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Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 19.01.2023, 12:42
von Freiwill
Hallo, ich habe eine Frage:
Und zwar war ich die letzten 1,5 Jahre als Rentenantragsteller nach § 189 pflichtversichert.
Der Antrag wurde allerdings abgelehnt und nun komme ich in die freiwillige GKV.
Habe zufällig den § 9 Satz 1 SGB V gesehen, wonach eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nicht im Geringsten als Vorversicherungszeit zählt. Zwar hatte ich glücklicherweise vor dem Rentenantrag genügend gültige Krankenversicherungszeiten. Allerdings, sollte ich einmal erneut einen Rentenantrag stellen wollen und würde ich bei diesem (anders als beim letzten Mal) Widerspruch einlegen oder sogar klagen wären 3 Jahre leicht verstrichen und damit also mein Recht auf die freiwillige Mitgliedschaft verwirkt. Und damit auch das Recht auf Krankenversicherung überhaupt? Trotz Versicherungspflicht in Deutschland?
Zwar bin ich schwerbehindert, kann aber keinen Angehörigen vorweisen. Lediglich meinen Bruder, der wohl kein Angehöriger ist (obwohl er ein Angehöriger ist). Absurd.
Familienversicherung fiele auch flach.
Pflichtversicherung in der KvdR ebenso, wenn der Rentenantrag wieder abgelehnt würde.
Ist das gewollt, dass ein gesetzlich Krankenversicherter für ein zu langes Rentenantragsverfahren mit "Rauswurf" bestraft wird? Obwohl er währenddessen seine Krankenkassenbeiträge alleine tragen muss.
Option währe wohl nur, ein eventuell mal laufendes Gerichtsverfahren rechtzeitig zu stoppen, bevor die 3 Jahre verstrichen sind? Falls das überhaupt zulässig ist.
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 10:06
von Kehlchen
Hallo Freiwill, ich verstehe deinen Sachverhalt noch nicht.
In welche KV willst du? In welcher bist du?
Wenn du zurzeit pflichtversichert bist und die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wegfallen, dann wirst du freiwillig in GKV versichert und fliegst da nicht raus (solange du nicht aus eigenen Stücken in eine PKV wechselst). Wenn du freiwillig versichert bist in GKV und die Voraussetzung für Pflichtversicherung oder für die KvdR wieder vorliegen, dann wechselst du dahin.
MfG
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 11:36
von Freiwill
Hallo Kehlchen,
danke für deine Antwort.
Zur Zeit bin ich freiwillig versichert in der GKV.
Es geht um den Fall, dass ich bei der DRV einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stelle.
Dann wäre ich als Rentenantragsteller versichert. Aber nicht in der KvdR, dort wäre ich erst, falls eine Rente bewilligt würde!
Nun nähmen wir an, dass sich mein Rentenantrag lange hinzieht. Ich würde Widerspruch einlegen, der abgelehnt würde und Klage beim Gericht einreichen. Sobald sich der Antrag dann mehr als 3 Jahre hingezogen hat, wäre ich zwar weiterhin als Rentenantragsteller pflichtversichert. Nun nähmen wir allerdings an, dass das Gericht gegen mich entscheiden würde und ich keine Rente bekäme.
Dann wäre ich nach § 9 Satz 1 SGB V eine Person, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist aber die Bedingungen dieses Satzes nicht erfüllt,
da:
- die Zeit als Rentenantragsteller nicht als Vorversicherungszeit zählt
- und ich in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 24 Monate freiwillig versichert war, da mehr als 36 Monate mit nicht berücksichtigungsfähiger Zeit als Rentenantragsteller verstrichen wären.
Somit könnte ich nicht mehr in die freiwillige Versicherung zurückkehren.
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 11:52
von Czauderna
Freiwill hat geschrieben: ↑26.01.2023, 11:36
Hallo Kehlchen,
danke für deine Antwort.
Zur Zeit bin ich freiwillig versichert in der GKV.
Es geht um den Fall, dass ich bei der DRV einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stelle.
Dann wäre ich als Rentenantragsteller versichert. Aber nicht in der KvdR, dort wäre ich erst, falls eine Rente bewilligt würde!
Nun nähmen wir an, dass sich mein Rentenantrag lange hinzieht. Ich würde Widerspruch einlegen, der abgelehnt würde und Klage beim Gericht einreichen. Sobald sich der Antrag dann mehr als 3 Jahre hingezogen hat, wäre ich zwar weiterhin als Rentenantragsteller pflichtversichert. Nun nähmen wir allerdings an, dass das Gericht gegen mich entscheiden würde und ich keine Rente bekäme.
Dann wäre ich nach § 9 Satz 1 SGB V eine Person, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist aber die Bedingungen dieses Satzes nicht erfüllt,
da:
- die Zeit als Rentenantragsteller nicht als Vorversicherungszeit zählt
- und ich in den letzten 5 Jahren nicht mindestens 24 Monate freiwillig versichert war, da mehr als 36 Monate mit nicht berücksichtigungsfähiger Zeit als Rentenantragsteller verstrichen wären.
Somit könnte ich nicht mehr in die freiwillige Versicherung zurückkehren.
Hallo,
die Pflichtversicherung in der KVdR (bei erfüllter Vorversicherungszeit) beginnt mit Rentenbeginn, frühestens mit Tag der Rentenantragstellung, das bedeutet, wenn bei dir als derzeit freiwillig Versichertem kein Ausschlusstatbestand /Vorrangversicherung besteht, dann beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Rentenantragstellung und dies dauert dann ggf. solange bis die Ablehnung deines Rentenantrages rechtskräftig wird und dann erst käme wieder die freiwillige Versicherung zum Tragen. Was meinen die anderen Experten ?.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 12:11
von Freiwill
Hallo Czauderna,
die KvdR würde nur mit der Rentenantragstellung beginnen, falls die Rente bewilligt würde!
Ich war ja bereits einmal Rentenantragsteller, die Versicherungsart war währenddessen "Rentenantragsteller nach § 189 SGB V".
So steht es auch in der Bescheinigung der Krankenkasse. Und das gilt nach § 9 Satz 1 SGB V nicht als Vorversicherungszeit.
Grüße,
Freiwill
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 12:25
von Czauderna
Freiwill hat geschrieben: ↑26.01.2023, 12:11
Hallo Czauderna,
die KvdR würde nur mit der Rentenantragstellung beginnen, falls die Rente bewilligt würde!
Ich war ja bereits einmal Rentenantragsteller, die Versicherungsart war währenddessen "Rentenantragsteller nach § 189 SGB V".
So steht es auch in der Bescheinigung der Krankenkasse. Und das gilt nach § 9 Satz 1 SGB V nicht als Vorversicherungszeit.
Grüße,
Freiwill
Hallo,
ich kenne das aus meiner aktiven Zeit als Krankenkassenmitarbeiter nur so, wie ich es geschrieben habe. wir hatten schon Zeiten als Rentenantragsteller von bis zu 24 Monaten in der Praxis. Hier mal der Link auf den § 189 SGB V -
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__189.html
wenn also die Versicherung als Rentenantragsteller wegen Eintritt der Rechtskraft endet, dann schließt sich automatisch, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird, die sog. obligatorische Anschlussversicherung (freiwillige Versicherung) an,für die keinerlei Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 13:30
von Kehlchen
Hallo Freiwill,
Vorversicherungszeit wofür?
Meinst du die Vvz für die Pflichtversicherung in der KvdR?
Für die ist, so meine Kenntnis, egal, ob du pflicht- oder freiwillig versichert warst, Hauptsache versichert in GKV.
§ 9 SGB V hat nach meiner Einschätzung (und dies ist keine Rechtsberatung) mit deinem Fall nichts zu tun, weil du nicht in der PKV warst, nicht im Ausland versichert warst usw., du warst immer in GKV, teils als Pflichtversicherter, nun (und im schlechtesten Fall auch lange) als freiwilliges Mitglied.
MfG
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 26.01.2023, 16:23
von Freiwill
Hallo Kehlchen,
Vorversicherungszeit für hypothetische Rückkehr in die freiwillige Krankenversicherung nach vielen Jahren als Rentenantragsteller.
Aber § 9 behandelt doch ausdrücklich auch den Fall, dass man Rentenantragsteller ist?
Also bezieht sich das dann auf privat versicherte Rentenantragsteller?
Private Krankenversicherung wird in dem Paragraph nicht mal erwähnt.
Dennoch scheint es mir nun mit der obligatorischen Anschlussversicherung halbwegs plausibel zu sein, wie Czauderna schrieb.
Grüße, Freiwill
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 29.01.2023, 23:57
von Rossi
@Czauderna
Die Frage von Freiwill ist nicht schlecht und auch sehr spannend!
Dabei muss man als erstes berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller "keine klassische Pflichtversicherung" ist. Es ist eine Formalmitgliedschaft im Sinne des § 189 SGB V. Pflichtversicherungen im Sinne des Wortlautes des Gesetzes sind nur die Pflichtversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 13 SGB V. Die Formalmitgliedschat im Sinne des § 189 SGB V ist dort leider nicht genannt.
Wie war das noch einmal: Äpfel sind nicht gleich Birnen oder ?
Jetzt muss man gucken, was passiert nach diesem abgelehnten Rentenantrag?
Eine freiw. Kv. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V setzt voraus, dass man aus einer Pflichtversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 -13 SGB V ausscheidet. Klares nein, er scheidet nicht aus einer Pflichtversicherung aus, sondern aus einer Formalmitgliedschaft im Sinne des § 189 SGB V.
Dann geht es weiter mit der obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V. Auch diese setzt voraus, dass jemand aus der Pflichtversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 13 SGB V) ausscheidet. Auch diese Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes leider nicht erfüllt.
Einschlägige Kommentierungen halten dazu nachfolgendes fest (vgl. SGB Haufe):
Rz. 19
Ausdrücklich vorgesehen ist, dass als Vorversicherungszeiten die Mitgliedschaftszeiten als Rentenantragsteller nach § 189 nicht zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Nr. 1 HS 2 1. Alt.). Dabei handelt es sich nur um die Zeiten, in denen zwar die Vorversicherungszeiten für die KVdR bei Rentenantragstellung erfüllt waren, es jedoch nicht zum Bezug einer Rente kommt (vgl. Komm. zu § 189).
Der völlige Ausschluss dieser Zeiten erfolgte nach der Gesetzesbegründung, "weil sonst durch einen unbegründeten Rentenantrag der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht würde" (BT-Drs. 11/2237 S. 160). Diese Begründung ist insoweit nicht plausibel, als durch die Vorversicherungszeit zur KVdR ein langjähriger Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben muss und durch die Krankenkassen gerade keine Prüfung der Begründetheit des Rentenantrages erfolgen soll, so dass auch objektiv unbegründete Rentenanträge (zwingend) zur Rentenantragstellermitgliedschaft führen. Die Rentenantragstellermitgliedschaft ist letztlich die gesetzliche Folge der Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft bei Rentnern mit der Antragstellung in § 186 Abs. 9 und der Regelung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12, die einen Rentenanspruch voraussetzt. Die Regelung überzeugt systematisch nicht, weil wegen der Rentenantragstellermitgliedschaft als fiktive und fingierte Pflichtmitgliedschaft (Formalmitgliedschaft vgl. Komm. zu § 189) eine Familienversicherung oder die freiwillige Versicherung verdrängt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Nr. 2). Damit wäre ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung nach Ende der Familienversicherung oder die Aufrechterhaltung der zuvor schon wirksam begründeten freiwilligen Versicherung gerade ausgeschlossen. Die Regelung überzeugt zumal auch deswegen nicht, weil ein Hinausschieben des Beginns der KVdR bis zur Rentenzubilligung (§ 315b RVO), also gerade auch die Vermeidung einer fiktiven Rentenantragstellermitgliedschaft, nicht mehr möglich ist (vgl. Komm. zu § 189).
Rz. 20
Daher ist diese Regelung hinsichtlich Rentenantragstellerzeiten einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass dann nach Ende der Rentenantragstellermitgliedschaft eine freiwillige Versicherung durch fristgerechte Beitrittserklärung möglich ist, wenn das Beitrittsrecht vor dem Rentenantrag bestanden hatte und noch nicht verfristet war oder die freiwillige Mitgliedschaft weiterzuführen ist, wenn diese bereits vor der Rentenantragstellermitgliedschaft bestanden hatte. Damit wird i. S. d. Gesetzesbegründung erreicht, dass ein unberechtigter Rentenantrag nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung führt, die sonst nicht oder nicht mehr begründet werden könnte.
Damit klipp und klar eine Auslegungssache.
Auf der anderen Seite würde dann - wenn alle Stricke reißen - die Auffangpflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greifen, weil diese einfach nur voraussetzt, dass jemand zuletzt gesetzlich versichert gewesen ist.
Dort ist nicht die Rede von einer Pflichtversicherung!!!
Andere Ideen und Vorschläge?!?!?
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 31.01.2023, 12:40
von Freiwill
Hallo Rossi,
danke für die ausführliche Abhandlung. Ich fürchte auch, dass die Angelegenheit nicht trivial ist.
Mich schockiert im Paragraphen auch die Gleichsetzung von Rentenantragstellern mit Personen, die unberechtigt Bürgergeld bezogen haben.
Aus meiner Interpretation und mit der genannten Gesetzesbegründung sollen Rentenantragsteller damit tatsächlich benachteiligt werden. Ob diese Benachteiligung gelingt ist nach wie vor ungeklärt.
Ich habe dem Finanzminsterium Bawü kürzlich eine ähnliche Frage gestellt. Mir ging es hier um das Problem, dass die Beihilfe nur freiwillig Versicherten zusteht, Rentenantragsteller aber leider pflichtversichert sind und ob damit ein Rentenantrag tatsächlich sofort den Beihilfeanspruch unterbricht.
Die Antwort kann aus meiner Sicht nur falsch sein:
"Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind – soweit sie gesetzlich krankenversichert sind – grundsätzlich freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bleiben dies auch bei einer Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe."
Was meint ihr?
Ich habe die Vermutung, dem Ministerium ist nicht bewusst, dass eine lange freiwillige Mitgliedschaft zur Pflichtmitgliedschaft führt, sobald ein Rentenantrag gestellt wird.
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 31.01.2023, 13:06
von Czauderna
Hallo,
"Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind – soweit sie gesetzlich krankenversichert sind – grundsätzlich freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bleiben dies auch bei einer Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe."
Was meint ihr?
Ich habe die Vermutung, dem Ministerium ist nicht bewusst, dass eine lange freiwillige Mitgliedschaft zur Pflichtmitgliedschaft führt, sobald ein Rentenantrag gestellt wird.
na ja, wenn ein Beamter/in einen Rentenantrag stellt, dann wird er nicht in die KVdR können, solange er/sie noch Beamter/in ist.
Wenn wir also freiwilliges Mitglied der GKV mal auf Beamte reduzieren, dann ändert auch ein Rentenantrag nichts an diesem Status und ich vermute mal, dass auch das Ministerium bei seiner Auskunft - "Beihilfeanspruch = Beamter/in = keine KVdR." vor Augen hatte.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 31.01.2023, 13:13
von Freiwill
Habe mich gerade belesen. Zwar gilt tatsächlich eine Versicherungsfreiheit für Beamte und verbeamtete Versorgungsempfänger. Nicht jedoch für Empfänger von Witwen- und Waisengeld. Diese sind versicherungspflichtig, sobald der Rentenantrag gestellt ist. Erfüllung der 9/10 Regelung vorausgesetzt.
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 31.01.2023, 13:32
von Czauderna
Hallo,
ja,so kenne ich das auch - das liegt darin begründet, aber ich lasse mich da gerne korrigieren, dass es sich bei Witwen und Waisen um abgeleitete Beihilfeansprüche handelt und nicht um eigene.
Gruss
Czauderna
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 01.02.2023, 12:00
von Kehlchen
Hallo Freiwill, du bist nicht verbeamtet und wirst keine Beamtenpension erhalten, richtig?
Du beziehst beamtenrechtliche Witwen/Waisenversorgung und bist darüber beihilfeberechtigt.
Zudem bist du eventuell EMR-berechtigt, spätestens im entsprechenden Alter wirst du Altersrente beziehen.
Du bist nicht in PKV versichert, somit wirst du nach meinem Verständnis bei EMR oder Altersrente in der KVdR pflichtversichert.
Du beziehst dann Rente und zahlst darauf den Beitrag für Mitglieder der KVdR. Für die Witwen/Waisenversorgung zahlst du (vermutlich) den Beitrag wie freiwillige Mitglieder (dies habe ich nicht nachgelesen).
Nun verstehe ich deine Äußerungen so, dass du nicht der KVdR und der Pflichtversicherung zugeordnet werden möchtest und das verstehe ich nicht.
Du wirst aus der GKV nicht rausfliegen. Entweder bleibst du, wie bisher, freiwilliges Mitglied oder du wirst versicherungspflichtig, was die für dich finanziell doch bessere Variante ist.
MfG
Re: Rentenantrag verwirkt GKV-Mitgliedschaft?
Verfasst: 01.02.2023, 13:54
von Freiwill
Hallo Kehlchen,
bereits in meinem ersten Beitrag hatte ich beschrieben, worauf ich hinaus will.
Selbstverständlich wäre ich bei Gewährung einer Rente gerne in der KvdR.
Ich bezog mich aber auf den Fall, dass sich der Rentenantrag sehr lange hinzieht und letztendlich abgelehnt wird.
Die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller ist mit erheblichen finanziellen Nachteilen für mich verbunden.
Die Versicherungspflicht als Rentenbezieher wäre wie du schon schriebst mit Vorteilen verbunden.