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rückwirkend versichern - geht das?

Verfasst: 19.09.2008, 12:10
von klanja
Hallo,

ich klicke mich jetzt schon ein paar Stunden durchs Internet und hoffe nach vergeblicher Suche hier Hilfe zu finden.
Ich werde zum 30.09 exmatrikuliert und bin somit nicht mehr familienversichert. Mein Referendariat beginnt am 01.11, ab da bin ich bei einer privaten Krankenkasse über den Beihilfeergänzungstarif versichert. Zwischen diesen beiden Versicherungen liegt allerdings der ganze Oktober.
Nun war ich bei meiner jetzigen Krankenkasse. Dort sagte man mir, dass für den Fall, dass ich in dem Monat irgendwelche Leistungen in Anspruch nehmen müsste, sie verpflichtet wären mich rückwirkend zu versichern! Allerdings habe ich nichts schriftlich. Kennt jemand eine entsprechende Regelung? Und würde das bedeuten, dass solange nichts ist, ich mir einen Monatsbeitrag sparen kann? Mit kommt das Ganze sehr seltsam vor, allerdings kenne ich mich mit entsprechenden Regelungen absolut nicht aus.

Ich danke schon im voraus!
VlG Klanja

Verfasst: 19.09.2008, 14:33
von Bine
Hallo Klanja,

was der Berater der Kasse meinte ist die freiwillige Versicherung. Die muss spätestens nach 3 Monaten (also bis zum 31.12.08 ) abgeschlossen sein.

Kosten ca 130 € monatlich (je nach Kasse ein paar Eurole mehr oder weniger).

Der Berater Deiner Kasse hat Recht, wenn er sagt, dass Du im Oktober erst mal gar nicht versichert bist...und wenn was wäre könne man ja noch nachträglich versichern.
Sicher kann man auf Zeit spielen und sagen "wenn nix passiert, habe ich 130 Euro gespart". Denn ab November bist Du ja wieder versichert.

Aber....wenn es ganz dumm kommt und Du aus irgend einem Grund im Oktober plötzlich nicht mehr unterschreiben kannst und Du auf absehbare Zeit nicht mehr geschäftsfähig bist...was ist dann?
Ich hoffe sehr, dass solch ein Ernstfall niemals eintritt, aber vielleicht solltest Du die 130€ investieren.

Diese freiwillige Weiterversicherung kannst Du bei jeder Kasse machen, wenn Du in den letzten 18 Monaten familienversichert warst.
Da kannst Du Dir noch eine günstige aussuchen ;)

LG Bine

Verfasst: 20.09.2008, 10:51
von ratte1
Hallo,
Bine hat geschrieben:Sicher kann man auf Zeit spielen und sagen "wenn nix passiert, habe ich 130 Euro gespart". Denn ab November bist Du ja wieder versichert.
Das ist in Zeiten des § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V ein Irrtum. Wenn nichts weiter unternommen wird, besteht danach für den Monat Oktober rückwirkend Versicherungspflicht!

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 22.09.2008, 14:38
von klanja
Danke für Eure Hilfe!

Verfasst: 23.09.2008, 21:35
von VolonMRX
@Ratte1
Eine zwangsweise Einstufung nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V gibt es nicht (mehr), ohne das ein Antrag darauf seitens des bzw. der Versicherten gestellt wurde.

Sprich mal die Grundsatzabteilung auf die aktuelle Stellungnahme des BMG´s bzw. BVA´s an. Das ist besser, als Leute online zu verunsichern.

MfG

Mr. X

Verfasst: 23.09.2008, 21:50
von ratte1
VolonMRX hat geschrieben: aktuelle Stellungnahme des BMG´s bzw. BVA´s.
Zeitpunkt der Stellungnahme? Wo finde ich die im Netz?

Gruß

ratte1

Verfasst: 23.09.2008, 22:20
von freiwillig
out

Verfasst: 23.09.2008, 22:35
von ratte1
freiwillig hat geschrieben: Ich darf bei der Gelegenheit noch an den einmonatigen nachgehenden Leistungsanspruch erinnern.
...der hier aber nicht greift, da dieser nur nach einer Pflicht-Mitgliedschaft, nicht aber nach einer Familienversicherung (s. Ausgangsfrage) besteht.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 23.09.2008, 23:49
von freiwillig
out

Verfasst: 24.09.2008, 08:16
von Grampa
freiwillig hat geschrieben:Hallo Ratte,

Du vertrittst als die Ansicht, dass nur der Stammversicherte einen Anspruch auf nachgehenden Leistungsanspruch hat ?
Das mitversicherte Familienmitglied aber nicht.

Dann muss ich wohl die oben gestellte Frage variieren.

Ansonsten bin ich auf die VolonMRX Erwiderung gespannt ( Rechtsquelle)
der § 19 SGB V ist da sehr eindeutig: "Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger...."

ein familienversicherter Student hat definitiv keinen nachgehenden Leistungsanspruch

Verfasst: 24.09.2008, 17:07
von ratte1
Grampa hat geschrieben:der § 19 SGB V ist da sehr eindeutig: "Endet die Mitgliedschaft (Hervorhebung durch mich) Versicherungspflichtiger...."

ein familienversicherter Student hat definitiv keinen nachgehenden Leistungsanspruch
Kann ich nur zustimmen!

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 24.09.2008, 20:08
von freiwillig
out

Verfasst: 24.09.2008, 21:49
von VolonMRX
Eure entsprechenden Grundsatzabteilungen sollten doch auf dem Laufenden sein, oder nicht?

Jeder Sachbearbeiter (der sich hier tummelt) sollte ausserdem wissen, dass man nicht jede Stellungnahme im Netz findet :wink: auch wenn man hier schon viele Zitate aus Dienstanweisungen findet.

Sprecht doch einfach mal Eure Grundsatzabteilungen an, ob für die Versicherung nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V eine Antragstellung durch den Versicherten erforderlich ist.

Sollte dieses verneint werden, fragt doch mal wie halt dieser Kenntnisstand ist...

Verfasst: 24.09.2008, 23:14
von ratte1
freiwillig hat geschrieben:§19) "Wenn ich den Kölner Dom verlasse, stehe ich im Freien."

Schließt nicht aus, das ich nach Verlassen des Bahnhofs ebenfalls im Freien stehe.

So besteht etwa ein eigener nachgehender Leistungsanspruch des Familienversicherten, nachdem der Stammversicherte verstorben ist.
Ich wollte mit der Hervorhebung lediglich darauf hinweisen, dass nicht ein Versicherungsende sondern ausschließlich ein Mitgliedschaftsende Grundvoraussetzung für einen nachgehenden Leistungsanspruch ist. Als Familienvericherter ist man nicht Mitglied sondern ausschließlich Versicherter. Daher besteht beim Ende der Familienversicherung auch kein nachgehender Leistungsanspruch.

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 24.09.2008, 23:18
von freiwillig
out