Hallo, ich hätte da mal eine Frage. Wäre nett, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Das Arbeitsamt hat bis Februar Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt. Dann habe ich eine Arbeitsstelle im Ausland bis Juli angenommen und eine Auslandsversicherung abgeschlossen. Leider habe ich mich bei meiner Krankenkasse nicht abgemeldet. Mein Wohnsitz blieb offiziell noch in Deutschland. Jetzt hatte mich die Barmer, nachdem das Arbeitsamt keine Beiträge mehr bezahlt hat, neu eingestuft. Im Juli komme ich nach Deutschland zurück, das Arbeitsamt übernimmt wieder die Beiträge für die Krankenversicherung: Plötzlich bekomme ich eine horrende Rechnung von der Barmer: Ich müsse Beiträge für Feb-Juli zurückzahlen. Ist das gesetzlich in Ordnung? Ich hatte doch in dieser Zeit keinen Versicherungsschutz. Ich soll also rückwirkend für etwas bezahlen, wo ich kein Leistungsanspruch hatte. Denn so weit ich weiß, verliert der Versicherte gleich den Versicherungsschutz, werden keine Beiträge bezahlt.
Weiß jemand darüber bescheid? Wer kann einem in solchen Fällen helfen?
Pflicht zur Beitragsrückzahlung? Ja oder Nein
Moderator: Czauderna
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Grundsätzlich gilt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, solange du deinen Wohnsitz in Deutschland hast. Wenn du dich nicht bei deiner Krankenkasse meldest, wird sich dich im Normalfall mehrmals anschreiben und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wenn du dich dann immer noch nicht rührst, erfolgt eine Einstufung zum Höchstbeitrag. Ich nehme an, dass die Barmer nicht weiß, dass du im Ausland gearbeitet hast?
GKV
Deine Krankenkasse. Setz dich mit denen in Verbindung und frage, welchen Nachweis sie über deine Versicherung im Ausland benötigen. Bei EU-Staaten ist ein es ein Formular E104. Eine Urlaubskrankenversicherung wird jedoch nicht ausreichen.Wer kann einem in solchen Fällen helfen?
GKV