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Wann gilt die Beitragsbemessungsgrenze?

Verfasst: 14.11.2008, 22:09
von nuely
Ich habe eine Frage zur Beitragsbemessungsgrenze. Man liest immer das sie für 2008 bei 43.200 EUR im Jahr oder 3.600 EUR im Monat liegt. Gilt diese Grenze aber auch schon, wenn man einmal im Jahr über die 3.600 hinaus kommt oder gilt letztendlich immer die Jahressumme? Im November könnte das nämlich der Fall bei mir sein.

Verfasst: 14.11.2008, 23:00
von Rentner
Solltest du darüber nachdenken, dich privat versichern zu wollen, so ist die Voraussetzungen 3 Jahre über diese Grenze zu verdienen. Ein Monat nutzt gar nichts.

Ansonsten ist zu bedenken, daß die 3.600 € auch für dieses Jahr gelten, sofern dies durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung gilt und dann auch für Dezember so sein wird.

Und dann, wie gesagt, auch noch für 2009 und 2010.

Oder war die Frage ein anderer Hintergrund ?

Verfasst: 14.11.2008, 23:04
von Delian
§ 6 Abs. 1 SGB V

1) Versicherungsfrei sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat.

Somit reicht es nicht wenn du die Bemessungsgrenze für einen Monat überschreitest.
Die beitragspflichtigen Einnahmen von dir werden im November bei dir nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt.

Ich hoffe ich konnte dir helfen

Verfasst: 14.11.2008, 23:10
von nuely
Delian hat geschrieben:Die beitragspflichtigen Einnahmen von dir werden im November bei dir nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt.
Es ging nicht um Beitragsfreiheit oder private KV, sondern ich glaube um das was du dort oben meinst.

Die Frage ist ob sich der Beitrag zur KV auf 3.600 oder auf die gesamte Summe berechnet? Wenn ich dich richtig verstanden habe, nur auf 3.600 EUR.

Verfasst: 14.11.2008, 23:20
von Rentner
Ja nuely,

du hast Delian richtig verstanden - Beiträge werden dir im November in der Kranken- und Pflegeversicherung nur aus max. 3600 € berechnet.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze bei 5300 €

Verfasst: 19.11.2008, 19:48
von Nemesis
Grundsätzlich werden Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben.

Außer dein Arbeitsentgelt hat im November wegen einer Einmalzahlung (sprich Weihnachtsgeld) die BBG überschritten. Dann wird nämliche eine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze gebildet und das im November normalerweise nicht mit Beiträgen zu belastende Arbeitsentgelt auf das laufende Jahr verteilt.

Einfaches Beispiel:
Du verdienst 3000 € monatlich, dies überschreitet die BBG von akutell 3600 € in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht.
Im November erhältst du dein Weihnachtsgeld in Höhe von 3000 € ausgezahlt.
Da die 6000 € die BBG in KV / PV übersteigen, muss die anteilige Jahres-BBG gebildet werden, also 11 Monate * 3600 € = 39.600 €.
Dein bis dato beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt beträgt dann 11 * 3000 € = 33000 €. Somit sind im November bis zu 6600 € beitragspflichtig (39600 - 33000) und da das Weihnachtsgeld in Höhe von 3000 € die anteilige Jahres-BBG in Höhe von 6600 € nicht übersteigt, ist dein laufendes Gehalt UND dein Weihnachtsgeld dann voll beitragspflichtig mit insgesamt 6000 €.

Mit der gleichen Rechnung wird ggf. das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für RV und ALV mit der höhren BBG von 5300 € errechnet.

Falls die Einmalzahlung von Januar bis März gezahlt wird, gibt es noch mal eine Ausnahme (März-Klausel), dies ist dann aber wahrscheinlich zu viel des Guten für dich... :D