Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

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Moderator: Czauderna

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Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Pferdenärrin » 14.10.2021, 11:08

Hallo liebe Helfende,

für euch wohl nur eine ganz einfache Frage, für mich ein Rätsel.

Seit 2018 habe ich immer beim selben Arbeitgeber, sachgrundbefristete Verträge für je ein Schuljahr. Es liegen also zwischen den Verträgen ca. 46 Tage Arbeitslosigkeit mit ALG Bezug.

Bin jetzt im Oktober erkrankt und werde voraussichtlich im November beim nächsten Arztbesuch über die 6 Wochen hinaus weiter arbeitsunfähig sein und dann Ende November wohl einen Antrag auf Krankengeld stellen müssen.

Wird die Krankenkasse als Berechnungsgrundlage den "halben" August und den September heranziehen, (also seit Beginn Arbeitsverhältnis) oder sind es, da beim selben Arbeitgeber die berühmten 3 Monate vor Erkrankung Juli-September. Dazu sei noch angemerkt, im Juli bestand das Arbeitsverhältnis für 2 Tage, dann endete es durch Fristablauf.

Liebe Grüße und Danke für Hilfe

Czauderna
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Czauderna » 14.10.2021, 11:41

Hallo,
Grundlage für die Krankengeldberechnung bildet der sog. Bemessungszeitraum und das ist in der Regel der letzte abgerechnete Lohnzahlungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, bei dir also der Monat September.
Das mit den letzten drei Monaten trifft nur dann zu, wenn es schwankende Verdienste gibt, z.B. wegen Überstunden oder unregelmäßiger Arbeitszeiten usw., dann wird nämlich eine Durchschnittsberechnung vorgenommen.
So, wie geschildert sehe ich aber bei dir nur den September als Bemessungszeitraum.
Gruss
Czauderna

Pferdenärrin
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Pferdenärrin » 14.10.2021, 12:18

Hallo Czauderna,

ich habe jeden Monat unterschiedliches Gehalt, da nur tatsächlich geleistete Stunden bis zur durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich gezahlt werden.
Also ist es einerseits so, dass die Anzahl der Arbeitstage meine Gehaltsabrechnung beeinflußt, als auch Tage an denen die Schule (Arbeit) aus welchen Grünen auch immer (Lehrerfortbildung, Elternsprechtag, Krankheit des zu begleitenden Kindes, Unterrichtsausfall durch Krankheit Lehrer, etc.) nicht aufgenommen werden konnte.

Daher ergaben meine Recherchen, dass bei mir ein 3 Monatszeitraum vor Beginn der AU maßgeblich ist.

Innerhalb dieses Zeitraumes gab es aber ein Beschäftigungsende durch Fristablauf und Beginn eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber.

Czauderna
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Czauderna » 14.10.2021, 12:25

Hallo,
ja, dann hast du richtig recherchiert - die Kasse wird eine Durchschnittsberechnung vornehmen, ob sie jetzt, weil es im Endeffekt der gleiche Arbeitgeber ist, die drei Monate voll ansetzt, oder erst ab "der neuen Beschäftigung" rechnet, das kann ich dir allerdings leider nicht sagen.
Gruss
Czauderna

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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Pferdenärrin » 14.10.2021, 12:52

Dann hoffe ich, dass das jemand noch kann bzw. macht.

Das war meine einzige Frage, ist also noch komplizierter als ich dachte.

Mal einen Gedankengank (irrelevant, da nur hypothetisch) aber vielleicht Anstoss zur Beantwortung.

Wäre ich jetzt innerhalb der ersten 28 Tage erkrankt, hätte der Arbeitgeber (aufgrund der vorherigen und nur "kurzfristig" unterbrochenen Beschäftigung) Lohnfortzahlung leisten müssen?

Oder hätte dieser sagen können, in den ersten 4 Wochen kein Anspruch, die Kasse muss zahlen. Dann wäre ja vielleicht klar, dass auf erneuten Beginn Arbeitsverhältnis abgestellt wird.

Die Grübelei macht mich noch verrückt, hoffe auf des Rätsels Lösung. Aber vielen Dank dir schonmal.

Czauderna
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Czauderna » 14.10.2021, 13:31

Pferdenärrin hat geschrieben:
14.10.2021, 12:52
Dann hoffe ich, dass das jemand noch kann bzw. macht.

Das war meine einzige Frage, ist also noch komplizierter als ich dachte.

Mal einen Gedankengank (irrelevant, da nur hypothetisch) aber vielleicht Anstoss zur Beantwortung.

Wäre ich jetzt innerhalb der ersten 28 Tage erkrankt, hätte der Arbeitgeber (aufgrund der vorherigen und nur "kurzfristig" unterbrochenen Beschäftigung) Lohnfortzahlung leisten müssen?

Oder hätte dieser sagen können, in den ersten 4 Wochen kein Anspruch, die Kasse muss zahlen. Dann wäre ja vielleicht klar, dass auf erneuten Beginn Arbeitsverhältnis abgestellt wird.

Die Grübelei macht mich noch verrückt, hoffe auf des Rätsels Lösung. Aber vielen Dank dir schonmal.
Hallo,
als Krankenkasse würde ich das als neues Beschäftigungsverhältnis sehen, von daher, wenn die Arbeitsunfähigkeit in den ersten 28 Tagen eintreten würde, wären wir als Krankenkasse erstmal mit der Krankengeldzahlung an der Reihe und ab dem 29. Tag dann der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen und dann wieder wir.
was du als so kompliziert ansiehst, ist eigentlich nur auf die Frage - "Was nimmt die Kasse als Bemessungszeitraum?" zu reduzieren - ich kann es dir nicht sagen, ich würde nur den September nehmen.
Gruss
Czauderna

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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Pferdenärrin » 14.10.2021, 14:33

Czauderna hat geschrieben:
14.10.2021, 13:31
Pferdenärrin hat geschrieben:
14.10.2021, 12:52

was du als so kompliziert ansiehst, ist eigentlich nur auf die Frage - "Was nimmt die Kasse als Bemessungszeitraum?" zu reduzieren - ich kann es dir nicht sagen, ich würde nur den September nehmen.
Gruss
Czauderna
nur September kam ja aufgrund des regelmäßig unterschiedlichen Gehaltes nicht in Frage.

Oder nur den September, da der August kein ganzer Monat ist und somit nicht anteilsmäßig in die Berechnung einfließt?

Czauderna
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Czauderna » 14.10.2021, 14:47

Pferdenärrin hat geschrieben:
14.10.2021, 14:33
Czauderna hat geschrieben:
14.10.2021, 13:31
Pferdenärrin hat geschrieben:
14.10.2021, 12:52

was du als so kompliziert ansiehst, ist eigentlich nur auf die Frage - "Was nimmt die Kasse als Bemessungszeitraum?" zu reduzieren - ich kann es dir nicht sagen, ich würde nur den September nehmen.
Gruss
Czauderna
nur September kam ja aufgrund des regelmäßig unterschiedlichen Gehaltes nicht in Frage.

Oder nur den September, da der August kein ganzer Monat ist und somit nicht anteilsmäßig in die Berechnung einfließt?
Hallo,
ja, so kann man das sehen
Gruss
Czauderna
Nachtrag 16:39 Uhr: wenn ich mich noch richtig erinnere, dann wurde die Durchschnittsberechnung auch nur dann hergenommen, wenn sich gegenüber dem letzten abgerechneten Lohnzahlungszeitraum ein besseres, also höheres Krankengeld ergeben hat.
Gruss
Czauderna

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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von D-S-E » 17.10.2021, 23:24

Hallo,

für meine Begriffe berechnet sich dein Krankengeld leider ausschließlich nach dem Gehalt für September 2021.

Da das Beschäftigungsverhältnis Mitte August begonnen hat, können Zeiten davor definitiv nicht berücksichtigt werden. Du hast als Stundenlöhnerin mit einer vereinbarten, regelmäßige Arbeitszeit nur dann ein Recht auf die Berücksichtigung der Überstunden, wenn in den letzten drei Monaten vor AU-Beginn die vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. Da du dies nicht erfüllen kannst, bleibt es beim September.

Ich bin hier nicht ganz sicher, ist nur eine starke Tendenz.

Viele Grüße
D-S-E

Pferdenärrin
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von Pferdenärrin » 20.10.2021, 11:59

Vielen lieben Dank

ratte1
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Re: Berechnungsgrundlage der Höhe des Krankengeldes

Beitrag von ratte1 » 20.10.2021, 14:49

Hallo,

aus dem Rundschreiben des Spitzenverbandes der Krankenkassen zur Höhe des Krankengeldeshttps://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumen ... VG_Anl.pdf
auf Seite 126:

Waren Versicherte noch nicht 3 Monate im Betrieb beschäftigt, sind bei der Ermittlung der zu be-
rücksichtigenden Mehrarbeitsstunden die Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen
Umständen vorgelegen hätten (BSG vom 23.01.1973 - 3 RK 22/70).


MfG
ratte1

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