Rückstand aber GKV meldet sich nicht

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Hiltrud
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Rückstand aber GKV meldet sich nicht

Beitrag von Hiltrud » 27.11.2008, 11:16

Jahrzentelang hat mit der GKV alles prima geklappt und jetzt das:Im Oktober 2007 wurde die Abbuchung der GKV nicht eingelöst.Daraufhin kam ein Mahnschreiben und ein Postzustell- Bescheid.Wir haben uns dort gemeldet und es wurde eine erneute Abbuchung zugesichert.Na ja,die und alle weiteren Abbuchungen fanden aber nicht statt.Leider haben weder mein Mann noch ich etwas davon gemerkt(wir sind zwar nicht zu doof zum Kontoauszug lesen aber irgendwie ist es halt passiert dass uns beiden die fehlenden Abgänge nicht aufgefallen sind)Die Beiträge können wir schon problemlos zurückzahlen,aber die AOK verlangt jetzt für über ein Jahr zusätzliche Kosten(Zinsen?) von 4000 Euro.Auf meine Frage warum sich denn danach niemals jemand bei uns gemeldet hat,die Karten nicht gesperrt wurden,ich noch im Mai bei meinem Mann mitversichert wurde ohne dass im Gespräch mit der Krankenkasse uns jemand dort auf den Rückstand aufmerksam gemacht hätte kam die Auskunft dass wir selbst schuld wären und ein einmaliger Bescheid per Postzustellung ausreichend wäre.
Meine Frage an die Nutzer dieses Forums ist das tatsächlich rechtens? Der einzige Schriftverkehr danach ist ein Schriftstück von Juni 2008 in dem steht dass der Betrag vom Konto abgebucht wird.Was gar nicht stimmte.Es war dumm die Abbuchungen nicht genau zu kontrollieren auch wenn es ja über Jahrzente nie Probleme gab ,wir lernen drauss und werden in eine andere Kasse wechseln,dann mit Dauerauftrag.

KKbine
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Rückständiger Beitrag

Beitrag von KKbine » 27.11.2008, 21:01

Hallo!

Bist du dir sicher, dass in den 4000 Euro nicht auch der monatliche GKV-Beitrag steckt? 4000 Euro für ein Jahr, was soll das für eine Verzinsung sein? :-)

Die Krankenkasse ist nach dem SGB IV berechtigt, Zinsen bei Verzug zu berechnen, aber sicher nicht in der Höhe!
( Jede Bank würde sich hierbei die Hände reiben...)

1. Wie hoch ist euer monatlicher GKV -Beitrag?
2. Was genau hat die AOK euch mitgeteilt?

Sorry, aber bei Verzug von über 12 Monaten müsst ihr euch schon den Schuh anziehen, nicht gehandelt zu haben. Und wenn ihr immer wieder der AOK zugesichert habt, dass die Beiträge gezahlt werden und es nicht funktionierte, frage ich mich ernsthaft: Wo lag das Problem?
Krankenkassenwechsel hilft da wenig, die fälligen Beiträge sind bei jeder Kasse pünktlich zu entrichten und wenn ein Dauerauftrag mangels Deckung nicht funktioniert, habt ihr da dann das gleiche Problem.

Nicht falsch verstehen, aber das Problem müsst ihr lösen!

Liebe Grüße

KKbine

Hiltrud
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Beitrag von Hiltrud » 27.11.2008, 22:35

Um genau zu sein ,nicht die AOK hat sich bei uns gemeldet ,ich hatte wegen einer anderen Sache dort angerufen und im Prinzip erst jetzt quasi durch Zufall von dem Rückstand erfahren. Wenn ich jemandem eine Abbuchungserlaubnis erteile dann bin ich seither davon ausgegangen dass er auch abbucht,was aber die AOK nicht gemacht hat-aus welchen Gründen auch immer. Das es im Oktober nicht ging lag an einer neuen Kontonummer,die ich korrekt übermittelt hatte aber die Abbuchung erfolgte vom alten Konto,das zu diesem Zeitpunkt aufgelöst war.Also habe ich angerufen und gefragt ob ich den Betrag-um 800 Euro im Monat überweisen soll,da hieß es aber sie korrigieren und buchen ab. Ok,dann unser Fehler , nicht genau drauf zu achten ,bzw.nachzurechnen was die Aok im Folgemonat abbucht ,da unsere Mitarbeiter ebenfalls dort sind und auch diese Beträge (in diesem Fall als Arbeitgeber abgezogen werden) auf dem Konto erscheinen war es nicht so ganz offensichtlich wie man denken könnte.Ich kann aber nicht nachvollziehen warum sich nicht ein einziges Mal seitdem ein Bearbeiter gemeldet hat.Wegen jedem Werbemist können sie anrufen aber wenn so was ist nicht.Eine genaue Kostenaufstellung habe ich angefordert,nachdem mir die Beraterin der Aok telefonisch einen Betrag nannte der 4000 Euro höher ist als der eigentliche nach Beiträgen berechnete Ausstand.da diese Zusammenstellung noch nicht da ist ,weiß ich noch nicht mal was da genau berechnet worden ist.Und nochmal zu dem Schuh das ich den Fehler gemacht habe es nicht zu kontrollieren ist mir wie gesagt schon klar,aber wenn ich es vergleiche mit unserer Firma,ich bin verpflichtet mind.3 Mal zu mahnen,dann kommt es zum Inkassoverfahren-zur Vollstreckung-es ist also ein ständiger Briefwechsel da--es gab keinen Briefwechsel mit der AOK seit dem Telefonat nach der Postzustellung -ein einziges Schreiben im Juni 08 -das sich der Beitrag erhöht hat-und sie von Konto...abbuchen.Auch hier kein Hinweis darauf dass unsere Beiträge bereits seit Oktober 07 ausstehen weil sie trotz Abbuchungserlaubnis und Deckung des Kontos nicht abgebucht werden.

Hiltrud
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Beitrag von Hiltrud » 28.11.2008, 00:10

An kkbine

Vielen Dank erstmal für die Antwort
Um noch auf die übrigen Fragen einzugehen:Und wenn ihr immer wieder der AOK zugesichert habt, dass die Beiträge gezahlt werden und es nicht funktionierte, frage ich mich ernsthaft: Wo lag das Problem?

Wir mussten nichts immer wieder zusichern weil sich niemand gemeldet hat.Und nach dem Telefonat im Okt.07 gingen wir davon aus die Beträge werden wieder wie die 50 Jahre zuvor abgebucht.


Krankenkassenwechsel hilft da wenig, die fälligen Beiträge sind bei jeder Kasse pünktlich zu entrichten und wenn ein Dauerauftrag mangels Deckung nicht funktioniert, habt ihr da dann das gleiche Problem.

Nicht ganz ,eine andere Kasse wäre vielleicht in der Lage gewesen die Beträge abzubuchen oder wenigstens zu informieren wenn das nicht geht trotz Deckung und Erlaubnis.Ein Dauerauftrag wäre ohne Probleme durchgelaufen und eine Bank würde wenn da was wäre wenigstens sofort drüber informieren und nicht ein Jahr stillschweigend warten bis dass es einem selbst auffällt um dann horrende Zusatzkosten zu verlangen.
Freundlichen Gruß Hiltrud

Bine
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Beitrag von Bine » 28.11.2008, 13:53

Hallo Hiltrud,

bei vielen Kassen (auch bei meiner) ist es so, dass bei Rückständen der Außendienst eingeschaltet wird, wenn keine Antwort kommt.
Als Außendienstlerin bekomme ich oft solche Fälle zur Klärung übermittelt.

Sehr oft kann man hier schnell und unbürokratisch handeln.
Wieso in Deinem Fall dies nicht passiert ist, weiß ich auch nicht.

Mein Tip: Die AOK wird sehr schnell munter wenn Ihr UND Eure Mitarbeiter komplett kündigt. Du wirst staunen, wie schnell eine gute Lösung für Euch gefunden wird.
Klar ist: Die fälligen Beiträge müsst ihr nachzahlen. Was aber ja kein Problem ist, wenn ich Dich richtig verstanden habe.

Such Dir eine Kasse, die einen guten Ansprechpartner in der Firma bietet und der regelmäßig Firmenbesuche macht.
Dieser wird Euch bei eventuellen Rückständen sofort informieren.
Schließlich sind wir alle Menschen und machen Fehler :)

LG Bine

KKbine
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Beitrag von KKbine » 28.11.2008, 14:33

Hallo Hiltrud!

ich dachte es geht um deinen Mitgliedsbeitrag. Also handelt es sich um ein Arbeitgeberkonto. Wie schon gesagt, darf die Krankenkasse Säumniszuschläge erheben. Offensichtlich ist in deinem Fall einiges schief gelaufen. Wie Bine schon schreibt, musst du natürlich diese bezahlen. Ich würde mich aber mit der Kasse nochmal in Verbindung setzen auch mit dem Hinweis, dass in den letzten Jahren alles wunderbar funktionierte und auch nochmal den Sachverhalt aus deiner Sicht schildern. Wenn alles nichts hilft und deine Kasse sich "stur" stellt ist das letzte Druckmittel wirklich die Kündigung. Außerdem solltest du dir eine Auflistung der säumigen Beiträge zzgl. Zuschläge geben lassen, damit du alles nachrechnen kannst.

Viel Erfolg!

LG KKbine

Hiltrud
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Beitrag von Hiltrud » 28.11.2008, 16:11

Hallo,
auf die Idee mit der Drohung der Kündigung aller Mitgliedschaften sind wir nicht gekommen,vermutlich sind wir dazu zu human aber vielleicht erhöht das ja tatsächlich die Kommunikationsbereitschaft.

Im "Guten" waren sie nicht zur Minderung der angefallenen Zusatzkosten bereit. Auf eine genaue Darstellung dieser Zusatzkosten warten wir noch immer.

Gibt es das wirklich,das man vom Außendienst besucht wird?Ich meine nicht nur zur Anmeldung sondern auch dann wenn man Mitglied geworden ist? Bei Versicherungen ,so mein Eindruck, sieht man Außendienstler meist nur bis zum Abschluss und dann verschwinden sie spurlos von der Erdoberfläche.

Empfehlung einer Krankenkasse die das macht?


Lieben Gruß und Danke
Hiltrud

matt
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Beitrag von matt » 29.11.2008, 03:14

Guter Rat, Beiträge unter "Vorbehalt der Rechtmässigkeit zahlen" und ggf wäre Beantragung nach § 44 SGB 10 auf rückwirkende Prüfung des Bescheides günstig.

Somit ergibt sich ein neues Verfahren zur Beitragsermittlung und daraus folgend kann man dann wenn es nicht rechtens bzgl. der Beitragshöhe ist auch vor dem Sozialgericht klagen.

Ich kann nur bestätigen, die Umschuldung durch die Kassen auf die Bürger/Kunden sehr wohl auch durch die AOK, läuft mit aller Methode.

Ja, den Zins gibt es in definitiver Höhe. So, dass jeder Selbständige vor dem Arbeitsgericht wohl für verrückt erklärt würde, wenn er dies so anwenden würde (5% monatlich!) wie der Staat diese Grundlage auf ihn selbst anwendet.

Das kommt übrigens aus dem Finanzrecht und ist in das SGB eingebaut.

Kann jeder selbst mal rechnen, was sich als Zins ergibt.

§ 24 SGB 4 Säumniszuschlag

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20. November 2008)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

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