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rückwirkende Krankschreibung n. WE, Krankengeldanspr. vorbei

Verfasst: 21.12.2008, 23:57
von Angel
Hallo,

ich habe Arbeitslosengeld I bezogen. Am letzten Tag (einem Freitag) wurde ich abends krank. Meine Ärzte hatten schon ihre Praxen geschlossen.
Daher habe ich mich erst Mo nachträglich krankschreiben lassen. Jetzt möchte die Kasse mit meiner Ärztin darüber sprechen. Im Internet habe ich bereits Urteile zu ähnlichen Fällen gefunden, in denen Menschen nicht mehr mit Krankengeldanspruch versichert waren am Tag der Kranschreibung und eine nachträgliche Krankschreibeung daher vom BSG nicht anerkannt wurde. Es ging allerdings in den beschriebenen Fällen um Rentner. Ich habe mich an dem Freitag morgens bei der ARGE als arbeitssuchend gemeldet. Jetzt frage ich mich, ob in meinem Fall die rückwirkende Krankschreibung anerkannt wird (die Praxen waren ja schon geschlossen) oder nicht. Zudem war ich an dem Tag wegen einer depressiven Episode handlungsunfähig. Dies habe ich der Kasse noch nicht mitgeteilt.

Vorher hatte ich eine vom Arbeitsamt geförderte Weiterbildung gemacht, die aus mehreren Modulen bestand. Hierbei wurde bei mir, ein Wochenende, das zwischen 2 Modulen lag als nicht zur Weiterbildungszeit gehörig berechnet, da ich in Modul 2 und nicht Modul 1 am Anfang einsteigen mußte. Daher fehlt m.E.n. hier ein Tag der Anspruchsdauer und ich muss einen schriftlichen Widerspruch einlegen beim Arbeitsamt. Mündlich hatte ich bereits mehrfach den Fall angesprochen. Jetzt ist eigentlich die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen.
VG Angel

Verfasst: 22.12.2008, 11:43
von Czauderna
Hallo,
wenn ich das richtig verstanden habe geht es um den Krankengeldanspruch.
Das eine rückwirkende Anerkenntnis der Arbeitsunfähigkeit schon mal möglich ist, das ist gang und gebe und keine Besonderheit.
Wichtig für den Krankengeldanspruch ist aber folgendes. Der Anspruch auf Krankengeld beginn mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung.
Das heißt in dem geschilderten Fall - der Beginn der Arbeitsunfähigkeit
wird zwar rückwirkend auf den Freitag gesetzt, dagegen wird es sicher auch keine Bedenken geben, aber der Anspruch auf Krankengeld beginnt dem
Grunde nach erst am Dienstag und damit wären wir beim eigentlichen Problem. Krankengeldanspruch besteht nur, wenn auch eine Versicherung
mit einem solchen besteht und das ist am Dienstag eben nicht der Fall.
Hier käme allerhöchstens noch der nachgehende Anspruch (ein Monat - beginnend am Samstag) in Frage, das muss aber die Kasse prüfen.
Gruß
Czauderna