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Dieses Krankengeld wird in der Regel für maximal 78 Wochen gezahlt.«

Bürgergeld
»Voraussetzungen für Bürgergeld
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.

Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.« (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... -vermoegen)

Ich frage also nochmal: Wer bezahlt in einer solchen Situation? *zwinkersmiley*

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