Sonderkündigungsrecht wg, Wahltarifen ab Januar 2009 ????

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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katinka
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Sonderkündigungsrecht wg, Wahltarifen ab Januar 2009 ????

Beitrag von katinka » 09.12.2008, 14:06

Zur Vorgeschichte:
Mein Mann ist als sog. unständiger Selbständiger bei seinem Arbeitgber eingestellt.
Er ist NUR DORT per Zeitverträgen (jeweils über 2 Jahre) als "Freier Miarbeiter" eingestellt - es gibt KEINE weiteren Arbeitgeber (also keine freie Mitarbeit bei verschiedenen Arbeitgebern).
Bei Erkrankung erfolgt KEINE Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Bisher ist mein Mann in einer Gesetzlichen Krankenkasse durch einen anderen (erhöht?niedriger??) Versicherungssatz so versichert, dass seien KK ab dem 1. Krankentag Krankengeld zahlt.
Wie wir wissen, ändert sich das ab 1. Januar 2009.

Jetzt sind wir auf der Suche nach einer KK die diese Möglichkeit (Krankengeld ab dem 1. Tag) zu einem bezahlbaren Tarif anbietet, da wir, im Falle einer Erkrankung, auf das Krankengeld angewiesen sind.

Bisher ging ich davon aus, dass es wegen dieser Änderung, ein Sonderkündigungsrecht bei der "alten" KK gäbe, da ja die meisten KK erst ab Anfang Dezember (einige haben bis heute noch keinerlei Info) die Konditionen zu den neuen Wahltarifen an die Öffentlichkeit gebracht haben.

Heute erfuhr ich, das diese Sonderkündigung wohl NICHT greifen würde... das würde also bedeuten, wenn man endlich eine akzeptable KK gefunden hat, alte KK kündigen - und dann hinge man also 3 Monate in der Luft und darf nur hoffen, nicht zu erkranken - ist dem so - oder habe ich da etwas falsch verstanden???

Verwirrtte Grüsse von
katinka

Rentner
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Beitrag von Rentner » 09.12.2008, 15:02

Hallo Katinka,

1. Wenn dein Mann als Selbstständiger nur einen "Arbeitgeber" ist dies im Grunde keine selbstständiger Tätigkeit, da dies vorsetzt mehrere Auftraggeber zu haben, d.h. es handelt sich um eine sog. Scheinselbstständigkeit, die eigentlich ein Arbeitnehmerverhältnis ist und somit versicherungsplichtig - dies nur nebenbei.

2. Sofern bei einem Kassenwechsel bereits vorher ein Krankengeldanspruch bestand, dürfte die Wartezeit von 3 Monaten wegfallen, ist aber wohl in der Satzung der neuen Kasse geregelt.

Einfach vorher nachfragen.

katinka
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Beitrag von katinka » 09.12.2008, 16:42

Hallo Rentner

er wird (zumindest kktechnisch) geführt unter
unständig = Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Bei seiner jetzigen KK hatte er als "Unständiger" Anspruch auf Krankengeld ab dem 1. Tag, heisst das jetzt, dass er bei seiner "alten" KK unter Anspruchnahme des Sonderkündigungsrecht seine Mitgliedschaft beenden kann (wenn ja, welche Frist gilt? )

Und die "neue" KK würde ihn dann zeitlich nahtlos aufnehmen?

Tut mir leid, aber ich habe von dieser ganzen Sache wirklich überhaupt keine Ahnung, da wir bisher eigentlich das hatten, was wir brauchten und alles reibungslos lief.

Schlimm ist zusätzlich noch die (teilweise) AHnungslosigkeit der KK.
Ich habe heute unendlich viele Telefonate geführt, zum Teil katastrophal (ich musste den MA am Telefon erklären, dass sie sehr wohl diese Tarife für Unständige anböten, sie mögen doch bitte mal auf dei HP des eigenen Arbeitgebers schauen :roll: ), oder aber keine klaren Traifauskünfte (da müssen sie 2% von den 23% abziehen und zu der Summe aus x + y + c..).
Je mehr ich telefoniere, desto verwirrter werd ich

Viele Grüsse
katinka

Rentner
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Beitrag von Rentner » 09.12.2008, 17:24

Sonderkündigungsrecht gibts in diesem Fall nicht, d.h. nach der Bindefrist(Mindestversicherungszeit von 18 Mon.) kann die Kündigung mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats erfolgen.

Die Versicherung bei der gewählten Kasse muß nahtlos erfolgen, heißt Lücken dürfen gesetzlich nicht sein.

Vorher ist abzuklären, ob der gewünschte Tarif beim Krankengeld angeboten wird und ohne Wartezeit erfolgen kann.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 09.12.2008, 18:06

Hallo,

Sonderkündigungsrecht besteht nicht - und da fängt Euer Problem an. Eure Kündigungsfrist geht (wenn noch nicht die Kündigung ausgesprochen wurde) bis zum 28.2.09. Ihr könnt aber ab 1.1. keinen Wahltarif bei der alten Kasse wählen, weil sonst die 3 Jahre Bindung an den Wahltarif greifen.
Die neue Kasse wird garantiert eine Wartefrist einräumen, weil unmittelbar vorher keine versicherung mit Krankengeldanspruch bestand.

Ich bezweifele, dass es eine Kasse geben wird, die einen solchen Anspruch ab dem 1. Tag eiräumt. Die Brühler Ersatzkasse hatte das mal, und die gibt es nimmer ... wahrscheinlich auch deshalb *g

Kann Dein Mann das nicht ggf. auch privat absichern?

Ansonsten musst Du entscheiden: Mehrere Monate ganz ohne sein und dann bei der neuen Kasse sich 3 Jahre binden, oder da bleiben, wo man ist.

LG, Fee
Zuletzt geändert von Krankenkassenfee am 10.12.2008, 17:34, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 10.12.2008, 15:04

Hallo,
auch für diesen Personenkreis (KG-Anspruch ab 1. Tag) gibt es ab dem 01.01.2009 bei den Kassen Wahltarife - wählt man diesen entfällt die Wartezeit von 3 Monaten, man ist aber drei Jahre an die Kasse gebunden.
Sonderkündigungsrecht gibt es keines.
Gruss
Czauderna

hugobald
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Beitrag von hugobald » 20.12.2008, 15:10

ist denn schon jemand in den sinn gekommen, dass es ab dem 01.01.09 keinen erhöhten beitragsatz mehr gibt ?
somit wohl auch kein krankengeld ab dem ersten Tag ?

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