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Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 12.03.2021, 22:08
von GKVfan
Hallo,

gibt es bei der gesetzlichen KV so etwas wie einen Anspruch auf eine Anwartschaftsversicherung,
z.B. wenn man Europa bedingt durch eine längere Reise verlässt, um bei Rückkehr die Versicherung
wieder leicht zu aktivieren ?

Gibt es da eine gesetliche Regelung zu ?

LG
GKVfan

Re: Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 13.03.2021, 10:47
von ratte1
Hallo,

gesetzliche Grundlage ist § 240 Abs. 4b SGB V :
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

MfG
ratte1

Re: Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 16.03.2021, 19:44
von heinrich
ich sehe jedoch einen Leistungsanspruch in Ländern mit denen ein Abkommen besteht.

Daher: keine Ermäßigung des Beitrages nach meiner Auffassung

Re: Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 30.03.2021, 13:19
von GKVfan
heinrich hat geschrieben:
16.03.2021, 19:44
ich sehe jedoch einen Leistungsanspruch in Ländern mit denen ein Abkommen besteht.

Daher: keine Ermäßigung des Beitrages nach meiner Auffassung
Hallo, wo kann man die Länder einsehen, mit denen ein bkommen besteht ?
Ich denke hier in erster Linie an Länder außerhalb der EU.

Re: Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 30.03.2021, 13:30
von GKVfan
ratte1 hat geschrieben:
13.03.2021, 10:47
Hallo,

gesetzliche Grundlage ist § 240 Abs. 4b SGB V :
Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

MfG
ratte1
Danke. Das klingt erstmal so, als müsse der Auslandsaufenthalt beruflich begründet sein wegen:
"der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist,"

Hier ginge es jedoch um einen privat veranlassten längeren Aufenthalt im nicht EU-Ausland mit ggf. mit Work & Travel evtl aber auch ohne.

Kann ich davon ausgehen, dass wegen:

Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht,

eine Anwartschaftversicherung erst ab dem 3. Monat im obigen Falle möglich ist ?

Re: Anwartschaftsversicherung

Verfasst: 31.03.2021, 10:30
von Rossi
Du musst die Sätze 1 und 2 des § 240 Abs. 4b SGB V unterscheiden.

Satz 1 setzt eine berufliche Tätigkeit voraus. Satz 2 hingegen nicht, weil er entsprechend gilt.

Der Auslandsaufenthalt muss mindestens 3 Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, dann geht es rückwirkend ab dem 01. Tag des Auslandsaufenthaltes!