Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Moderator: Czauderna
Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo, ich habe gehört, dass man sich bei einem Auslandsaufenthalt, z.B. 4+ Wochen im außereuropäischen Ausland von der Versicherung in der GKV abmelden kann bzw. diese ruhend stellen kann und man somit auch die Beiträge einspart, weil die Kasse in diesem Ausland ja ohnehin nicht zahlen würde.
Ist das so richtig und wo ist das geregelt ?
Hat das irgendeinen Einfluss auf die erforderlichen Zeiten für die KVdR, die man später braucht und wenn ja, könnte man das mit einer Anwartschaft abfangen ?
Ist das so richtig und wo ist das geregelt ?
Hat das irgendeinen Einfluss auf die erforderlichen Zeiten für die KVdR, die man später braucht und wenn ja, könnte man das mit einer Anwartschaft abfangen ?
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Gint es dazu Meinungen ?
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
ich war über Pfingsten verreist.
Nein, das geht nicht - wer seinen 1. Wohnsitz in Deutschland hat, der muss auch hier krankenversichert (gesetzlich oder privat) sein, es sei denn, er ist in einem EU-Staat oder Abkommensland "gesetzlich" krankenversichert.
Wenn die zuständige Krankenkasse etwas anderes meint, dann her damit.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Siehe hier:
Für alle anderen ist eine Abmeldung der Krankenkasse am einfachsten mit einer Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, wenn du gleichzeitig deinen Wohnsitz in Deutschland abmeldest. Dafür reicht in der Regel die Vorlage deines Flugtickets und Visum beim zuständigen Amt. Bei deiner Rückkehr kannst du dich dann problemlos wieder anmelden, wo immer es dich auch hin verschlägt. Für die Abmeldung bei der Krankenkasse reicht in der Regel die Vorlage eines Flugtickets und der Nachweis einer abgeschlossenen Langzeit-Auslandskrankenversicherung.
https://www.auslandsjob.de/work-and-tra ... ufenthalt/
Beispiel:
3 Monate Weltreise außerhalb Europeas.
Abmelden
Nach Rückkehr wieder anmelden.
Zur Sicherung der KvdR-Vorrschriften -> Anwartschaftsversicherung.
Insofern müsste es doch möglich sein ?
wo ist das denn generell gesetzlich geregelt ?
Für alle anderen ist eine Abmeldung der Krankenkasse am einfachsten mit einer Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt, wenn du gleichzeitig deinen Wohnsitz in Deutschland abmeldest. Dafür reicht in der Regel die Vorlage deines Flugtickets und Visum beim zuständigen Amt. Bei deiner Rückkehr kannst du dich dann problemlos wieder anmelden, wo immer es dich auch hin verschlägt. Für die Abmeldung bei der Krankenkasse reicht in der Regel die Vorlage eines Flugtickets und der Nachweis einer abgeschlossenen Langzeit-Auslandskrankenversicherung.
https://www.auslandsjob.de/work-and-tra ... ufenthalt/
Beispiel:
3 Monate Weltreise außerhalb Europeas.
Abmelden
Nach Rückkehr wieder anmelden.
Zur Sicherung der KvdR-Vorrschriften -> Anwartschaftsversicherung.
Insofern müsste es doch möglich sein ?
wo ist das denn generell gesetzlich geregelt ?
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo GKVfan,
wenn du eine Anwartschaftsversicherung anstrebst, erhälts du hier nähere Infos: https://www.audibkk.de/mitgliedschaft/a ... rsicherung
MfG
ratte1
wenn du eine Anwartschaftsversicherung anstrebst, erhälts du hier nähere Infos: https://www.audibkk.de/mitgliedschaft/a ... rsicherung
MfG
ratte1
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Gibt es dazu ein Gesetz, wo das mit dem Wohnsitz steht ?Czauderna hat geschrieben: ↑29.05.2023, 18:41Hallo,
ich war über Pfingsten verreist.
Nein, das geht nicht - wer seinen 1. Wohnsitz in Deutschland hat, der muss auch hier krankenversichert (gesetzlich oder privat) sein, es sei denn, er ist in einem EU-Staat oder Abkommensland "gesetzlich" krankenversichert.
Wenn die zuständige Krankenkasse etwas anderes meint, dann her damit.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
ja, das gibt es, sonst wäre es ja jedem selbst überlassen - § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
Gruss
Czauderna
ja, das gibt es, sonst wäre es ja jedem selbst überlassen - § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Also irgend etwas stimmt noch nicht, oder es gibt ein Missverständnis.
Von einem Weltenbummler, den ich persönlich kenne, habe ich erfahren, dass es geht.
Auch aus dem Anhang geht es m.E. hervor, zweiter Abschnitt.
Von einem Weltenbummler, den ich persönlich kenne, habe ich erfahren, dass es geht.
Auch aus dem Anhang geht es m.E. hervor, zweiter Abschnitt.
- Dateianhänge
-
- Ausland.JPG (70.69 KiB) 6016 mal betrachtet
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
das ist eine Frage der Wahrnehmung.
In dem Artikel, von wem auch immer der stammt, ist die Rede von "kann" und der Hinweis, das mit der Kasse abzuklären. Außerdem ist auch der Hinweis enthalten, dass eine "Ersatzversicherung" für die Dauer des Auslandsaufenthaltes nachgewiesen werden muss, die mindestens die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten muss - eine normale Auslandskrankenversicherung kann diese Vorgaben in der Regel nicht erfüllen.
Fazit - frage deine Krankenkasse, die kann dir eine verbindliche Auskunft geben.
§ 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) - gilt trotzdem.
Gruss
Czauderna
das ist eine Frage der Wahrnehmung.
In dem Artikel, von wem auch immer der stammt, ist die Rede von "kann" und der Hinweis, das mit der Kasse abzuklären. Außerdem ist auch der Hinweis enthalten, dass eine "Ersatzversicherung" für die Dauer des Auslandsaufenthaltes nachgewiesen werden muss, die mindestens die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten muss - eine normale Auslandskrankenversicherung kann diese Vorgaben in der Regel nicht erfüllen.
Fazit - frage deine Krankenkasse, die kann dir eine verbindliche Auskunft geben.
§ 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) - gilt trotzdem.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Achtung bin kein Fachmann
Stehe zur Zeit vor ähnlichen Problemen
Das Wichtigste in Kürze:
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei längeren Aufenthalten im EU-Ausland bestehen. Die Leistungen richten sich aber nach den Bestimmungen des Ziellandes.
Außerhalb der Europäischen Union erlischt in der Regel der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit der Verlegung des Wohnsitzes. Daher ist eine private Auslandskrankenversicherung notwendig.
Wie sieht es aus, wenn ich langfristig außerhalb der Europäischen Union leben möchte?
Wenn zwischen Deutschland und dem neuen Heimatland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) besteht, ruht in der Regel mit der Ausreise Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Rentner/in in Deutschland pflichtversichert waren.
Wichtig: Außerhalb von der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie ab dem 01. Januar 2021 dem Vereinigten Königreich ruht der Versicherungsschutz auch dann, wenn Sie sich nach kurzer Zeit entscheiden, wieder zurück nach Deutschland zu kommen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass es sich nur um eine vorübergehende Urlaubsreise handelte.
Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung in dem betreffenden Ausland notwendig, um nicht auf unabsehbaren Behandlungskosten im neuen Heimatland sitzen zu bleiben.
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... land-63338
ich verstehe es so:
außerhalb der Europäischen Union leben und Wohnsitz in Deutschland abmelden
kann raus aus der Krankenkasse nach Einhaltung der Kündigungsfristen
wobei eine Abmeldung aus Deutschland nach meiner Meinung nicht erforderlich ist solange
der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union ist.
Definition Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" googeln da steht nichts von Abmelden
Siehe auch z.B. Haufe https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 68086.html
„Einfluss auf die erforderlichen Zeiten für die KVdR“
Bei meinem Rentenantrag hatte ich nicht genug erforderlichen Zeiten um pflichtversichert
zu werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Bin freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse und habe einen Antrag auf
Zuschuss bei der Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag gestellt
und erhalte 50% des Krankenversicherungsbeitrag als Zuschuss
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlich und freiwillig versichert?
Im Unterschied zur Pflichtversicherung in der GKV werden bei der freiwilligen Krankenversicherung nicht nur das Arbeitsentgelt als Einkommen gezählt, sondern generell alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu zählen Kapitaleinnahmen und Einkünfte aus Vermietung sowie Verpachtung.
bei mir als Rentner bitte ich jetzt bei der Rentenversicherung um Info das ich einen Zuschuss
zur Auslandskrankenversicherung erhalte.
Ob das auch hier in den Fred gehört soll ein Mod oder Admin entscheiden ich kann aber
auch einen neuen aufmachen
Stehe zur Zeit vor ähnlichen Problemen
Das Wichtigste in Kürze:
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei längeren Aufenthalten im EU-Ausland bestehen. Die Leistungen richten sich aber nach den Bestimmungen des Ziellandes.
Außerhalb der Europäischen Union erlischt in der Regel der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit der Verlegung des Wohnsitzes. Daher ist eine private Auslandskrankenversicherung notwendig.
Wie sieht es aus, wenn ich langfristig außerhalb der Europäischen Union leben möchte?
Wenn zwischen Deutschland und dem neuen Heimatland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) besteht, ruht in der Regel mit der Ausreise Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Rentner/in in Deutschland pflichtversichert waren.
Wichtig: Außerhalb von der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie ab dem 01. Januar 2021 dem Vereinigten Königreich ruht der Versicherungsschutz auch dann, wenn Sie sich nach kurzer Zeit entscheiden, wieder zurück nach Deutschland zu kommen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass es sich nur um eine vorübergehende Urlaubsreise handelte.
Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung in dem betreffenden Ausland notwendig, um nicht auf unabsehbaren Behandlungskosten im neuen Heimatland sitzen zu bleiben.
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... land-63338
ich verstehe es so:
außerhalb der Europäischen Union leben und Wohnsitz in Deutschland abmelden
kann raus aus der Krankenkasse nach Einhaltung der Kündigungsfristen
wobei eine Abmeldung aus Deutschland nach meiner Meinung nicht erforderlich ist solange
der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union ist.
Definition Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes" googeln da steht nichts von Abmelden
Siehe auch z.B. Haufe https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 68086.html
„Einfluss auf die erforderlichen Zeiten für die KVdR“
Bei meinem Rentenantrag hatte ich nicht genug erforderlichen Zeiten um pflichtversichert
zu werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Bin freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse und habe einen Antrag auf
Zuschuss bei der Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbeitrag gestellt
und erhalte 50% des Krankenversicherungsbeitrag als Zuschuss
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlich und freiwillig versichert?
Im Unterschied zur Pflichtversicherung in der GKV werden bei der freiwilligen Krankenversicherung nicht nur das Arbeitsentgelt als Einkommen gezählt, sondern generell alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu zählen Kapitaleinnahmen und Einkünfte aus Vermietung sowie Verpachtung.
bei mir als Rentner bitte ich jetzt bei der Rentenversicherung um Info das ich einen Zuschuss
zur Auslandskrankenversicherung erhalte.
Ob das auch hier in den Fred gehört soll ein Mod oder Admin entscheiden ich kann aber
auch einen neuen aufmachen
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
grundsätzlich gilt, dass es eine "ruhende Mitgliedschaft" in der GKV nicht mehr gibt, d.h. die Mitgliedschaft endet mit der Ausreise und beginnt ggf. wieder mit der Einreise nach Deutschland.
Ob auf eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist oder ob eine Erklärung über den Auslandsaufenthalt ausreicht, dass sollte wirklich mit der Kasse schriftlich abgeklärt werden - ich kenne es noch so, dass die Abmeldung schon vorgenommen werden musste.
Du bist z.Zt. als Rentner freiwillig in der GKV versichert, d.h., deine Mitgliedschaft endet, nachdem du schriftlich gekündigt hast.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich gilt, dass es eine "ruhende Mitgliedschaft" in der GKV nicht mehr gibt, d.h. die Mitgliedschaft endet mit der Ausreise und beginnt ggf. wieder mit der Einreise nach Deutschland.
Ob auf eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist oder ob eine Erklärung über den Auslandsaufenthalt ausreicht, dass sollte wirklich mit der Kasse schriftlich abgeklärt werden - ich kenne es noch so, dass die Abmeldung schon vorgenommen werden musste.
Du bist z.Zt. als Rentner freiwillig in der GKV versichert, d.h., deine Mitgliedschaft endet, nachdem du schriftlich gekündigt hast.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Czauderna hat geschrieben: ↑02.06.2023, 20:40Hallo,
grundsätzlich gilt, dass es eine "ruhende Mitgliedschaft" in der GKV nicht mehr gibt, d.h. die Mitgliedschaft endet mit der Ausreise und beginnt ggf. wieder mit der Einreise nach Deutschland.
Ob auf eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig ist oder ob eine Erklärung über den Auslandsaufenthalt ausreicht, dass sollte wirklich mit der Kasse schriftlich abgeklärt werden - ich kenne es noch so, dass die Abmeldung schon vorgenommen werden musste.
Du bist z.Zt. als Rentner freiwillig in der GKV versichert, d.h., deine Mitgliedschaft endet, nachdem du schriftlich gekündigt hast.
Gruss
Czauderna
Hallo
dieses ist eines meiner Baustellen
meine gesetzliche Krankenkasse hat keine Lust auf meine Fragen zu antworten
höre ich nach 3 Wochen nichts sende ich noch ne Erinnerung warte weitere 3 Wochen
da kommt nichts
Beschwere ich mich bei Aufsichtsbehörden der Krankenkassen (MAGS NRW) erhalte
Ich innerhalb einer Woche ne Rückmeldung der Krankenkasse
ich stehe kurz davor beim zuständigen Sozialgericht auch mal denen auf die Finger
zu kloppen (aber da lachen die nur drüber Gebühren/Kosten zahlt der Steuerzahler)
Der Nachteil daran ist meine Rentenversicherung überweist die Beiträge an die Krankenkasse
Also kann ich mit Nichtzahlung keinen Druck ausüben da der Rentenverein es bezahlt
Falls ich einen Zuschuss zur Auslandskrankenkasse (Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Europäischen Union) den ich ja beantragen muss erhalte.
Warte ich nur auf deren schriftlichen positiven Bescheid der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung wird ja nach ihrer Zusage des Zuschusses zur Auslandskrankenkasse
nicht noch die freiwillige der gesetzlichen bezahlen
und schalte damit die Krankenkasse aus
ne Kündigung erhalten die aber aus „guter Ordnung“ von mir
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
die gesetzliche Rentenversicherung zahlt den Beitragszuschuss nicht direkt an die GKV-Kasse, sondern überweist den Zuschuss zusammen mit der Rente. Wenn der Rentenempfänger krankenversicherungspflichtig ist, z.B. als Arbeitnehmer oder als ALG-1-Empfänger, dann gibt es keinen Zuschuss, dann wird der Pflichtbeitrag einbehalten, um den Anteil der Rentenversicherung erhöht und dann an die Kasse direkt abgeführt.
Gerichtsgebühren (Rechtsverfolgungskosten), soweit sie von der Krankenkasse zu tragen sind (wären) zahlt letztendlich nicht der Steuerzahler, sondern der Beitragszahler.
Gruss
Czauderna
die gesetzliche Rentenversicherung zahlt den Beitragszuschuss nicht direkt an die GKV-Kasse, sondern überweist den Zuschuss zusammen mit der Rente. Wenn der Rentenempfänger krankenversicherungspflichtig ist, z.B. als Arbeitnehmer oder als ALG-1-Empfänger, dann gibt es keinen Zuschuss, dann wird der Pflichtbeitrag einbehalten, um den Anteil der Rentenversicherung erhöht und dann an die Kasse direkt abgeführt.
Gerichtsgebühren (Rechtsverfolgungskosten), soweit sie von der Krankenkasse zu tragen sind (wären) zahlt letztendlich nicht der Steuerzahler, sondern der Beitragszahler.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
HalloCzauderna hat geschrieben: ↑02.06.2023, 22:03Hallo,
die gesetzliche Rentenversicherung zahlt den Beitragszuschuss nicht direkt an die GKV-Kasse, sondern überweist den Zuschuss zusammen mit der Rente. Wenn der Rentenempfänger krankenversicherungspflichtig ist, z.B. als Arbeitnehmer oder als ALG-1-Empfänger, dann gibt es keinen Zuschuss, dann wird der Pflichtbeitrag einbehalten, um den Anteil der Rentenversicherung erhöht und dann an die Kasse direkt abgeführt.
Gruss
Czauderna
Habe gerade noch mal auf meinem Rentenbescheid geschaut
-Anteil am Beitrag zur Krankenvers.
-Anteil am Zusatzbeitrag
-Beitrag zur Pflegeversicherung
Alle mit einem minus und werden von der Höhe der laufenden Zahlung
abgezogen
Also bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung den Beitragszuschuss
an die GKV-Kasse
ob da was schiefgelaufen ist?
Falls ich das richtig in Erinnerung habe der Zuschuss musste schriftlich
beantragt werden wahr glaube ich Formular R0820 das habe ich mit Sicherheit
per Einschreiben versendet
bin mir jetzt nur nicht sicher ob das Formular R0820 heißt
nächste Woche mal nachschauen
auf der schnelle mal im Internet nachgeschaut Formular heißt R0820
oder nicht?
Das ist richtig wie komme ich nur auf Steuerzahler
kleiner Aussetzer von mir
ich schäme mich auch
Hm was mag da schiefgelaufen sein
Eine Idee??
Gruß
Re: Abmeldung beim Auslandsaufenthalt
Hallo,
es gibt zwischen Krankenkassen und Rentenversicherung einen Datenaustausch, d.h. die Krankenkasse teilt der Rentenversicherung mit, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (und ggf. der Zusatzbeitrag) einbehalten und abgeführt werden müssen oder eben nicht.
Wo liegt der Fehler in deinem Fall ? -
Es könnte so sein, dass zum Rentenbeginn bei dir (noch) eine Pflichtversicherung (aber keine KVdR wegen fehlender Voraussetzungen) vorlag, dann war das damals richtig. Beim Wechsel von der Krankenversicherungspflicht zur freiwilligen Versicherung hätte eine entsprechende Meldung der Krankenkasse an die Rentenversicherung erfolgen müssen und damit die Zahlung des Zuschusses direkt an dich.
Was steht denn in deiner letzten Rentenanpassungsmitteilung (01.07.2022) ?.
Wie auch immer - das Problem kannst du nur mithilfe deiner Krankenkasse lösen.
Gruss
Czauderna
es gibt zwischen Krankenkassen und Rentenversicherung einen Datenaustausch, d.h. die Krankenkasse teilt der Rentenversicherung mit, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (und ggf. der Zusatzbeitrag) einbehalten und abgeführt werden müssen oder eben nicht.
Wo liegt der Fehler in deinem Fall ? -
Es könnte so sein, dass zum Rentenbeginn bei dir (noch) eine Pflichtversicherung (aber keine KVdR wegen fehlender Voraussetzungen) vorlag, dann war das damals richtig. Beim Wechsel von der Krankenversicherungspflicht zur freiwilligen Versicherung hätte eine entsprechende Meldung der Krankenkasse an die Rentenversicherung erfolgen müssen und damit die Zahlung des Zuschusses direkt an dich.
Was steht denn in deiner letzten Rentenanpassungsmitteilung (01.07.2022) ?.
Wie auch immer - das Problem kannst du nur mithilfe deiner Krankenkasse lösen.
Gruss
Czauderna