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Höhere Einnahmen nacherheben - niedrigere nicht erstattet
Verfasst: 16.12.2008, 17:58
von Xaverl
die beiräge zur Krankenversicherung richtet sich grundsätzlich nach den persönlichen Einkomensverhältnissen.
"Wenn der Krankenkasse höhere Einnahmen verspätet mitgeteilt werden, müssen diese nach dem Willen des Gesetzgebers nacherhoben werden.
Niedrigere Einnahmen können nur für die Zukunft (also ab Datum der Mitteilung) berücksichtigt werden; eine Erstattung ist nicht möglich."
Das kann doch so nicht stimmen - oder ist mein Rechtsempfinden nicht mehr in ordnung.
Wer kann mir genauere Angaben zu entsprechenden Gesetzestexten geben.
SGB gerecht?
Verfasst: 16.12.2008, 19:22
von hajoge
Das ist nicht nur Gesetz, das wird auch so gemacht. Ich habe schon öfter drauf gezahlt. Vom Ministerium für Gesundgheit erhält man die Auskunft, dass man sich mit seiner Kasse einigen soll, wenn es ungerecht wird. Nur, meine Kassen haben sich da immer stur gestellt.
Verfasst: 17.12.2008, 11:20
von Rentner
Nun Xaverl,
ist zugegeben auf den ersten Blick nicht gerecht, jedoch Änderungen in der Bemessung kannst nur du wissen, d.h. die Kasse verpflichtet dich Änderungen mitzuteilen - dies gilt für beide Richtungen.
Solltest du vergessen, eine Erhöhung mitzuteilen, wird deine Kasse eine Nachberechnung erstellen, wenn´s billiger wird, ist´s auch deine Schuld, dich nicht gemeldet zu haben.
Verfasst: 17.12.2008, 12:09
von Czauderna
Hallo,
grundsätzlich ist der Verfahrensablauf folgender.
Beispiel:
Beginn der selb. Tätigkeit war der 01.01.2000.
Zu Beginn der Tätigkeit gibt der Selb. gegenüber seiner Kasse eine
Schätzung seines Einkommens an und wird danach eingestuft.
Diese Einstufung wird ausdrücklich unter Vorbehalt durchgeführt.
Wenn nun die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 vorgelegt wurde und es sich ergab, dass die geschätzten Einkünfte überschritten wurden, dann forderte die Kasse entsprechende Beiträge nach. Wurden dagegen die geschätzten Einkünfte unterschritten, gab es unter Beachtung der Mindesbeitragsbemessungsgrenzen eine Rückerstattung für den abgelaufenen Zeitraum. Wenn nun in unserem Beispiel der Einkommenssteuerbescheid für 2000 vom Finanzamt erst im Juli 2001
erstellt wurde und sofort der Krankenkasse vorgelegt wurde, dann bildet
dieser Einkommenssteuerescheid ab dem 01.08.2001 die Grundlage für die Einstufung bis zur Vorlage des nächsten Einkommenssteuerbscheides, also dem für 2001. Ergibt dieser (ausgestellt im Juli 2002) nun wesentlich
höhere/niedrigere Einkünfte als bisher, so erfolgt keine Nachforderung/Erstattung sondern dieser bescheid bildet nun die Grundlage für die Zeit ab dem 01.08.2002 usw. usw.
Sollten sich die Verhältnisse unvorhergesehen plötzlich stark verändern dann kann die kasse (ich habe das jedenfalls so gemacht) auch ausserhalb dieses Zyklus eine Änderung vornehmen und wieder eine Einstufung unter Vorbehalt machen - hier kommt es aber grundsätzlich dann im Nachhinein nur zu Nachzahlungen nicht zu erstattungen.
Gruss
Czauderna