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18 Monate Bindungsfrist bei freiwill. Versicherung?

Verfasst: 20.10.2008, 14:36
von Paulo
Hallo allerseits,
kann ein über 30jähriger ausländischer Student, der seit 01.10.2008 gesetzlich krankenversichert ist, kein "ordentlich Studierender" ist (mehr als 20 Stunden Arbeitstätigkeit neben dem Studium), dessen Arbeitstätigkeit aber aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31.10.2008 endet und der sich anschließend freiwillig (in der GKV) krankenversichern möchte:
- diese freiwillige gesetzl. KV im November 2008 mit 2-monatiger Kündigungsfrist, also zum 31.01.2009, kündigen und sich anschließend privat krankenversichern
- oder kann er nicht mit 2-monatiger Kündigungsfrist kündigen, da er dann 18 Monate an seine (gesetzl.) Krankenkasse gebunden ist?

Viele Grüße,
Paulo.

Verfasst: 20.10.2008, 14:57
von wolf
Hallo,

er ist pflichtversichert bis 31.10.2008 richtig?

Dann kann er ab 01.11.08 (ohne Kündigung) in die PKV wechslen, wenn er der letzten GKV nachweist, dass eine Vollversicherung ab 01.11.08 besteht.

Oder

Er setzt die freiwillige Mitgliedschaft ab 01.11.08 bei der GKV fort und kündigt mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten (also frühestens zum 31.12.2008) . Dies jedoch nur wenn er kein Wahltarif bei der GKV gewählt hat denn dann bindet er dich in aller Regel drei Jahre. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte!

Verfasst: 21.10.2008, 12:48
von Paulo
Hallo Wolf,
Danke für Deine Antwort. Ja, richtig... bis 31.10. ist er pflichtversichert.
Wo steht aber geschrieben, dass er der letzten GKV eine PKV nachweisen muss? Und...was bedeutet die Forderung einer "VOLLversicherung"? Würde für ausländische Studierende auch eine private "TEIL"-Versicherung (z.B. eine von diesen
incas.rwth-aachen.de/downloads/sonstige/Liste_Privatversicherungen_2.doc )
ausreichend sein?

Gruss,
Paulo.

Verfasst: 28.10.2008, 11:13
von Paulo
Hallo allerseits,

hat jemand noch eine Idee hierzu?

Gruss,
Paulo.

Verfasst: 28.10.2008, 23:53
von Rossi
Hm, was meinst Du jetzt.

Also, die Pflichtversicherung endet am 31.10.2008 kraft Gesetzes. Jenes dürfte schon mal Fakt sein.

Wenn Du im Anschluss keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast (PKV-Vollversicherung, oder freiwillige KV in der GKV), dann wirst Du schwups wieder versicherungspflichtig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dafür braucht die Kv vermutlich den Nachweis.