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Bin ich verpflichtet meine Ehefrau krankenzuversichern?
Verfasst: 11.08.2022, 04:09
von casquito
Hallo,
Folgende Situation. Ich bin Beamter und zur Zeit freiwillig gesetzlich versichert. Meine Frau ist arbeitslos und derzeit bei mir mit familienversichert. Ich habe sie mehrfach gedrängt sich endlich einen Job zu suchen doch sie zeigt keinerlei Bereitschaft sich darum zu kümmern. Ich weiß, dass man in Deutschland krankenversichert sein muss. Allerdings bin ich auch als Ehemann verpflichtet meine Frau zu mitzuversichern, wenn sie kein SV-pflichtiges Verhältnis hat? Oder muss sie sich selbst um den versicherungsschutz kümmern. Kann ich in Haftung genommen werden, wenn ich mich allein privat versichere und meine Ehefrau unversichert bleibt?
Dank vorab.
Re: Bin ich verpflichtet meine Ehefrau krankenzuversichern?
Verfasst: 11.08.2022, 10:02
von Czauderna
casquito hat geschrieben: ↑11.08.2022, 04:09
Hallo,
Folgende Situation. Ich bin Beamter und zur Zeit freiwillig gesetzlich versichert. Meine Frau ist arbeitslos und derzeit bei mir mit familienversichert. Ich habe sie mehrfach gedrängt sich endlich einen Job zu suchen doch sie zeigt keinerlei Bereitschaft sich darum zu kümmern. Ich weiß, dass man in Deutschland krankenversichert sein muss. Allerdings bin ich auch als Ehemann verpflichtet meine Frau zu mitzuversichern, wenn sie kein SV-pflichtiges Verhältnis hat? Oder muss sie sich selbst um den versicherungsschutz kümmern. Kann ich in Haftung genommen werden, wenn ich mich allein privat versichere und meine Ehefrau unversichert bleibt?
Dank vorab.
Hallo,
solange du in der GKV versichert bist und ihr verheiratet seit und deine Ehefrau kein Einkommen hat, welches die Familienversicherung nicht mehr möglich macht, solange bleibt sie auch bei dir (kostenlos) mitversichert und daran kannst du nichts ändern.
Solltest du aber in die PKV wechseln, dann würde natürlich der Anspruch auf Familienversicherung für deine Ehefrau kraft Gesetz enden und sie müsste sich dann selbst, entweder in der bisherigen GKV-Kasse oder eben auch bei der PKV versichern.
In der GKV-Kasse würde sie "zwangsweise" freiwillig versichert werden, wenn sie keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen könnte.
Als Grundlage für ihre Beitragsberechnung würden 50% ihrer Einkünfte, also momentan 0,00 € und 50% deiner Einkünfte, also ?? Euro
dienen. Beitragsschuldner/in gegenüber der GKV-Kasse wäre deine Ehefrau allein - soweit erst mal bis hierher.
Gruss
Czauderna
Re: Bin ich verpflichtet meine Ehefrau krankenzuversichern?
Verfasst: 11.08.2022, 18:44
von RHW
Hallo casquito,
noch kleine Ergänzungen zu der sehr guten Antwort von "czauderna":
Wenn Ehegatten getrennt leben, sind die Einnahmen des Ehegatten für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung.
Die Krankenkasse wird sich mit den Beitragsrechnungen und ggf. Mahnungen immer an die betreffende Person (hier Ehefrau) wenden - auch wenn beide Ehegatten zusammenleben.
Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau die Krankenversicherungsbeiträge (ggf. inkl. Säumniszuschläge von 1% pro Monat, Mahnkosten und ggf. teure Privatbehandlungen bei ruhendem Leistungsanspruch bei Beitragsrückstand) vom Ehegatten im Rahmen des Unterhalts fordern kann, ist eine familienrechtliche Frage. Da kenne ich mich nicht aus.
Gruß
RHW
Re: Bin ich verpflichtet meine Ehefrau krankenzuversichern?
Verfasst: 12.08.2022, 15:26
von vikingz
Hallo,
ich kann den guten Antworten noch ein wenig hinzufügen, denke ich.
Soweit die Ehefrau volljährig und geschäftsfähig ist (...das können wir wohl voraussetzen...), dann ist sie für ihre Rechtsgeschäfte wie z.B. auch Krankenversicherung prinzipiell selbst verantwortlich. Der Ehegatte ist hier sozialrechtlich gesehen zwar handlungsfähig, kann also Anträge auf Familienversicherung stellen zum Beispiel, unmittelbar haftbar ist er aber nicht.
Familienrechtlich nach meiner Erfahrung (ich bin kein Jurist) sind die Kosten für die Sozialversicherung aber sehr wohl Gegenstand des Versorgungsausgleichs. Im Fall einer Trennung wären die Kosten für die KV der (unterstellt schlechter gestellten) Ehefrau sowie von Kindern also durchaus im Unterhalt des Ehemannes enthalten. Hier verlassen wir aber grundlegend das Sozialrechtsthema und laufen ins Familienrecht.
Ich kenne relativ verrückte Praxisbeispiele, in denen sich Eheleute erfolgreich in die PKV rein- oder rausgeklagt haben samt Kostenübernahme oder Kostenerlass. Da gilt die alte aber richtige Weisheit: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.