Dauer KrG-Zahlung von 78 Wochen ...
Verfasst: 31.12.2019, 22:35
In die 78 Wochen werden ja die 6 Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet gemäß
§ 48 (3) SGB V Satz 1, weil während der Entgeltfortzahlung der Anspruch auf KrG ruht.
Wie sieht das bei folgendem Fall aus ?
Arbeitgeber 1:
AU mit 6 Wochen Entgeltfortzahlung und anschließend KrG für 52 Wochen.
-> Von den 78 Wochen sind damit 58 Wochen verbraucht (6 + 52).
Jobwechsel zu Arbeitgeber 2:
Dort 13 Monate ohne Beschwerden durchgearbeitet.
Dann AU wegen derselben Diagnose wie bei Arbeitgeber 1 (Blockfrist noch nicht beendet).
Erhält man jetzt wieder 6 Wochen Entgeltfortzahlung beim neuen Arbeitgeber ?
Wie viel Wochen besteht jetzt noch Anspruch auf Zahlung von KrG, d.h. ohne dass es ruht (Blockfrist noch nicht beendet) ?
Danke und Gruß
§ 48 (3) SGB V Satz 1, weil während der Entgeltfortzahlung der Anspruch auf KrG ruht.
Wie sieht das bei folgendem Fall aus ?
Arbeitgeber 1:
AU mit 6 Wochen Entgeltfortzahlung und anschließend KrG für 52 Wochen.
-> Von den 78 Wochen sind damit 58 Wochen verbraucht (6 + 52).
Jobwechsel zu Arbeitgeber 2:
Dort 13 Monate ohne Beschwerden durchgearbeitet.
Dann AU wegen derselben Diagnose wie bei Arbeitgeber 1 (Blockfrist noch nicht beendet).
Erhält man jetzt wieder 6 Wochen Entgeltfortzahlung beim neuen Arbeitgeber ?
Wie viel Wochen besteht jetzt noch Anspruch auf Zahlung von KrG, d.h. ohne dass es ruht (Blockfrist noch nicht beendet) ?
Danke und Gruß