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Regelung Zuzahlungsbefreiung / Eckregelsatz, 2009!?
Verfasst: 19.11.2008, 14:21
von KK-MA_w
Hallo,
ich habe ein Frage an euch. speziell hier allerdings an die Mitarbeiter von KKen.
Wie schaut es hier mit entsprechenden Gesetzesgrundlagen dazu aus? Also woraus hervorgeht, bei welchen Personenkreisen in 2009 der Eckregelsatz nicht mehr gilt bzw. auch 0,00-€-Einnahmen nach der Berechnung herauskommen können. Sollte die aktuellste Regelung natürlich sein. Habe leider schon verschiedene Aussagen aus allen Ecken gehört.
Vielen Dank im Voraus.
Verfasst: 19.11.2008, 20:07
von floggy
Also die Personenkreise, bei denen der Eckregelsatz angewendet wird, dürften u. a. folgende sein:
ALG II Bezieher
Bezieher von Grundsicherung
Hingegen könnten Studenten, Geringverdiener und auch freiwillig Versicherte mit dem Erwerbslosentarif eine Belastungsgrenze von 0,00 Euro erreichen.
mfg
Verfasst: 25.11.2008, 14:41
von KK-MA_w
Habe hierzu die irrtümliche Aussagen gehört, von wegen dass auch die Hartz-IV-Empfänger auf unter den Regelsatz kommen könnten, da mit dem Leistungsbetrag gerechnet wird.
Hatte mich schon sehr gewundert, zumal ich keine rechtliche Grundlage hierzu hatte. Dachte schon was ist jetzt los!?
Verfasst: 26.11.2008, 17:55
von floggy
Also bis vor ca. 2 Monaten haben wir den Eckregelsatz bei allen Personenkreisen ohne ein anderes nachgewiesenes Einkommen angesetzt.
Da aber dann endlich mal das Urteil vom Herbst letzten Jahres bekannt geworden ist, wurde dies nun abgeändert.
Nun merk ich es mir am besten, dass man einfach das tatsächliche Einkommen ansetzt. Hat jemand nichts, hat er auch ne Grenze von 0.
mfg
Verfasst: 26.11.2008, 18:55
von Sachbearbeiter_gKV
Hallo,
der Anstoß des Ganzen bildet die Entscheidung des BSG B 1 KR 20/07 R vom 22.04.2008.
Die weitere Umsetzung erfolgt nach einer Absprache der Gemeinsamen Spitzenverbände.
Die ersten entsprechenden 0,00€ Fälle hatte ich schon auf dem Tisch, i.d.R. freiwillig Versicherte.
Der Reglung, dass bei Beziehern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII der Eckregelsatz angewandt wird, bleibt bestehen; Familienfreibeträge sind nicht in Abzug zu bringen.
Lediglich bei Beziehern von "normalen" Einkommen sind diese wie gehabt abzuziehen . Zeitliche Lücken werden nicht mehr wie von einigen KKen praktiziert mit dem fiktiven Eckregelsatz gefüllt. Das untere Limit im Form des Eckregelsatzes bei der Ermittlung der Belastungsgrenze entfällt.
Das hierdurch eine soziale Ungerechtigkeit entsteht, ist sogar den Richtern aufgefallen, wird aber im Urteil mit Zitat: "Es liegt in derartigen Fällen nicht in der Hand der Rechtsprechung, solche - im Tatsächlichen extrem seltene Konstellationen betreffende - Entscheidungen des Gesetzgebers zu korrigieren, indem richterrechtlich eigenständig Mindestbruttoeinnahmen der Versicherten ohne gesetzliche Grundlage fingiert werden" kommentiert.
Irgendwie wirds immer wahnsinniger...