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IKK Direkt zahlt nur 53% von Auslands Krankenhausaufenthalt

Verfasst: 16.09.2008, 19:15
von geronimo
Hallo Ihr da alle,

erstmal meinen herzlichen Dank an die Forenbetreiber, bin sehr, sehr dankbar dass ich es gefunden habe. Saugute Information !!!!! :-)

Nun zu meinem Problem:
Meine Schwägerin hat sich während eines Türkeiurlaubes im Mai diesen Jahres das Sprunggelenk gebrochen. Die OP wurde in der Türkei stationär in einem KH durchgeführt.

Eine zusätzliche Auslands-KV bestand nicht.

Die Behandlungskosten in Höhe von 8950.- Teuronen wurden vor Ort nach einer Blitzüberweisung bar bezahlt.

Nun nach der "kurzen" Bearbeitungszeit von fast 4 Monaten (dass muss man sich mal vorstellen) wurden heute nur 4750.- Euro bezahlt.

Laut eines AOK-Bayern Mitarbeiters würde die AOK in diesem Fall ca. 70 - 75 % bezahlen.

Dehalb meine Frage, ist die Abrechnung der IKK korrekt, und wenn nein, wie kommt man zu seinem Recht?

Vorab bereits herzlichen Dank über das Feedback.

MfG

Robert

Verfasst: 23.09.2008, 11:01
von Grampa
Grds. übernehmen gesetzliche KK nur die Auslands-Kosten, welche bei einer Behandlung in einem (deutschen) Vertrags-Krankenhaus auch angefallen wären, sprich nur die deutschen Vertragssätze / ggf. Fallpauschalen--> deshalb sollte man IMMER eine Auslandsreiseversicherung haben, die ja eigentlich alle KK über ihre Kooperationspartner auch anbieten

die Aussage des AOK-Mitarbeiters ist somit leider wertlos, da es sehr wohl sein kann, dass die AOK Bayern andere Vertragssätze hat als die KK Ihrer Schwägerin

Verfasst: 25.09.2008, 16:03
von Krankenkassenfee
Hallo,

die Kassen erstatten die Auslagen, die zu den türkischen Vertragssätzen angefallen wären. Hierzu schickt die Kasse einen bestimmten Vordruck an den türkischen Sozialversicherungsträger und lässt sich den Betrag nennen. Das kann mitunter dauern, da ausländische Sozialversicherungsträger nicht dafür bekannt sind, dass sie fix antworten. Vielleicht kann die IKK direkt auch gar nichts für die lange Bearbeitungsdauer...

Alleine der Hinweis, dass man Euch in der Türkei Euros abgeknöpft hat, lässt die Vermutung zu, dass es sich um eine Privatklinik gehandelt hat. Da gehen die Erstattungssätze naturgemäß auseinander. Ich kenne das auch staatlichen Krankenhäusern, dass sie sich aus Deutschland den Behandlungsschein faxen lassen (falls man ihn nicht dabei hat) und dann direkt abrechnen.

Den Hinweis des AOK-Mitarbeiters deute ich mal als akitves Rückwebeansinnen, denn er kann den Erstattungssatz nicht kennen und das orakeln auf 70 % halte ich doch arg aus der Luft gegriffen... Aber so kann man natürlich (unbewiesen) den Groll des Kunden auf den Mitbewerber noch etwas anstacheln und ggf. für eigene Zwecke nutzen.

Verbuche es als Lehrgeld. Ggf. kannst Du es noch bei der Steuer geltend machen.

LG, Fee

Verfasst: 25.09.2008, 16:53
von Grampa
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

die Kassen erstatten die Auslagen, die zu den türkischen Vertragssätzen angefallen wären. Hierzu schickt die Kasse einen bestimmten Vordruck an den türkischen Sozialversicherungsträger und lässt sich den Betrag nennen. Das kann mitunter dauern, da ausländische Sozialversicherungsträger nicht dafür bekannt sind, dass sie fix antworten. Vielleicht kann die IKK direkt auch gar nichts für die lange Bearbeitungsdauer...
du packst da 2 Sachverhalte zusammen, Abrechnung mit ausländischen KV-Träger mittels Exxx bzw. EHIC und Kostenerstattung an Versicherte, das ist ziemlich verwirrend und für einen Laien nicht erkennbar geschweige denn verständlich

der TE schrieb ja, es mussten die gesamten Kosten vorab verauslagt werden, somit geht es hier um das Kostenerstattungsverfahren und da gelten NICHT die türkischen Vertragssätze sondern die deutschen

Verfasst: 25.09.2008, 17:01
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich bin weiterhin der Meinung, dass die ausländischen Sätze gelten. Ansonsten bräuchte man die Kosten im Ausland ja nicht zu erfragen ... (wenn Sachleistung).

LG, Fee

Verfasst: 25.09.2008, 17:23
von Krankenkassenfee
Hallo,

guck mal hier: http://lexetius.com/2007,2440

LG, Fee

Verfasst: 25.09.2008, 17:32
von Grampa
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,

ich bin weiterhin der Meinung, dass die ausländischen Sätze gelten. Ansonsten bräuchte man die Kosten im Ausland ja nicht zu erfragen ... (wenn Sachleistung).
LG, Fee
das ist doch der springende Punkt, wenn ich im Ausland eine Rechnung vorauslagen muss und sie dann bei meiner deutschen Krankenkasse im Rahmen der Kostenerstattung einreiche (was jeder Versicherte kann, auch wenn er keinen Kostenerstattungstarif hat) sprechen wir nicht mehr von Sachleistung, ergo gelten die deutschen Vertragssätze, so handhabt es zumindest mein AG