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Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 12.02.2020, 15:41
von Kamala
Ich bin seit einem halben Jahr wegen Burnout krankgeschrieben und es wird wohl lt. meines Psychologen auch noch eine ganze Weile dauern, bis ich wieder arbeitsfähig bin. Zumal sich der Burnout aus langjährigen Demütigungen, Zermürbungen und Mobbing am Arbeitsplatz entwickelt hat.

Nun steht ein zweiwöchiger Urlaub auf Sri Lanka an, den wir 3 Monate vor meiner Arbeitsunfähigkeit gebucht hatten.
Mein Psychologe hat mir geraten auf jeden Fall mit meinem Ehemann in Urlaub zu fahren, der Urlaub kann nur zu meiner Genesung beitragen und er wird mir auch ein entsprechendes Schreiben für die KK geben.
Hat die Krankenkasse das Recht dies zu verweigern?

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 12.02.2020, 15:59
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum,
die Frage, bzw. das Problem hatten wir schon öfter im Forum.
Grundsätzlich gilt, dass man während seiner Arbeitsunfähigkeit alles unterlassen sollte, was einer schnellen Genesung entgegensteht.
Dazu kann u.a. auch eine strapaziöse Fernreise (Urlaub) gehören. Auf der anderen Seite kann aber gerade auch eine Urlaubsreise gut für die Psyche sein und eine schnelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussen. Bleibt eben die Frage - wie lange dauert der Urlaub und ist Sri Lanka
auch dafür geeignet. Sicher gibt es auch eine Reiserücktrittsversicherung.
Wie nun deine Kasse konkret reagieren wird, das können wir nicht sagen.
Es gibt mehrere Szenarien
1. Sie lehnt ab, weil Dauer und Ziel sowie die Tatsache, dass Krankengeld bezogen wird und deshalb Arbeitsunfähigkeit und Urlaub nicht zusammen passen
2. Aufgrund des Schreibens deines Behandlers stimmt sie der Reise zu, verweigert aber die Krankengeldzahlung für die Dauer der Reise
3. Sie stimmt der Reise zu, beendet aber deine Arbeitsunfähigkeit mit dem Tag vor Reiseantritt und verweist auf Urlaubsanspruch oder sogar auf die Möglichkeit des unbezahlten Urlaubs
4. Sie stimmt der Reise zu und zahlt auch weiter Krankengeld
Wie gesagt, alle vier Szenarien sind möglich - Konkret zu deiner Frage, ob die Kasse das Recht dazu hat - meine Antwort zu allen Szenarien - ja, hat sie
und du kannst natürlich - Nr. 4 ausgenommen - auch rechtlich dagegen vorgehen.
Gruss
Czauderna

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 18.02.2020, 10:50
von Kamala
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Es ist jetzt nach Rücksprache mit meiner KK das Szenario 2 :)

Ich habe mit meiner KK gesprochen und die Aussage war, dass ich aufgrund der Befürwortung meines Arztes auch nach Sri Lanka fahren kann. Allerdings bekomme ich für die Zeit kein Krankengeld, aber das ist es mir auch wert. Seit über einem halben Jahr habe ich außer unserer Wohnung, Arztpraxen und Therapiestunden nichts mehr gesehen und der trübe Winter hat mir noch zusätzlich eine Winterdepression verpasst. Von daher kann es für meine psychische Verfassung nur förderlich sein.
Da wir in den letzten 30 Jahren immer Fernreisen unternommen haben, stellt für mich die Reise wahrscheinlich auch keine Belastung dar.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 25.02.2020, 20:05
von DorEde
Hallo Kamala,
was sagt denn dein Arbeitgeber dazu, daß du arbeitsunfähig in Urlaub fahren möchtest?
Die Krankenkasse zahlt wenn überhaupt nur Krankengeld, wenn du in der EU Urlaub machen würdest.

Gruß
Dor Ede

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 26.02.2020, 09:28
von Harte-Nuss
… nicht nur die Reaktion des Arbeitgebers.

Ich finde die Reaktionen der Arbeitskollegen/Innen viel interessanter, die seit einem halben Jahr die Arbeit von Kamala mitmachen "dürfen". Aber die haben sicherlich Verständnis, dass er/sie sich jetzt - während der Arbeitsunfähigkeit - noch einmal richtig erholt und Kraft tankt für den Wiedereinstieg. Ach ne, meist wird bei Wiedereinstieg ja erstmal der Resturlaub in Anspruch genommen, der sich seit einem halben Jahr angesammelt hat und der ja aufgrund der AU nicht in Anspruch genommen werden konnte :lol:

Die aktuelle BSG-Rechtsprechung zum § 16 (4) SGB V (B 3 KR23/18 R v. 04.06.2019) hat ja quasi den Urlaubsaufenthalten inkl. KG-Bezug einen Freifahrtschein attestiert. Stichwort: "Ermessenausübung wird auf Null reduziert, sofern für den Reisezeitraum eine AU vorher attestiert wurde und diese vor Reiseantritt nicht durch den MDK widerlegt wurde.

Der damalige Zweck dieser gesetzlichen Regelung bestand lediglich darin, die Probleme, die bei der Feststellung der AU im Ausland bestehen/bestanden, zu reglementieren. Dies entfällt, wenn eine AUB für den Reisezeitraum (unzweifelhaft) vorliegt.

Alles andere ist m.E. "persönliche Einstellung" und oftmals berechtigte Zweifel der KK, warum ein Arbeitsunfähiger nicht in der Lage ist, seine letzte Tätigkeit (oder bei ALOs irgendeine des allg. Arbeitsmarktes), eine mehrwöchige Auslandsreise jedoch vollumfänglich antreten kann.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 26.02.2020, 16:04
von eulig
@Harte-Nuss Kamala hat geschrieben, dass der Urlaub 3 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit gebucht wurde. ich verstehe nicht, warum du den Fragesteller verurteilst deswegen. hat ja keiner eine Glaskugel die sowas voraussagen kann.


@Kamala um allerdings Probleme mit dem Arbeitgeber im Vorfeld auszumerzen, sollte eine Info an diesen gegeben werden. das bekommt sonst ein Geschmäckle. verpflichtet dazu bist du allerdings nicht, wenn ich mich nicht ganz täusche. du hast ja deinen Arzt auf deiner Seite, der die Reise befürwortet.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 27.02.2020, 13:31
von Harte-Nuss
@eulig:

Um den Vorwurf des "Verurteilens" entgegen zu wirken, habe ich in meinem Post ja direkt geschrieben, dass es sich bei der Frage, ob ich während einer Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub fahre um "eine persönliche Einstellung" handelt.

Es gibt sicherlich auch genügend gleichgelagerte Fälle, bei denen der Urlaub vor der Erkrankung gebucht wurde, dieser jedoch storniert wird, auf Grund der "persönlichen Einstellung". Hierfür gibt es ja schließlich Reiserücktrittversicherungen. Aber anstelle dort die AU-Bescheinigung einzureichen und den Reisepreis erstattet zu bekommen, wird diese bei der KK eingereicht …

Und wie du dem BSG Urteil (B 3 KR23/18 R v. 04.06.2019) entnehmen kannst, ist neben der AU-Bescheinigung keine weitere ärztliche Bescheinigung für den Urlaubsaufenthalt notwendig.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 27.02.2020, 17:21
von eulig
dann solltest du dich mal mit dem Thema Reiserücktrittversicherung auseinander setzen.
idR tritt diese nur ein bei Reiseunfähigkeit. eine reine Arbeitsunfähigkeit schließt Reisefähigkeit nicht aus. würde der Fragesteller aufgrund einer Burnout-Erkrankung stornieren, bekäme er nichts von der Reiserücktrittversicherung.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 28.02.2020, 19:38
von GerneKrankenVersichert
Harte-Nuss hat geschrieben:
27.02.2020, 13:31
Und wie du dem BSG Urteil (B 3 KR23/18 R v. 04.06.2019) entnehmen kannst, ist neben der AU-Bescheinigung keine weitere ärztliche Bescheinigung für den Urlaubsaufenthalt notwendig.
Das gilt aufgrund der Freizügigkeit nur innerhalb der EU. Der Fragesteller möchte nach Sri Lanka.

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 28.02.2020, 23:02
von franzpeter
Kamala hat geschrieben:
18.02.2020, 10:50
Es ist jetzt nach Rücksprache mit meiner KK das Szenario 2 :)
Mit welcher Begründung wird kein KrG gezahlt ?
Verlängert sich damit die Bezugsdauer ?

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 29.02.2020, 08:56
von Czauderna
franzpeter hat geschrieben:
28.02.2020, 23:02
Kamala hat geschrieben:
18.02.2020, 10:50
Es ist jetzt nach Rücksprache mit meiner KK das Szenario 2 :)
Mit welcher Begründung wird kein KrG gezahlt ?
Verlängert sich damit die Bezugsdauer ?
Hallo,
ich vermute mal, dass die Begründung so lautet, wie Gerne krankenversichert angeführt hat - Aufenthalt in einem Nicht-EU-Ausland.
Da hier eine Sperrung des Krankengeldes vorliegt, wird die Zeit der Sperrung als Ruhenszeit auf die Gesamtbezugsdauer angerechnet.
Gruss
Czauderna

Re: Krankengeld und in Urlaub fahren

Verfasst: 08.10.2020, 14:34
von interessiert20
Hallo,
ich vermute, dass die Zeit der Sperrung als Ruhenszeit auf die Gesamtbezugsdauer angerechnet wird, weil es sich um eine Sperrung des Geldes handelt.