Aufforderung §50 SGB V trotz MDK-Einschschätzung "Auf Dauer AU"
Verfasst: 20.06.2020, 20:00
Hallo liebe Forengemeinde!
Inspiriert von der Frage von GKVfan am 11.06.2020 habe ich auch eine kleine Verständnislücke in Bezug auf den Komplex KK/MDK und Reha-Aufforderung nach §51 SGB V und deren eventuelle Folgen.
Ich darf mal zur Erklärung gaaaannnnz von vorne beginnen:
In 08/2016 wurde ich das erste Mal wegen einer Diagnose krankgeschrieben. Körperlich, aber die Diagnose an sich spielt ja erst einmal keine Rolle. Innerhalb dieser Krankschreibung beantragte ich selbst eine Reha, welche ich auch absolvierte. Das sozialmedizinische DRV-Ergebnis damals besagte: Ausgeübter (erlernter) Beruf unter 3 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6h +. Aber als AU entlassen.
Diese Krankschreibung zog sich dann hin bis zur (ersten) Aussteuerung (02/2018). Im Zuge dessen beantragte ich ALG I (und meinen Schwerbehindertenstatus). Hier urteilte dann der äD der AfA, dass die Nahtlosigkeit nicht greifen würde. Trotz der Tatsache, dass die Ärztin des äD noch nicht einmal fähig war, korrekt aus dem Reha-Abschlussberichts zu zitieren, hatte ich damals ganz einfach nicht die Kraft dagegen vorzugehen.
Ich bezog also erst einmal mit Unterbrechung bis 08/2019 ALG I. Seit diesem Zeitpunkt bin ich wieder AU geschrieben.
Das hat natürlich meiner KK nicht gefallen und ich wurde wegen Zweifeln an der Krankschreibung 03/2020 zum MDK einbestellt. Dieser Termin wurde dann leider 3 Tage vor der Begutachtung wegen Corona abgesagt.
Als Resultat wurde dann nach Aktenlage beurteilt, was meiner KK auch wieder nicht gefallen hat, denn das Ergebnis „Auf Dauer AU“ war wohl nicht das, was sie sich erhofft hatten. Hierbei hatte der MDK noch nicht einmal alle diagnostizierten Gesundheitsstörungen vorliegen...
Natürlich ist dann direkt die Aufforderung nachschoben worden, dass ich eine Reha zu beantragen habe.
Was bedeutet das jetzt aber für mich? Wenn ich vom MDK aus sowieso Dauer-AU bin, dann wird die Arbeitsfähigkeit durch eine Reha wohl auch nicht mehr hergestellt werden können, oder? Oder wird so etwas dann von der KK postwendend umgedeutet?
Inspiriert von der Frage von GKVfan am 11.06.2020 habe ich auch eine kleine Verständnislücke in Bezug auf den Komplex KK/MDK und Reha-Aufforderung nach §51 SGB V und deren eventuelle Folgen.
Ich darf mal zur Erklärung gaaaannnnz von vorne beginnen:
In 08/2016 wurde ich das erste Mal wegen einer Diagnose krankgeschrieben. Körperlich, aber die Diagnose an sich spielt ja erst einmal keine Rolle. Innerhalb dieser Krankschreibung beantragte ich selbst eine Reha, welche ich auch absolvierte. Das sozialmedizinische DRV-Ergebnis damals besagte: Ausgeübter (erlernter) Beruf unter 3 Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6h +. Aber als AU entlassen.
Diese Krankschreibung zog sich dann hin bis zur (ersten) Aussteuerung (02/2018). Im Zuge dessen beantragte ich ALG I (und meinen Schwerbehindertenstatus). Hier urteilte dann der äD der AfA, dass die Nahtlosigkeit nicht greifen würde. Trotz der Tatsache, dass die Ärztin des äD noch nicht einmal fähig war, korrekt aus dem Reha-Abschlussberichts zu zitieren, hatte ich damals ganz einfach nicht die Kraft dagegen vorzugehen.
Ich bezog also erst einmal mit Unterbrechung bis 08/2019 ALG I. Seit diesem Zeitpunkt bin ich wieder AU geschrieben.
Das hat natürlich meiner KK nicht gefallen und ich wurde wegen Zweifeln an der Krankschreibung 03/2020 zum MDK einbestellt. Dieser Termin wurde dann leider 3 Tage vor der Begutachtung wegen Corona abgesagt.
Als Resultat wurde dann nach Aktenlage beurteilt, was meiner KK auch wieder nicht gefallen hat, denn das Ergebnis „Auf Dauer AU“ war wohl nicht das, was sie sich erhofft hatten. Hierbei hatte der MDK noch nicht einmal alle diagnostizierten Gesundheitsstörungen vorliegen...
Natürlich ist dann direkt die Aufforderung nachschoben worden, dass ich eine Reha zu beantragen habe.
Was bedeutet das jetzt aber für mich? Wenn ich vom MDK aus sowieso Dauer-AU bin, dann wird die Arbeitsfähigkeit durch eine Reha wohl auch nicht mehr hergestellt werden können, oder? Oder wird so etwas dann von der KK postwendend umgedeutet?