Hallo,
brauche dringend mal Hilfe.
Bin magersüchtig, gleichzeitig habe ich starke Rückenschmerzen (LWS-Erkrankung). Mein Arzt hat mich wegen der Rückenbeschwerden bis zum 3.9. au geschrieben. Da ich aus dem ALG I –Bezug (Aussteuerung) komme und zu Ende des Arbeitslosenbezuiges und darüber hinaus krankgeschrieben bin , hatte die Krankenkasse im Schreiben am 29.8 mitgeteilt, dass mich der MDK,
ohne mich je gesehen zu haben bis einschließlich 28. Aug. für au hält und ich ab 29. gesund bin und insofern gleichzeitig die Mitgliedschaft beendet sei.
Ich bin dann am 29.8. zu meinem Arzt gegangen, der sehr empört war. Er hat mich dann rückwirkend mit Erstbescheinigung ab 28. Aug. wegen meiner Magersucht au geschrieben.
Nun behauptet die Kasse: Diese Krankheit ist neu und Krankengeld ist erst ab dem folgenden Tag der Feststellung zu zahlen. Da der Krankengeldanspruch erst ab 30.8, entstanden sei, habe sie nur noch eine Nachleistungsplicht von einem Monat. Solange zahlt sie, also vom 30.8 bis 30.9., dann soll automatisch die Mitgliedschaft enden.
Mein Arzt sagt, dass gelte hier nicht, da es egal sei,ob er eine Erst- oder Folgebescheinigungbescheinigung ausgestellt worden sei. Ich sei am 28. 8 noch wegen beider Krankheiten au gewesen, sodass die neue Krankheit hinzugetreten sei. Die Krankenkasse müsse, wenn
die Erkrankung noch länger dauern würde, nahtlos und auch noch über den 30.9. hinaus zahlen.
Stimmt das so oder sollte ich noch mal meinen Arzt fragen, ob er die Bescheinigung auf Folgebescheinigung abändert, denn er
war damals gerade sehr im Streß, Umbauarbeiten in der Praxis,Telefonanlage usw.?
Oder was soll ich generell tun? Wer hat denn nun recht.
Mir geht es schlimmer und ich weiß bald nicht mehr weiter.
Ich weiß ja nicht, ob die Ärzte so ganz genaue Kenntnisse über das Sozialversicherungsrecht haben.
LG verlassene
Krankengeldzahlung
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
die Kasse hat Recht und Dein Arzt nicht. Er sollte seine Richtlinien besser kennen. Er durfte nicht krank schreiben, wenn der MDK sagt, dass Du arbeitsfähig bist. (ist übrigens Usus ohne körperliche Untersuchung).
Dein Arzt hätte Widerspruch gegen das Gutachten einlegen sollen, das wäre der korrekte Weg. Anstatt sich über die Kasse aufzuregen, sollte er sich an den PC schwingen oder den Kuli zücken und gegen das Gutachten noch Widerspruch einlegen. Da kann er ja weitere Krankheiten anführen.
Du musst halt wissen, was Du nun machst. Krankengeld ab Folgetag akzeptieren, oder den Arzt zum Widerspurch drängen. Abändern irgendwelcher Bescheinigungen bringt nichts, weil die Entscheidung des MDK seine aufgehoben hat, und seine weitere Krankschreibung das Papier nichts wert ist, worauf es steht.
LG, Fee
die Kasse hat Recht und Dein Arzt nicht. Er sollte seine Richtlinien besser kennen. Er durfte nicht krank schreiben, wenn der MDK sagt, dass Du arbeitsfähig bist. (ist übrigens Usus ohne körperliche Untersuchung).
Dein Arzt hätte Widerspruch gegen das Gutachten einlegen sollen, das wäre der korrekte Weg. Anstatt sich über die Kasse aufzuregen, sollte er sich an den PC schwingen oder den Kuli zücken und gegen das Gutachten noch Widerspruch einlegen. Da kann er ja weitere Krankheiten anführen.
Du musst halt wissen, was Du nun machst. Krankengeld ab Folgetag akzeptieren, oder den Arzt zum Widerspurch drängen. Abändern irgendwelcher Bescheinigungen bringt nichts, weil die Entscheidung des MDK seine aufgehoben hat, und seine weitere Krankschreibung das Papier nichts wert ist, worauf es steht.
LG, Fee
-
- Beiträge: 20
- Registriert: 03.09.2008, 15:17
Hallo und danke,
ich habe mich heute an den Sozialverband gewandt.
Dort hatte ich das Glück, einen Juristen befragen
zu können.
Der meint: Der § 46 werde durch den § 48.1 Satz
2 aufgehoben, da spezielle Vorschriften Vorrang
vor allgemeinen haben. Somit bestanden am 28.
Aug. zwei Krankheiten parallel. Nach 48.1 Satz 2 werde nicht auf die Feststellung abgestellt, sondern auf die au, sodass ununterbrochen eine au bestand.
Ja, nun weiß ich gar nichts mehr.....?
Wenn tatsächlich ein Zeitraum dazwischen gelegen
hätte, dann hätte die Kasse doch wohl gar kein
Krankengeld zahlen müssen, oder?
Und wie ist es jetzt mit meinem Versicherungsschutz. Wäre ich, wenn deine
Sichtweise stimmt, noch versichert?
Bitte noch mal anzuschauen, was du von der
Auffassung des Rechtsanwaltes vom Sozialverband
hältst.
Lieben Gruß
verlassene
ich habe mich heute an den Sozialverband gewandt.
Dort hatte ich das Glück, einen Juristen befragen
zu können.
Der meint: Der § 46 werde durch den § 48.1 Satz
2 aufgehoben, da spezielle Vorschriften Vorrang
vor allgemeinen haben. Somit bestanden am 28.
Aug. zwei Krankheiten parallel. Nach 48.1 Satz 2 werde nicht auf die Feststellung abgestellt, sondern auf die au, sodass ununterbrochen eine au bestand.
Ja, nun weiß ich gar nichts mehr.....?
Wenn tatsächlich ein Zeitraum dazwischen gelegen
hätte, dann hätte die Kasse doch wohl gar kein
Krankengeld zahlen müssen, oder?
Und wie ist es jetzt mit meinem Versicherungsschutz. Wäre ich, wenn deine
Sichtweise stimmt, noch versichert?
Bitte noch mal anzuschauen, was du von der
Auffassung des Rechtsanwaltes vom Sozialverband
hältst.
Lieben Gruß
verlassene
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
Gegenfrage, wann genau ist denn mit dem ALG 1 Ende? Sollte es gerade um den 29.8. herum sein, ist es nicht egal, welchen Weg Du gehst.
Ich sehe es anders als der Anwalt. Die AU wurde vom MDK beendet, da ist es schnuppe ob weitere Krankschreibungen erfolgen.
Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt verbindlich - er darf Dich nicht weiter oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang einfach neu krankschreiben. Das Verfahren findest Du unter Punkt 4:
http://www.slaek.de/50aebl/2002/12/pdf/1202_580.pdf
http://www.mdk.de/1323.htm
Du fragst Dich wahrscheinlich, warum das alles so passiert. Ganz einfach: Krankengeld ist eine große Ausgabe für die Krankenkasse. Und gerade bei Arbeitslosen wird da ganz genau hingeguckt.
Für Arbeitslose gilt das: http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2007/224.pdf
Dass Du Dein Einkommen (Krankengeld = ALG1 und ist höher als ALG 2) noch ein wenig weiterhaben möchtest ist clever, aber nicht neu. Da bist Du nicht die Erste, und deshalb will man das unterbinden.
Und mal ganz ehrlich: Sofern nicht gerade die Chance besteht kurzfristig einen Job zu bekommen, was genau bringt da eine Krankschreibung (ausser Ansprüche zu schonen oder zu erlangen).
Und da Krankenkassen so denken, wirst Du auch künftig mit MDK-Gutachten leben müssen und ein paar anderen Drangsalationen auch. Man will halt dem anderen Leistungsträger den "Fall" zuschieben.
LG, Fee
P.S.: Würde am Monatg versuchen, dass der Arzt einen Widerspruch schreibt und den direkt zu Kasse faxen (hat nämlich aufschiebende Wirkung).
Der Widerspruch könnte so lauten (falls Dein Doc überfordert ist)
Hiermit lege ich gegen das MDK-Gutachten und die resultierende Arbeitsfähigkeit von Frau XY ab 29.08.08 Widerspruch ein. Begründung: Frau XY ist zusätzlich an Depression, Magersuch ect. erkrankt und arbeitsunfähig. Eine Vermittlungsfähigkeit besteht in keinster Weise....usw
Ich denke, da kann man auch Gutachten vom Psychiater, Angaben zu Gewicht und Größe, Stand der Psychotherapie und vergangene stationäre Aufenthalte beifügen/nennen.
LG, Fee
Gegenfrage, wann genau ist denn mit dem ALG 1 Ende? Sollte es gerade um den 29.8. herum sein, ist es nicht egal, welchen Weg Du gehst.
Ich sehe es anders als der Anwalt. Die AU wurde vom MDK beendet, da ist es schnuppe ob weitere Krankschreibungen erfolgen.
Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt verbindlich - er darf Dich nicht weiter oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang einfach neu krankschreiben. Das Verfahren findest Du unter Punkt 4:
http://www.slaek.de/50aebl/2002/12/pdf/1202_580.pdf
http://www.mdk.de/1323.htm
Du fragst Dich wahrscheinlich, warum das alles so passiert. Ganz einfach: Krankengeld ist eine große Ausgabe für die Krankenkasse. Und gerade bei Arbeitslosen wird da ganz genau hingeguckt.
Für Arbeitslose gilt das: http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2007/224.pdf
Dass Du Dein Einkommen (Krankengeld = ALG1 und ist höher als ALG 2) noch ein wenig weiterhaben möchtest ist clever, aber nicht neu. Da bist Du nicht die Erste, und deshalb will man das unterbinden.
Und mal ganz ehrlich: Sofern nicht gerade die Chance besteht kurzfristig einen Job zu bekommen, was genau bringt da eine Krankschreibung (ausser Ansprüche zu schonen oder zu erlangen).
Und da Krankenkassen so denken, wirst Du auch künftig mit MDK-Gutachten leben müssen und ein paar anderen Drangsalationen auch. Man will halt dem anderen Leistungsträger den "Fall" zuschieben.
LG, Fee
P.S.: Würde am Monatg versuchen, dass der Arzt einen Widerspruch schreibt und den direkt zu Kasse faxen (hat nämlich aufschiebende Wirkung).
Der Widerspruch könnte so lauten (falls Dein Doc überfordert ist)
Hiermit lege ich gegen das MDK-Gutachten und die resultierende Arbeitsfähigkeit von Frau XY ab 29.08.08 Widerspruch ein. Begründung: Frau XY ist zusätzlich an Depression, Magersuch ect. erkrankt und arbeitsunfähig. Eine Vermittlungsfähigkeit besteht in keinster Weise....usw
Ich denke, da kann man auch Gutachten vom Psychiater, Angaben zu Gewicht und Größe, Stand der Psychotherapie und vergangene stationäre Aufenthalte beifügen/nennen.
LG, Fee
-
- Beiträge: 20
- Registriert: 03.09.2008, 15:17
Hallo,
ich verstehe deine Argumentation. Die Krankschreibung erfolgte in der Tat 3 Wochen
vor Ablauf des Arbeitslosengeldes.
Dennoch sehe ich das anders. Ich vertrete die
Auffassung, dass mich der Arzt jederzeit
au schreiben kann. Der Entscheidung des
MDK bezieht sich nur auf das ihm vorliegende
Krankheitsbild. Da hat er das Recht: Aus und
basta ab dann... Dann müsste mein Arzt wegen seiner eigen gestellten Diagnose Widerspruch einlegen.
Was ist aber beispeilsweise, wenn eine Patientin
1 Tag vorher einen Herzinfarkt bekommt.
Dann gilt die Patientin nicht nach dem Tag
der Beendigung des MDK wegen Beinbruch als arbeitsfähig.
Dann bleibt die au weiterhin gemäß, wie mir der Jurist mir sagte, nach § 48.1 Satz 2 bestehen.
Der MDK ist ja kein Hellseher.
Im Grunde geht es meiner Meinung darum:
Die Krankenkasse will sich, wie du ja auch
schreibst, hier entziehen.
Ach ja, fee, ich habe etwas ganz Wichtiges
vergessen, tut mir Leid. Der MDK hat die rückwirkende Erkrankung sogar anerkannt, um die Nichtanerkennung geht es nicht, also die Rückdatierung wird nicht moniert.
Die Kasse sagt nur, meint wohl, da sie ja
erst nach dem Tag der Feststellung zahlen
ihrer Auffassung zahlen muss, weil es ganz neue Erkrankung wäre.
Es geht hier also nicht um Anerkennen oder Nichtanerkennen der Erkrankungen, sondern um
den Zeitablauf. Und deshalb bezieht sich der Jurist
auf den 2. Satz des 48er und argumentiert, dass
hier die eine au auslief, am gleichen Tage aber
eine neue bestand, insofern hinzugetreten ist.
Es ist auch sehr merkwürdig, sonst tun die Krankenkassen alles, um eine Krankheit als
hinzugetreten zu definieren, weil das in ihrem
Interesse ist. Hier ist es genau umgekehrt.
Ich selbst als Laie kann mich, nicht weil ich es
so gern haben möchte, das ist klar, hier nur dem
Juristen anschließen. 46 ist gedacht für Erstfälle,
48 für hinzugetrene Fälle. Insofern glaube ich ihm
schon, dass ich gute Chancen habe, gerichtlich
gegen die Kasse vorzugehen. Nach seiner
Meinung sind die Fakten offensichtlich. Er hat
diese Aussage auch nicht so mal eben getroffen,
sondern sich einen Tag für seine Beurteilung
Zeit gelassen. Er das mit diversen Entscheidungen,
Gesetze, Richtlinien usw. begründet, die ich nur
im Kern (46 und 48 ) behalten habe. Der Jurist
gab sich als Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht aus.
Lieben Gruß
verlassene
ich verstehe deine Argumentation. Die Krankschreibung erfolgte in der Tat 3 Wochen
vor Ablauf des Arbeitslosengeldes.
Dennoch sehe ich das anders. Ich vertrete die
Auffassung, dass mich der Arzt jederzeit
au schreiben kann. Der Entscheidung des
MDK bezieht sich nur auf das ihm vorliegende
Krankheitsbild. Da hat er das Recht: Aus und
basta ab dann... Dann müsste mein Arzt wegen seiner eigen gestellten Diagnose Widerspruch einlegen.
Was ist aber beispeilsweise, wenn eine Patientin
1 Tag vorher einen Herzinfarkt bekommt.
Dann gilt die Patientin nicht nach dem Tag
der Beendigung des MDK wegen Beinbruch als arbeitsfähig.
Dann bleibt die au weiterhin gemäß, wie mir der Jurist mir sagte, nach § 48.1 Satz 2 bestehen.
Der MDK ist ja kein Hellseher.
Im Grunde geht es meiner Meinung darum:
Die Krankenkasse will sich, wie du ja auch
schreibst, hier entziehen.
Ach ja, fee, ich habe etwas ganz Wichtiges
vergessen, tut mir Leid. Der MDK hat die rückwirkende Erkrankung sogar anerkannt, um die Nichtanerkennung geht es nicht, also die Rückdatierung wird nicht moniert.
Die Kasse sagt nur, meint wohl, da sie ja
erst nach dem Tag der Feststellung zahlen
ihrer Auffassung zahlen muss, weil es ganz neue Erkrankung wäre.
Es geht hier also nicht um Anerkennen oder Nichtanerkennen der Erkrankungen, sondern um
den Zeitablauf. Und deshalb bezieht sich der Jurist
auf den 2. Satz des 48er und argumentiert, dass
hier die eine au auslief, am gleichen Tage aber
eine neue bestand, insofern hinzugetreten ist.
Es ist auch sehr merkwürdig, sonst tun die Krankenkassen alles, um eine Krankheit als
hinzugetreten zu definieren, weil das in ihrem
Interesse ist. Hier ist es genau umgekehrt.
Ich selbst als Laie kann mich, nicht weil ich es
so gern haben möchte, das ist klar, hier nur dem
Juristen anschließen. 46 ist gedacht für Erstfälle,
48 für hinzugetrene Fälle. Insofern glaube ich ihm
schon, dass ich gute Chancen habe, gerichtlich
gegen die Kasse vorzugehen. Nach seiner
Meinung sind die Fakten offensichtlich. Er hat
diese Aussage auch nicht so mal eben getroffen,
sondern sich einen Tag für seine Beurteilung
Zeit gelassen. Er das mit diversen Entscheidungen,
Gesetze, Richtlinien usw. begründet, die ich nur
im Kern (46 und 48 ) behalten habe. Der Jurist
gab sich als Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht aus.
Lieben Gruß
verlassene