Freiwillig GKV - verspäteter Einkommensnachweis
Verfasst: 27.12.2020, 18:51
Hallo zusammen,
erst Kompliment an die vielen sachkundigen Beiträge, die ich in dieser Form bisher nicht im Internet finden konnte! Nach dem Durchstöbern des Forums konnte ich zwar einige verwandte, aber keine wirklich zutreffende Schilderung finden, weshalb ich den nicht ganz unkomplizierten Sachverhalt einmal schildere:
- Meine Frau ist nach Ihrer Elternzeit (zuvor war sie GKV pflichtversichert) nicht in das Berufsleben zurückgekehrt, wodurch sich Ihre MItgliedschaft in eine freiwillige GKV Mitgliedschaft gewandelt hat (Ende der Elternzeit ca. Ende 2016)
- Sie hat es aus verschiedenen Gründen über die Jahre andauernd versäumt entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen, wodurch seit dem Jahr 2017 der Höchstbeitrag pro Monat festgesetzt wurde (ca. 780 Eur / Monat)
- Bei der Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise hätte der Beitrag über den gesamten Zeitraum nach meinem Verständnis nur 50% des Höchstsatzes betragen (sie erzielte in dieser Zeit keine Einkommen, ich über der relevanten Grenze, sodass mE der 50% Höchstsatz gilt)
- Meine Frau war auch über längere Zeit mit Beiträgen im Rückstand, sodass die Leistungen ruhend gestellt wurden. Die über die Jahre aufgelaufenen Beitragsrückstände wurden mittlerweile beglichen, sodass das Versicherungsverhältnis wieder besteht. Dabei habe ich die Zahlungen auf die geforderten Beiträge unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, die entsprechenden Einkommensnachweise nachträglich vorgelegt und eine Rücknahme und Überprüfung der Beitragsbescheide der letzten 4 Jahre gefordert (die Dialog mit der KK begann im Sep-2019, sodass mE der Zeitraum 2017-2020 abgedeckt ist)
- Die KK hat hierauf geantwortet, dass die nachträgliche Neuberechnung der Beiträge nur möglich gewesen wäre, wenn innerhalb von 3 Monaten die entsprechenden Einkommensunterlagen nachgereicht worden wäre
Hierzu meine Fragen:
- Lässt sich hier eine nachträgliche Neuberechnung der Beiträge durchsetzen, zB nach § 44 SGB X? Die Gebühren sind ja auf Annahme unrichtiger Tatsachen berechnet worden? Der Ausschluss dass dies nicht gilt wenn Angaben vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemacht worden sind dürfte in der engen Auslegung nicht gelten (es wurden ja gar keine Angaben gemacht)
- Zudem habe ich wo gelesen (genaue Quelle / Referenz erinnere ich mich nicht mehr), dass der Ausschluss der Rückwirkung erst mit einer Neufassung des SGB V (?) zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist; d.h. die für das Jahr 2017 falsch berechneten Beiträge müssten doch also unabhängig von der Neufassung im Rahmen eines 4-Jahres Zeitraums nachträglich überprüfbar sein?
- Können Leistungen, die während des Ruhens der Leistung als Privat abgerechnet wurden (und beglichens sind) nachträglich bei der KK zur Erstattung eingereicht werden (zumindest auf Basis GKV Tarif), da ja auch die Beiträge für die Zeit des Ruhens der Leistung nachgezahlt wurden?
Vielen Dank für Eure Einschätzung!
erst Kompliment an die vielen sachkundigen Beiträge, die ich in dieser Form bisher nicht im Internet finden konnte! Nach dem Durchstöbern des Forums konnte ich zwar einige verwandte, aber keine wirklich zutreffende Schilderung finden, weshalb ich den nicht ganz unkomplizierten Sachverhalt einmal schildere:
- Meine Frau ist nach Ihrer Elternzeit (zuvor war sie GKV pflichtversichert) nicht in das Berufsleben zurückgekehrt, wodurch sich Ihre MItgliedschaft in eine freiwillige GKV Mitgliedschaft gewandelt hat (Ende der Elternzeit ca. Ende 2016)
- Sie hat es aus verschiedenen Gründen über die Jahre andauernd versäumt entsprechende Einkommensnachweise zu erbringen, wodurch seit dem Jahr 2017 der Höchstbeitrag pro Monat festgesetzt wurde (ca. 780 Eur / Monat)
- Bei der Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise hätte der Beitrag über den gesamten Zeitraum nach meinem Verständnis nur 50% des Höchstsatzes betragen (sie erzielte in dieser Zeit keine Einkommen, ich über der relevanten Grenze, sodass mE der 50% Höchstsatz gilt)
- Meine Frau war auch über längere Zeit mit Beiträgen im Rückstand, sodass die Leistungen ruhend gestellt wurden. Die über die Jahre aufgelaufenen Beitragsrückstände wurden mittlerweile beglichen, sodass das Versicherungsverhältnis wieder besteht. Dabei habe ich die Zahlungen auf die geforderten Beiträge unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, die entsprechenden Einkommensnachweise nachträglich vorgelegt und eine Rücknahme und Überprüfung der Beitragsbescheide der letzten 4 Jahre gefordert (die Dialog mit der KK begann im Sep-2019, sodass mE der Zeitraum 2017-2020 abgedeckt ist)
- Die KK hat hierauf geantwortet, dass die nachträgliche Neuberechnung der Beiträge nur möglich gewesen wäre, wenn innerhalb von 3 Monaten die entsprechenden Einkommensunterlagen nachgereicht worden wäre
Hierzu meine Fragen:
- Lässt sich hier eine nachträgliche Neuberechnung der Beiträge durchsetzen, zB nach § 44 SGB X? Die Gebühren sind ja auf Annahme unrichtiger Tatsachen berechnet worden? Der Ausschluss dass dies nicht gilt wenn Angaben vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemacht worden sind dürfte in der engen Auslegung nicht gelten (es wurden ja gar keine Angaben gemacht)
- Zudem habe ich wo gelesen (genaue Quelle / Referenz erinnere ich mich nicht mehr), dass der Ausschluss der Rückwirkung erst mit einer Neufassung des SGB V (?) zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist; d.h. die für das Jahr 2017 falsch berechneten Beiträge müssten doch also unabhängig von der Neufassung im Rahmen eines 4-Jahres Zeitraums nachträglich überprüfbar sein?
- Können Leistungen, die während des Ruhens der Leistung als Privat abgerechnet wurden (und beglichens sind) nachträglich bei der KK zur Erstattung eingereicht werden (zumindest auf Basis GKV Tarif), da ja auch die Beiträge für die Zeit des Ruhens der Leistung nachgezahlt wurden?
Vielen Dank für Eure Einschätzung!