Hallo zusammen,
bei mir sieht es folgendermaßen aus:
2002 wechselte ich von der freiwilligen Krankenversicherung in die private KV, weil das bei nur wenig Aufzahlung, viel mehr Leistung brachte. Zwischenzeitlich war ich in Erziehungspause und war nur auf Honorbasis und geringfügig beschäftigt.
Mein Mann und meine beiden Kinder waren schon immer privat versichert.
Jetzt würde ich gerne wieder Teilzeit arbeiten.
Hier meine Fragen:
1. Stimmt es, dass ich automatisch in die GKV zurückfalle, bei der ich früher freiwillig versichert war, wenn ich wieder eine Beschäftigung aufnehme, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt? Ist es dabei egal, ob ich im Angestelltenverhältnis oder selbständig tätig bin?
2. Bin ich dann freiwillig versichert oder gesetzlich (unterhalb der Bemessungsgrenze!)?
3. Kann ich meine Kinder mit in die gesetzliche KV nehmen (freiwillig oder gesetzlich?), falls ich in die GKV komme?
Ist die Antwort auf Frage 3 abhängig vom Familienstand? Also wie sieht es verheiratet aus und wie sieht es aus wenn wir geschieden sind?
Vielen Dank für eure Antworten,
mijori
Automatischer Wechsel von der privaten in die GKV???
Moderator: Czauderna
Da Sie "nur" eine Teilzeittätigkeit aufnehmen gehe ich nachfolgend davon aus, dass Sie unter der Beitragsbemessungsgrenze verdienen werden.
Zu 1. Wenn Ihre Beschäftigung versicherungspflichtig ist, dann können Sie zurück in die GKV. Aufgrund der Zeitspanne von 6 Jahren haben Sie wieder ein Wahlrecht und müssen nicht zwangsläufig zu Ihrer "alten" Kasse zurück.
Zu 2. Wenn es eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, sind Sie automatisch ein der GKV
Zu 3. Nach § 10 Abs. 3 SGB V können Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn
- nur der Eletrnteil mit dem geringeren Einkommen Mitglied der GKV ist und
- das Einkommen des höherverdienenden Elernteils monatlich 4012,50 Euro überesteigt und
- die Eltern miteinander verheiratet sind
Zu 1. Wenn Ihre Beschäftigung versicherungspflichtig ist, dann können Sie zurück in die GKV. Aufgrund der Zeitspanne von 6 Jahren haben Sie wieder ein Wahlrecht und müssen nicht zwangsläufig zu Ihrer "alten" Kasse zurück.
Zu 2. Wenn es eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist, sind Sie automatisch ein der GKV
Zu 3. Nach § 10 Abs. 3 SGB V können Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn
- nur der Eletrnteil mit dem geringeren Einkommen Mitglied der GKV ist und
- das Einkommen des höherverdienenden Elernteils monatlich 4012,50 Euro überesteigt und
- die Eltern miteinander verheiratet sind