DISPOSTIONSRECHT KKK bei SCHWERBEHINDERUNG
Verfasst: 29.10.2022, 16:50
darf die Krankenkasse das Dispositionsrecht auch bei SCHWERBEINDERUNG einschränken?:
"Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist dann gegeben, wenn innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist, wenn die Leistungen zur Teilhabe nicht durchgeführt werden. Eine Erwerbsfähigkeit ist dann bereits gemindert, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt ist und schon mehr als sechs Monate andauert.
Die erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit kann von der Krankenkasse nicht unterstellt werden, wenn eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung) im Sinne der §§ 151 ff. SGB IX festgestellt wurde. Die Schwerbehinderung wird anders definiert als die gefährdete/geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung."
"Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist dann gegeben, wenn innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist, wenn die Leistungen zur Teilhabe nicht durchgeführt werden. Eine Erwerbsfähigkeit ist dann bereits gemindert, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt ist und schon mehr als sechs Monate andauert.
Die erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit kann von der Krankenkasse nicht unterstellt werden, wenn eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung) im Sinne der §§ 151 ff. SGB IX festgestellt wurde. Die Schwerbehinderung wird anders definiert als die gefährdete/geminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung."