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Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiters
Verfasst: 22.02.2020, 08:20
von Tina Weiß
Liebe Forumsmitglieder/innen, es geht um folgenden Fall:
Ich befinde mich noch in der Probezeit und bin seit dem 02.01.2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Nun erhielt ich ein Schreiben mit Fragebogen der KK, daß mir ab dem 21.02.2020 Krankengeld zusteht - aufgrund zweier aufeinanderfolgenden Krankheiten (02.01. - 08.01. + seit 09.01.20 mit einer neuen Krankheit) beginnt die Krankengeldzahlung nicht schon am 14.02. sondern erst am 21.02.20.
Mein Arbeitgeber hat mir bereits Mitte Januar mitgeteilt, daß er mir zum 13.02.2020 eine Probezeitkündigung aussprechen würde, allerdings habe ich bis zum heutigen Tag noch keine schriftliche Kündigung erhalten.
Lt. gestern per Online-Abruf erhaltener Gehaltsbescheinigung und Bescheinigung zur Sozialversicherung wird das Gehalt allerdings nur bis einschließlich 13.02.2020 gezahlt und zu diesem Stichtag wurde ich auch mit dem Abgabegrund 30 von der Sozialversicherung abgemeldet!!!
Erhalte ich in diesem Fall trotzdem schon ab dem 14.02.2020 Krankengeld? Mir fehlen sonst ja 7 Tage in der Krankengeldzahlung, was bei meinem hohen Gehalt ca. 560 € ausmacht...
Das andere Thema "unwirksame Kündigung" wird bereits durch meine Gewerkschaft bearbeitet
Vielen Dank!!
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 22.02.2020, 09:55
von Czauderna
Hallo,
so, wie geschildert ist es zu keinem Ende der Beschäftigung zum 13.02.2020 gekommen (Streitfall), wenn wir davon ausgehen, dass der Arbeitgeber für sechs Wochen (42 Kalendertage) die Entgeltfortzahlung leisten muss, dann käme ich, ausgehend vom Beginn 09.01.2020 auf den 19.02.2020 (42 Tage). Bis dahin müsste der Arbeitgeber zahlen.
Wenn die Zeit vom 02.01. - 08.01. mitgerechnet würde - wäre der Ablauf der 12.02.2020 (42 Kalendertage).
Ich meine, der Arbeitgeber hat, ungeachtet dessen, ob eine Kündigung rechtmäßig ausgesprochen wurde oder nicht einfach seine sechs Wochen Fortzahlungspflicht genommen und bis dahin auch gezahlt.
Es wäre erst mal die Aufgabe der Krankenkasse ihn darauf hinzuweisen, dass ab dem 09.01. ein erneuter Anspruch auf maximal 6 Wochen Lohnfortzahlung besteht.
Wenn der Arbeitgeber auf den 13.02. besteht, weil er (angeblich) eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zahlt die Krankenkasse ab dem 14.02. Krankengeld und macht gegenüber dem Arbeitgeber ggf. einen Regressanspruch geltend.
Mein Rat - Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen und das Problem besprechen.
Sollte aber das mit dem Ende der Beschäftigung zum 13.02. regelmäßig gewesen sein, dann zahlt die Krankenkasse aber auch ab dem 14.02.2020
Krankengeld.
Du siehst, die 7 Tage gehen dir nicht verloren, so oder so, es muss nur zwischen allen beteiligten geklärt werden.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 22.02.2020, 11:02
von Tina Weiß
Guten Morgen, Czauderna
Vielen lieben Dank für Deine sehr aussagekräftige Antwort, die mich jetzt doch sehr beruhigt => dann erhalte ich also schon ab dem 14.02.2020 von der Krankenkasse Krankengeld, wenn mein Arbeitgeber auf das Beschäftigungsende zum 13.02.2020 verweist - unabhängig davon, ob es tatsächlich so ist oder nicht.
Ich habe meiner Krankenkasse bereits mitgeteilt, daß ich nur bis einschließlich 13.02.2020 Lohnfortzahlung erhalte.
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 28.02.2020, 23:29
von franzpeter
Während der Probezeit kann der AG jederzeit kündigen, da kann auch die Gewerkschaft nichts machen.
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 29.02.2020, 03:10
von broemmel
Auch in der Probezeit gelten die gesetzlichen Regelungen.
Also nur schriftlich, Einhalten der Kündigungsfrist, nicht rückwirkend usw.
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 13.03.2020, 08:30
von Tina Weiß
broemmel hat geschrieben: ↑29.02.2020, 03:10
Auch in der Probezeit gelten die gesetzlichen Regelungen.
Also nur schriftlich, Einhalten der Kündigungsfrist, nicht rückwirkend usw.
Ich habe immer noch keine schriftliche Kündigung erhalten, und mein (Noch)-Arbeitgeber hat meiner Krankenkasse auch immer noch keine Entgeltbescheinigung übermittelt!!!!
FOLGE: ich bekomme nur ein vorläufiges Krankengeld, das wesentlich geringer ist als das mir zustehende, und es wird mir auch erst ab dem 20.02.2020 gewährt, obwohl ich bereits ab dem 14.02.2020 darauf Anspruch hätte...
Lt. Paragraph 98 SGB X ist der Arbeitgeber zur Abgabe der Entgeltbescheinung verpflichtet, doch das schert ihn scheinbar nicht die Bohne!
Ich habe meiner Krankenkasse bereits vor 4 Wochen meine Dezember-Gehaltsabrechnung geschickt, nach der mein Krankengeld täglich um ca. 15 € höher wäre als jetzt von der Krankenkasse gewährt, aber die KK berücksichtigt diese nicht => kann ich das verlangen? Schließlich sind das monatlich 450 €, die mir zusätzlich fehlen!!!!!
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 13.03.2020, 11:49
von Czauderna
Hallo,
natürlich kannst du das verlangen - das ist keine Frage. eine Frage dagegen bleibt, muss die Krankenkasse diesem Verlangen nachkommen. Ich denke, das kannst du nur über den Rechtsweg klären.
Wie wurde denn das vorläufige Krankengeld errechnet von der Kasse ?
Auch der Beginn der Krankengeldzahlung scheint ja immer noch nicht geklärt zu sein, auch hier wird es ohne Rechtsanwalt nicht gehen, meine ich.
Gruss
Czauderna
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 13.03.2020, 12:21
von Frau_in_KV
Hallo Tina Weiß,
wie wäre es mit "danke, Krankengeld-Ansprechpartner, dass Sie eine Abschlagszahlung vornehmen.", eine Tasse Tee/Kaffee und durchatmen?
Wenn deine Krankenkasse dir eine Abschlagszahlung auf dein Krankengeld auszahlt, dann hat deine Krankenkasse deine Verpflichtungen im Blick.
Eine Abschlagszahlung ist aber nie 100 % des zustehenden Betrags, sondern ein Anteil davon.
Du hast im November des Vorjahres eine Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung erhalten.
Die würde ich bei einer Abschlagszahlung für das Krankengeld auch nicht berücksichtigen. Das Nettoarbeitsentgelt würde ich nochmals
um ca. 20 % reduzieren und davon den Abschlag berechnen.
Und sobald die gesetzlich geforderten Unterlagen vorliegen, wird nachberechnet und der Restbetrag ausgezahlt.
Bei Krankengeldbezug nach Kündigungen (in der Probezeit) wird entsprechend den Richtlinien recht zeitnah der MDK eingeschaltet.
Drohungen, die für den Sachbearbeiter u. U. einen zu unterschreibenden Vermögensschaden bedeuten könnten, machen "recht zeitnah" Beine. Wir
verstehen uns?
Sobald arbeitsrechtlich geklärt ist, wann dein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich geendet hat, kannst du auf deine Krankenkasse zugehen. Die KK muss nicht in Vorleistung für deinen Arbeitgeber treten. Je nachdem wann dein Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich endet und ob du ggf. bereits deinen Entgeltanspruch von deinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten hast, wird deine Krankenkasse diese Woche Krankengeld auszahlen oder auch nicht. Und erst dann muss deine Krankenkasse ggf. in Vorleistung treten.
Hier ist es erst einmal völlig ausreichend schriftlich auf den Anspruch hinzuweisen und die genaue Berechnungsgrundlage anzufordern. Du verlierst dadurch keinen Cent.
Viele Grüße
Frau_in_KV
Re: Abmeldung von der Sozialversicherung mit Meldegrund 30 während Krankheit ohne schriftliche Kündigung des Mitarbeiter
Verfasst: 13.03.2020, 22:02
von Tina Weiß
Liebe Frau_in_KV,
vielen Dank für Ihre Antwort
Ich habe heute schon mit der Sachbearbeiterin bei der KK telefoniert, und sie erklärte mir, daß sie das Krankengeld anhand meiner Dezember-Gehaltsabrechnung berechnet hat, die ich ihr per e-mail zugesandt hatte, allerdings ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrags => dies ist der Grund für den geringeren Auszahlungsbetrag. Nächste Woche wird mein Arbeitgeber ein weiteres Schreiben mit Bußgeld-Androhung erhalten, falls bis dahin die Entgeltbescheinigung noch nicht vorliegt. Sobald dies der Fall ist, wird die Neuberechnung erstellt und mir der Differenzbetrag überwiesen. Die Dame war sehr hilfsbereit und konnte mich rechtzeitig vor dem Wochenende beruhigen.
Ich habe, wie gesagt, noch keine schriftliche Kündigung erhalten und bin somit noch Mitarbeiterin bei meiner Firma.
Vor dem MDK habe ich keine Angst, da meine Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich eine Folge eines früheren Arbeitsunfalls ist => die Krankenkassen-Mitarbeiterin ermunterte mich deshalb dazu, alle alten Befunde anzufordern und an die Berufsgenossenschaft zu senden, da das für mich nur positiv sein kann, weil das Verletztengeld um einiges höher ist als das Krankengeld.