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Fahrtkostenrückerstattung

Verfasst: 20.11.2008, 00:51
von kleene
Der Sachverhalt ist folgender:
Ich bin Mutter einer 3 jährigen Tochter (sie leidet an einer Radiusaplasie/ Handfehlbildung). In unseren Umkreis gibt es jedoch bislang keine Möglichkeit, dies operativ zu beheben - also fahren wir in eine 260 km entfernte (Sppezial)Klinik. Als meine Kleine im Sommer operiert wurde, sprach ich unsere Krankenkasse (AOK) bezüglich der Fahrtkosten an. Ich bin alleinerziehend, momentan arbeitssuchend und muß zu allen wöchentlichen Kontrollterminen (dies beläuft sich auf 1x pro Woche auf einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen). Die AOK sagte mir, dass in gewissen Fällen eine Sonderregelung eintritt. Was bzw. wie ist das gemeint?
Nach der ersten OP (Sommer 2008) ließ ich jeden Termin unterzeichnen - bekam jedoch eine Ablehnung (Begründung: "es handelt sich weder um eine Strahlen-, Chemo- oder Dialysetherapie"). Ich ging in Wiederspruch - eben, weil mir eine Sachbearbeiterin von dieser Sonderregelung berichtete. Dieser Entscheid steht jedoch noch aus...
So, nun steht im Dezember wieder ein OP-Vorgespräch an... Aber bei der jetzigen Lage bin ich echt am überlegen, ob ich dieser OP zustimme (der Zeigefinger soll den fehlenden Daumen ersetzen - d. h. Kontrolluntersuchungen von bis zu 10 Wochen). Bitte nicht falsch verstehen - ich möchte natürlich meiner Tochter ein halbwegs normales Leben ermöglichen. Aber mir sind finanziell die Hände gebunden. Was für Möglichkeiten habe ich noch?

Danke für jeden Hinweis

Verfasst: 20.11.2008, 10:38
von KK-MA_w
Hallo,

Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten OP bzw. einen KH-Aufenthalt werden übernommen, ebenfalls die Vor- und Nachuntersuchungen. Und dies in folgenden Fristen:

Vor der Aufnahme/OP: 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen
Nach der Entlassung/OP: 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen

NUR die Frist nach der Entlassung/OP kann in Einzelfällen verlängert werden, die Frist vorher nicht.

Soviel zum grundsätzlichen wie die Fahrkosten hierzu übernommen werden. :)


Einzelfälle ansonsten:

Ein Ausnahmefall, bei dem die Fahrt zur ambulanten Behandlung übernommen wird, ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe II oder Pflegestufe III oder das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“.

Diesen Personen werden diejenigen gleichgestellt, die bei ansonsten vergleichbarer Beeinträchtigung keinen entsprechenden Nachweis besitzen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Voraussetzung hierbei ist eine Behandlungsfrequenz über mindestens sechs Monate.

Wichtig: Fahrkosten können ansonsten nur bis zur nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit erstattet werden. Werden Sie einer weiter entfernten Einrichtung behandelt, ist eine Erstattung nur möglich, wenn der Krankenkasse eine zwingende Begründung vorliegt (medizinischer Grund, also z. B. einzige Fachklinik in der Nähe).

Es werden nur die Fahrten zum Aufenthalt und die o. g. Vor-/Nachbehandlungen übernommen. Ansonsten liegt kein Fall im Sinne der Ausnahmeregelungen vor.

Was höchstens noch ggf. zu prüfen wäre, ob durch diese Kontrolltermine (wenn diese ambulant gemacht werden!?) ein stationärer KH-Aufenthalt vermieden wird. Dann könnte sich der Antrag bei der KK lohnen.[/list]