Rechtsgrundlagensuche
Verfasst: 10.04.2022, 19:43
Ich habe bzgl. KvdR bei Auslandsaufenthalt folgende Aussagen gefunden.
A I 3.3.5.1 VO (EG) 883/04 und VO (EWG) 1408/71
Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- die Schweiz seit 1. April 2012 und
- Island, Liechtenstein und Norwegen seit 1. Juni 2012
Anwendung.
Für die genannten Staaten (außer Kroatien) galt vor den aufgeführten Daten bereits die VO (EWG) 1408/71. Diese Ver-
ordnung, die in der Regel durch die VO (EG) 883/04 abgelöst worden ist, findet nur noch für Drittstaatsangehörige in
Bezug auf das Vereinigte Königreich (Großbritannien) Anwendung.
Frage: VO (EG) 883/04 müsste ja jetzt der Schlüssel sein, aber ich blicke da nicht durch. Wo kann man eindeutig herauslesen,
dass eine Krankenversicherung in der Schweiz (auch ohne Anwartschaftsversicherung in DE) später bei der KvdR anerkannt wird ?
Die in der gesetzlichen Krankenversicherung der vorgenannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach
Artikel 6 der VO (EG) 883/04 bei der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichti-
gen.
Frage: Heist das, dass diese auch anerkannt werden ?
A I 3.3.5.1 VO (EG) 883/04 und VO (EWG) 1408/71
Die VO (EG) 883/04 sowie die dazugehörige VO (EG) 987/09 finden für
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- die Schweiz seit 1. April 2012 und
- Island, Liechtenstein und Norwegen seit 1. Juni 2012
Anwendung.
Für die genannten Staaten (außer Kroatien) galt vor den aufgeführten Daten bereits die VO (EWG) 1408/71. Diese Ver-
ordnung, die in der Regel durch die VO (EG) 883/04 abgelöst worden ist, findet nur noch für Drittstaatsangehörige in
Bezug auf das Vereinigte Königreich (Großbritannien) Anwendung.
Frage: VO (EG) 883/04 müsste ja jetzt der Schlüssel sein, aber ich blicke da nicht durch. Wo kann man eindeutig herauslesen,
dass eine Krankenversicherung in der Schweiz (auch ohne Anwartschaftsversicherung in DE) später bei der KvdR anerkannt wird ?
Die in der gesetzlichen Krankenversicherung der vorgenannten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind nach
Artikel 6 der VO (EG) 883/04 bei der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V zu berücksichti-
gen.
Frage: Heist das, dass diese auch anerkannt werden ?