Seite 1 von 2
Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 14:20
von GKVfan
Hallo,
ich habe folgenden Beitrag gefunden:
https://hilfebund.de/service/steuertipp ... beitnehmer
Daraus ergibt sich, dass ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer auch Selbstzahler sein kann, d.h. in diesem Falle überweist nicht der Arbeitgeber den vollen Beitrag (Firmenzahler), sondern der Arbeitnehmer.
Hat jemand damit Erfahrung und wie man hier vorgehen müsste ?
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 14:56
von Czauderna
Hallo,
ich kenne zwei Arten von "Selbstzahlern" -
die eine Art betrifft kranken-versicherungsfreie Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der JAE nicht krankenversicherungspflichtig sind und in der GKV versichert sind. Hier kann der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer/in auszahlen.
Die Beizträgezur Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen muss auch in diesen Fällen der Arbeitgeber an die Krankenkasse abführen.
Die zweite Art betrifft Arbeitnehmer, die zwar der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterliegen, deren Arbeitgeber aber keinen Sitz in Deutschland hat. Hier obliegt es dem Arbeitnehmer diese "Arbeitgeberfunktion" zu erfüllen, also Beitragsnachweis und demzufolge auch die Beitragszahlung auszustellen und vorzunehmen. Fälle der zweiten Art hatte ich auch schon - klappte eigentlich ganz gut seinerzeit. Ob es heute noch genau so ist, das können unsere aktiven Experten sicher sagen und schreiben.
Gruss
Czauderna
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 15:46
von GKVfan
Czauderna hat geschrieben: ↑19.04.2023, 14:56
die eine Art betrifft kranken-versicherungsfreie Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der JAE nicht krankenversicherungspflichtig sind und in der GKV versichert sind. Hier kann der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer/in auszahlen.
Dieser Fall ist hier gemeint.
Gibt es dazu irgendwelche Rechtsgrundlagen/Verfahrensgrundsätze o.ä. und hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber dies so handhabt ?
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 17:41
von Czauderna
Hallo,
hier ist es gut erklärt -
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-o ... 68204.html
und auch relativ einfach umzusetzen, denn wenn der/die Betroffene in der PKV versichert wäre, müsste der Arbeitgeberanteil ja auch an den Arbeitnehmer/in ausgezahlt werden.
Ich wüsste jetzt keinen Grund, warum der Arbeitgeber sich weigern sollte.
Gruss
Czauderna
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 18:23
von GKVfan
Besten Dank !
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 18:43
von GKVfan
Noch ein Punkt, ich habe gelesen:
Beiträge von freiwillig Versicherten sind erst am 15. des Folgemonats fällig. Fällt der 15. auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, genügt es, wenn die Zahlung am darauffolgenden Bankarbeitstag auf dem Konto der TK eingeht.
D.h. die Beiträge für April, die der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung im April abfgührt, wären eigentlich erst mitt Mai zu entrichten, ist das so
richtig verstanden ?
Re: Selbstzahler
Verfasst: 19.04.2023, 19:57
von Czauderna
Hallo,
wenn sie Selbstzahler sind, stimmt das, ansonsten gilt das hier -
https://www.informationsportal.de/wann- ... 3-faellig/
Gruss
Czauderna
Re: Selbstzahler
Verfasst: 20.04.2023, 20:08
von GKVfan
Wie befürchtet macht der Arbeitgeber hier Zicken.
Hat der Versicherte nicht einen Anspruch darauf, seine freiwilligen Beiträge selbst zahlen zu dürfen ?
Gut wäre eine Rechtsgrundlage dafür, oder gibt es eine Rechtsgrundlage zugunsten des Arbeitgebers ?
Re: Selbstzahler
Verfasst: 20.04.2023, 20:15
von GKVfan
GKVfan hat geschrieben: ↑20.04.2023, 20:08
Wie befürchtet macht der Arbeitgeber hier Zicken.
Hat der Versicherte nicht einen Anspruch darauf, seine freiwilligen Beiträge selbst zahlen zu dürfen ?
Gut wäre eine Rechtsgrundlage dafür, oder gibt es eine Rechtsgrundlage zugunsten des Arbeitgebers ?
Habe das hier gefunden:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html
Hin und wieder ist auch von Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler etc. die Rede, werde daraus aber nicht ganz schlau.
Re: Selbstzahler
Verfasst: 20.04.2023, 21:40
von Czauderna
Hallo,
ich habe 1968 bei der Kasse angefangen und da war es die Regel, dass die freiwillig Versicherten Arbeitnehmer (das waren damals nur Angestellte) ihren Beitrag selbst einzahlten oder überwiesen. Als dann das Arbeitgeberkontenverfahren eingeführt wurde, also keine Beitragslisten mehr (Arbeitnehmer namentlich benannt mit dem jeweiligen Beitrag), sondern nur noch Beitragsnachweisungen, die die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer beinhaltete und die Aufteilung der Beiträge nach Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, konnten die Arbeitgeber mit den Krankenkassen per Vertrag vereinbaren, dass sie auch die Gesamtbeiträge der freiwillig Versicherten mit überwiesen.
Dies war für alle Beteiligten eine große Vereinfachung. Die Arbeitnehmer mussten sich nicht mehr um die Beitragszahlung kümmern, was einen großen Einfluss auf die Anzahl der Mahnverfahren und damals noch damit verbunden Kassenausschlüsse mit sich brachte. Die Arbeitgeber, weil es für sie auch wesentlich weniger Arbeitsaufwand war und für uns als Kasse sowieso. Bei großen Firmen, war das monatlich 1 Buchungsvorgang, wo es sonst oftmals 1000 Einzelbuchungen gab und mehr.
Im Laufe der Jahre wurde diese Sache zur Regel und ist auch heute Standard.
Ich kann mir denken, warum dein Arbeitgeber da nicht begeistert ist und das nicht ändern will - es ist einfach zu viel Aufwand und wahrscheinlich auch technisch ein Problem.
Aber vielleicht hilft dir das weiter - ich habe mal gerade eben gegoogelt und das hier gefunden - [url]
https://www.anwalt.de/rechtstipps/beitr ... 02884.html
/url]
Gruss
Czauderna
Re: Selbstzahler
Verfasst: 25.04.2023, 13:35
von GKVfan
Nach meiner Info muss der Arbeitgeber in seiner Lohnbuchhaltung den sog. Beittagsgruppenschlüssel für KV und PV von derzeit 9 (kv) auf null setzen, bei der PV von 1 auf 0. Der Versicherte muss dann dafür sorgen, dass zum 15. des Folgemonats das Geld bei der Kasse ist.
Welcher Aufwand sollte da sonst noch dahinter stecken ?
Re: Selbstzahler
Verfasst: 25.04.2023, 14:27
von Czauderna
GKVfan hat geschrieben: ↑25.04.2023, 13:35
Nach meiner Info muss der Arbeitgeber in seiner Lohnbuchhaltung den sog. Beittagsgruppenschlüssel für KV und PV von derzeit 9 (kv) auf null setzen, bei der PV von 1 auf 0. Der Versicherte muss dann dafür sorgen, dass zum 15. des Folgemonats das Geld bei der Kasse ist.
Welcher Aufwand sollte da sonst noch dahinter stecken ?
Hallo,
die Antwort kann nur der Arbeitgeber selbst geben, meine ich.
Gruss
Czauderna
Re: Selbstzahler
Verfasst: 25.04.2023, 15:24
von GS
Hallo zusammen,
in der Sache ist ja schon alles gesagt.
Bleibt noch die Frage, welchen konkreten Vorteil sich der AN davon verspricht, seinen AG dazu zu bringen, ihm seine KV- und PV-Zuschüsse auszuzahlen, statt sich die Arbeitnehmeranteile wie bisher abziehen zu lassen?
Auch bei näherem Hinsehen ergeben sich nur diese beiden Effekte:
1) Es kommen monatlich fast 1.000 € mehr auf dem Gehaltskonto an - das sieht natürlich viel besser aus.
2) Der AN schiebt diese fast 1.000 € so spät wie erlaubt an die Kasse weiter und hat dadurch 2 bis 4 Wochen mehr auf dem Konto.
Könnte natürlich verlockend ausschauen für den, der im Dauer-Dispo steht
Grüße
von GS
Re: Selbstzahler
Verfasst: 26.05.2023, 08:55
von GKVfan
Hallo, wenn nun der Arbeitgeber umgestellt hat und mit dem Gehalt Mai den AG-Anteil für KV/PV ausgezahlt hat, bis wann spätestens muss der Beiträg für Mai 2023 bei der Kassen eingegangen sein ? Hier wäre die Rechtsgrundlage interessant, aus der das mit dem 15. hervorgeht.
Re: Selbstzahler
Verfasst: 04.06.2023, 02:23
von GS
GKVfan hat geschrieben: ↑26.05.2023, 08:55
Hallo, wenn nun der Arbeitgeber umgestellt hat und mit dem Gehalt Mai den AG-Anteil für KV/PV ausgezahlt hat, bis wann spätestens muss der Beiträg für Mai 2023 bei der Kassen eingegangen sein ? Hier wäre die Rechtsgrundlage interessant, aus der das mit dem 15. hervorgeht.
Irgendwie widerspricht sich das:
Einerseits sich
GKV-fan zu nennen und andererseits einer Rechtsgrundlage hinterherzujagen, wonach du berechtigt wärst, deine Beiträge auf den allerletzten Drücker, für diesen Juni also erst am 15. Juli, zahlen zu müssen.
Wenn dir das Wasser also trotz anrechenbaren Bezügen > 66.600 € nicht am Hals steht: Was steckt dann sonst dahinter, GKV-fan?