Seite 1 von 1

Krankengeldberechnung bei Übergang von 460€ zu TZ Job

Verfasst: 10.11.2020, 11:20
von JürgenBuchholz
Hallo,

ich frage hier für einen Freund der selbst keinen Internetzugang hat.

Sein 460€ Job war befristet vom 15.04.2020 bis 31.08.2020 (April - Juli 460€ brutto / 411,47 netto)
Zum 01.August wurde der Vertrag auf Teilzeit umgestellt (1300€ brutto / 1010,00 netto) befristet zum 31.01.2021

Er erkrankte dann und die Lohnfortzahlung lief bis zum 11.10.2020, krankgeschrieben seit dem 31.08.2020.

Nun erhält er Krankengeld mit täglichen Satz von 9,44€.

Müsste hier das Krankengeld nicht mit der Höhe des Teilzeitjobgehalts und nicht mit dem alten Vertrag (460€) berechnet werden ?
Am Tag der Erkrankung lag bereits seit knapp 1 Woche die Gehaltsabrechnung vor, ebenso war das Gehalt schon überwiesen, daher nenne ich das abgerechneten und abgeschlossenen Zeitraum von dem auch in
§ 47 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V gesprochen wird.

Desweiteren hat er noch 24 Kalendertage Urlaub, wie wird das gehandhabt wenn sein Vertrag ausläuft oder vorher gekündigt wird bzw er kündigt ?
Müssen diese nicht ausgezahlt werden oder kann der Arbeitgeber einfach sagen er muss sie nehmen obwohl er im Krankenstand ist ?
Muss man die Auszahlung der Urlaubstage an die Krankenkasse melden ?

Kennt sich hiermit jemand aus ?
Danke

Re: Krankengeldberechnung bei Übergang von 460€ zu TZ Job

Verfasst: 10.11.2020, 11:41
von Czauderna
Hallo und willkommen auch in diesem Forum.
Bekanntlich sagt man ja "steter Tropfen höhlt den Stein". Die b isherigen Antworten in den diversen Foren scheinen nicht so recht gepasst zu haben. Vielleicht ist es hier anders ? - warten wir es ab.
Gruss
Czauderna

Re: Krankengeldberechnung bei Übergang von 460€ zu TZ Job

Verfasst: 10.11.2020, 11:45
von Czauderna
Hallo und willkommen auch in diesem Forum.
Bekanntlich sagt man ja "steter Tropfen höhlt den Stein". Die bisherigen Antworten in den diversen Foren scheinen nicht so recht gepasst zu haben. Vielleicht ist es hier anders ? - warten wir es ab.
Zum Thema Urlaub - wenn Resturlaube bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht abgenommen werden können, dann erfolgt eine Abgeltung.
Mit welcher Begründung hat der Arbeitgeber abgelehnt ?
Abnahme des Urlaubs würde ja auch bedeuten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Gruss
Czauderna