Seite 1 von 1
@Krankenkassenfee MDK Widerspruch
Verfasst: 27.09.2008, 12:06
von verlassene
Hallo,
wie ist folgendes zu beurteilen bzw. rechtlich einzuschätzen:
Die KK lehnt Krankengeld ab. MDK war eingeschaltet,
ohne dort persönlich erschienen zu sein.
Nun Gutachten angefordert, in dem steht:
„Zur dargelegten Diagnose stelle ich fest:
Es ergeben sich keine weiteren Gründe für eine
Verlängerung der au. Frau xxx ist ab sofort eine
leichte sitzende Tätigkeit zuzumuten.
Sollte Frau XXX meiner Entscheidung widersprechen,
sollte ein entsprechender Befund des Facharztes
eingeholt werden.“
Wie denn das zu bewerten. Der MDK zweifelt seine
eigene Entscheidung selbst an, indem er mit
einem Widerspruch rechnet. Wäre es nicht seine
Aufgabe, oder sogar Pflicht gewesen, schon vorher
die medizinischen Fakten zu besorgen, insbeondere sich
mit dem Facharzt in Verbindung zu setzen?
lg, verlassene
Verfasst: 27.09.2008, 14:02
von Grampa
darf man trotzdem antworten auch wenn man keine Fee ist?
der MDK gibt eine Empfehlung an die beauftragende KK ab, die entscheidet letztendlich ob sie der Empfehlung folgt und weitere AU ablehnt oder ob sie die empfohlenden Befunde vorab besorgt - ich behaupte mal in 95 % der Fälle wird die KK die Empfehlung nutzen und die AU beenden
lag denn bereits Facharztbehandlung vor oder hat der Hausarzt bisher die AU attestiert?
anhand der Einschätzung des MDK vermute ich mal du warst entweder bereits vor der AU arbeitslos bzw. kommst aus einer sitzenden Tätigkeit, welche während der AU endete-->hat denn der MDK mit seiner Einschätzung Recht? könntest du eine leichte sitzende Tätigkeit ausüben? so mal ganz ehrlich Hand aufs Herz??
Wenn du meinst nicht arbeiten zu können-->Widerspruch gegen die Entscheidung der KK (nicht gegen MDK!) einlegen, möglichst gleich mit entsprechendem fachärzlichen Attest
Verfasst: 27.09.2008, 15:38
von verlassene
"lag denn bereits Facharztbehandlung vor oder hat der Hausarzt bisher die AU attestiert?"
Der Hausarzt hat die AU festgestellt, gleichzeitig
fand Facharztbehandlung statt, Facharzt wusste
von der AU durch Hausarzt, hätte sonst selbst eine
ausgestellt.
Mir geht es um die rechtliche Bewertung des
Gutachen des MDKs. Ich finde, er hätte bei
vor Abgabe seines Gutachtens an die KK
den Facharzt zumindest anrufen müssen,
um sich ein Bild zu machen. Hier liegt m.E.
Willkür des MDKs vor.
Stimmt vorher arbeitslos, davor sitzende Tätikeit,
aber keine leichte.
lg, verlassenen
Verfasst: 27.09.2008, 15:39
von verlassene
"lag denn bereits Facharztbehandlung vor oder hat der Hausarzt bisher die AU attestiert?"
Der Hausarzt hat die AU festgestellt, gleichzeitig
fand Facharztbehandlung statt, Facharzt wusste
von der AU durch Hausarzt, hätte sonst selbst eine
ausgestellt.
Mir geht es um die rechtliche Bewertung des
Gutachen des MDKs. Ich finde, er hätte bei
vor Abgabe seines Gutachtens an die KK
den Facharzt zumindest anrufen müssen,
um sich ein Bild zu machen. Hier liegt m.E.
Willkür des MDKs vor.
Stimmt vorher arbeitslos, davor sitzende Tätikeit,
aber keine leichte.
lg, verlassene
Verfasst: 27.09.2008, 15:58
von Grampa
keine Willkür, wenn eine Begutachtung nach Aktenlage erfolgt kann der MDK natürlich nur anhand der Befunde entscheiden, die ihm im Rahmen der Kassenunterlagen vorgelegt werden, er hat kiene Verpflichtung eigene Recherchen anzustellen
auch wenn fachärztliche Behandlung erfolgte, begründet diese nicht zwangsläufig auch au, im nachhinein zu sagen Facharzt hätte auch au geschrieben muss man so im Raum stehen lassen, will dir ja auch nicht zu nahe treten
wie gesagt, Widerspruch gegen Entscheidung der Kasse mit fachärztlicher Begründung, aber NICHT wie hier schon oft beschrieben auf Widerspruch des Arztes warten/hoffen, DU bist die Versicherte gegen die eine Entschiedung getroffen wurde, also musst auch du den Widerspruch gegen die Entscheidung derKasse einlegen
Verfasst: 27.09.2008, 19:11
von verlassene
Klar ist, dass die KK Entscheidungsträger ist. Die KK bezieht sich
im Schreiben explizit auf den MDK. Der MDK hat genauso wie jeder
andere Arzt als Gutachter eine Sorgfaltspflicht.
Wenn hier nicht genügend Informationen vorliegen, sind die
vorher einzuholen. Er hat der KK eine objektive Bewertung vorzulegen.
Wenn nach Aktenlage entschieden wird, was heute wohl
üblich ist, dann müssen ja wohl Mindestanforderungen
bezüglich des Aussagewertes des MDKs erfüllt sein.
Wie sich das hier darstellt: Ich kenne die Patientin nicht, aber
sie ist ab sofort arbeitsfähig. Und, weil ich eigentlich weiß, dass
meine Beurteilung nicht ausreicht, und sie es wagen sollte, Widerspruch
einzulegen, holen wir weitere Unterlagen ein.
Also wird erstmal reichlich geblufft.
Klar ist natürlich, dass die Rechtsfolgen die KK selbst zu vertreten
hat, sie war Auftraggeberin.
Dennoch liegt hier reine Willkür vor, da bei der Ermittlung ohne
Befunde entschieden wurde. Es gibt ja sogar Urteile, die
eine persönliche Untersuchung des MDKs verlangen.
Soweit will ich hier nicht gehen. Es bleibt meine feste Überzeugung,
dass derartige Rechtsbescheide ohne medizinische Befunde rechtswidrig sind. Wenn das nicht zutrifft, kann jeder lediglich
aufgrund der alleinigen Diagnose alles behaupten.
Verfasst: 28.09.2008, 09:24
von Krankenkassenfee
Hallo,
die Kassen haben Minutenkontingente nach Größe beim MDK. Da ist gar nicht die Zeit, dass jeder persönlich in Augenschein genommen wird.
Geh einfach mal davon aus, dass das so in Ordnung ist. Wa Du jetzt brauchst ist eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes, der der Einschätzung des MDK widerspricht, dass Du eben nicht einer leicht sitzenden Tätigkeit nachgehen kannst.
Da mittlerweile 99 % der Versicherten gegen derartige Entscheidungen Widerspruch einlegen, würde ich es eher als nette Hilfestellung des MDK ansehen, wenn er so den weiteren Weg aufzeigt.
Weiter krank schreiben (so einfach) darf der Arzt nicht. Nun musst Du das eben vom Facharzt besorgen.
LG, Fee
Verfasst: 28.09.2008, 19:19
von verlassene
Danke dir sehr, Fee!
LG verlassene