Seite 1 von 1

Student über 31-Barmer Nachzahlung-Weitervers. zu teuer

Verfasst: 28.08.2008, 17:28
von Knetnase
Hallo Leute,
Um es kurz zu machen, ich muss der Barmer die Differenz vom Studentischen Beitrag von etwa 57€ zu 130€ nachzahlen, da ich ein paar Monate nicht immatrikuliert war, vergessen habe dies mittzuteilen und 31 bin. Das ist eigentlich kein Problem und verständlich.
Nun habe ich den Termin dort wahrgenommen und war doch etwas geschockt, dass die Barmer mich aufgrund meiner Honorartätigkeit und meinem Kleingewerbe als selbstständigen Unternehmer sieht. Die Barmer interessierte nicht, dass ich mit beiden Tätigkeiten nur etwa 585 Euro /Monat verdiene. Letztes jahr habe ich übrigens die gleiche Summe an Bafög bekommen und nebenbei noch etwa 130 Euro/Monat verdient...da war das kein Problem. Aber jetzt möchte die Barmer prüfen, ob ich studiere, oder mehr arbeite. Im letzteren Fall werde ich wesentlich mehr Beiträge zahlen müssen. Mindestens 206€ im Monat + prozentuale Einberechnung meines Monatslohns.
Nun ist es aber so, dass ich demnächst meht arbeiten könnte und insgesamt etwa 1200€ Brutto verdienen werde (beide Tätigkeiten zusammen) Der Arbeitsumfang liegt dann etwa bei 14 Stunden pro Woche. Mit dem Stundenvolumen dürfte ich wohl noch als Student durchgehen, oder?
Erstens wird mir ja dann von dem Bruttolohn noch einiges abgezogen werden und zweitens wird die Krankenkasse mich wohl dann entgültig als millionenschweren Global Player einstufen.
1200 Euro hört sich erstmal nicht wenig an, aber, wenn mir davon netto nur 900 bleiben und ich dann noch 280 Euro an die Krankenkasse abdrücken muss und dann noch die 690€ Studiengebühren dazukommen, dann relativiert sich das ganz schnell.

Kennt jemand vielleicht eine Möglichkeit, meine Versicherungskosten für mich sozial verträglich zu halten?
Vielleicht kennt einer von euch ja auch eine Krankenkasse, die nicht so versteift ist, auf diese 31-Jahre-Regel. hab mal gehört, dass es Kassen gibt, die diese Grenze verlängern, wenn man das Abi auf dem zweiten Bildungsweg gemacht hat. Da ist bei mir der Fall.
Ach ja, ich bin ledig, habe eine Tochter und spiele gerne Gitarre.

Wäre für ein paar Tipps sehr dankbar.

Viele Grüße

Knetnase :roll:

Verfasst: 28.08.2008, 17:29
von Knetnase
ist doch nicht so kurz geworden*hihihi*

Re: Student über 31-Barmer Nachzahlung-Weitervers. zu teuer

Verfasst: 29.08.2008, 10:09
von GerneKrankenVersichert
Knetnase hat geschrieben: Aber jetzt möchte die Barmer prüfen, ob ich studiere, oder mehr arbeite.
Also ist noch nichts passiert? Der Knackpunkt ist die Prüfung der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, die eine Versicherungspflicht oder auch freiwillige Versicherung nach anderen Kriterien ausschließt. Diese Regelung wurde 1989 eingeführt, früher war es z. B. möglich, dass ein Selbständiger mit hohem Einkommen durch einen Job mit einem Verdienst von ein paar Hundert Mark versicherungspflichtig wurde und somit sehr viel sparen konnte.
Nun ist es aber so, dass ich demnächst meht arbeiten könnte und insgesamt etwa 1200€ Brutto verdienen werde (beide Tätigkeiten zusammen) Der Arbeitsumfang liegt dann etwa bei 14 Stunden pro Woche. Mit dem Stundenvolumen dürfte ich wohl noch als Student durchgehen, oder?
Es ist immer auch die Frage der übergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung der Studenten vom 21. März 2006 zu dieser Problematik Folgendes ausgeführt: "Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§ 14 ff GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Mehrere selbständige Tätigkeiten sind zusammenzurechnen." Es wird dir nichts anderes übrig bleiben, als das Ergebnis der Prüfung abzuwarten.
Erstens wird mir ja dann von dem Bruttolohn noch einiges abgezogen werden und zweitens wird die Krankenkasse mich wohl dann entgültig als millionenschweren Global Player einstufen.
Von welchem Bruttolohn wird was abgezogen? Ich dachte, du bist Freiberufler und Kleingewerbetreibender? Falls noch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ins Spiel kommt, sieht es evtl. wieder ganz anders aus.
Vielleicht kennt einer von euch ja auch eine Krankenkasse, die nicht so versteift ist, auf diese 31-Jahre-Regel. hab mal gehört, dass es Kassen gibt, die diese Grenze verlängern, wenn man das Abi auf dem zweiten Bildungsweg gemacht hat. Da ist bei mir der Fall.
Eine Krankenkasse kann sich nicht aussuchen, ob sie Ausnahmetatbestände anerkennt oder nicht. Hierzu gibt es ebenfalls ein Gemeinsames Rundschreiben vom 21.03.2006:Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben; die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Zweiten Bildungsweg verbrachte Zeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze dagegen nicht. Die Zeit einer vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs ausgeübten Berufstätigkeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten nur, soweit die Berufstätigkeit Voraussetzung für das Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gewesen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 - USK 92118). Die Zeit einer längeren als für die Beschreitung des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Berufstätigkeit rechtfertigt hingegen kein Hinausschieben der Altersgrenze (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 -12 RK 71/93 - USK 9419). Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde.

Die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung ändert jedoch nichts daran, dass die hauptberuflich selbständige Tätigkeit geprüft werden muss. Die oft genannte 20-Stunden-Grenze für Werkstudenten gilt übrigens nur dann, wenn du als Arbeitnehmer beschäftigt bist. Alles nicht so einfach - lege mal alles vor und lass die entscheiden.

GKV

Verfasst: 29.08.2008, 10:39
von Knetnase
Erstmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Nein, da ist noch nichts passiert. Die warten noch auf den Bruttolohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld...meiner Freundin. Weiß der Geier, was sie damit zu tun hat...

Ich werde neben dem Abwarten bei meinem Arbeitgeber anfragen, ob ich evtl. eine knappe halbe Stelle (über 400€) auf Vertragsbasis haben kann, anstatt der Honorarbasis. Dann bin ich doch automartisch über die Firma versichert, oder? Werd dann bestimmt weniger Geld für meine Arbeit bekommen, aber dann hab ich wenigstens keinen Stress mehr. Im Lebenslauf sieht es auch besser aus.

Noch mal kurz zum Thema
Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
Wie kann ich denn bitte außer Arbeit sonst noch meinen Lebensunterhalt bestreiten, wenn ich nicht bafögberechtigt bin? Ich meine, von welcher "Hauptquelle" wird denn hier noch ausgegangen? Ist doch klar, dass ich von meiner Arbeit leben muss. Schwarzarbeit ist ja nicht erlaubt:-)

Danke


Viele Grüße

Knetnase

Verfasst: 29.08.2008, 15:16
von GerneKrankenVersichert
Knetnase hat geschrieben: Nein, da ist noch nichts passiert. Die warten noch auf den Bruttolohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld...meiner Freundin. Weiß der Geier, was sie damit zu tun hat...
Seit einiger Zeit haben die Krankenkassen die Möglichkeit, bedürftigen Selbständigen einen niedrigeren Tarif anzubieten. Es kann sein, dass die Barmer sowas in ihrer Satzung hat und ihr als Bedarfsgemeinschaft gesehen werdet.

Oder aber, wenn ihr zusammen wohnt, müsstest du eigentlich den Spieß umdrehen können und ein ggf. höheres Einkommen deiner Freundin als Argument dafür anführen, dass dein Einkommen nicht deine Haupteinnahmequelle ist, da sie dich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit unterhält.
Ich werde neben dem Abwarten bei meinem Arbeitgeber anfragen, ob ich evtl. eine knappe halbe Stelle (über 400€) auf Vertragsbasis haben kann, anstatt der Honorarbasis. Dann bin ich doch automartisch über die Firma versichert, oder? Werd dann bestimmt weniger Geld für meine Arbeit bekommen, aber dann hab ich wenigstens keinen Stress mehr. Im Lebenslauf sieht es auch besser aus.
Ganz so einfach ist es nicht. Falls du nicht schon das 25. Fachsemester hinter dir hast, greift in diesem Fall das "Werkstudenten-Privileg", das bedeutet, dass keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eintritt, lediglich in der Rentenversicherung wirst du versichert.

Exmatrikulation und Teilzeitstudium an der Fernuni Hagen wären hier eine Lösung...

GKV

Edit: In der Satzung der Barmer ist das tatsächlich aufgeführt, § 22 a.

Re: Student über 31-Barmer Nachzahlung-Weitervers. zu teuer

Verfasst: 03.12.2008, 13:08
von nervus
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Eine Krankenkasse kann sich nicht aussuchen, ob sie Ausnahmetatbestände anerkennt oder nicht. Hierzu gibt es ebenfalls ein Gemeinsames Rundschreiben vom 21.03.2006:Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres in einer entsprechenden Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung benötigt haben; die nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Zweiten Bildungsweg verbrachte Zeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze dagegen nicht. Die Zeit einer vor Beschreiten des Zweiten Bildungswegs ausgeübten Berufstätigkeit rechtfertigt ein Hinausschieben der Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten nur, soweit die Berufstätigkeit Voraussetzung für das Beschreiten des Zweiten Bildungswegs gewesen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.1992 - 12 RK 3/91 - USK 92118). Die Zeit einer längeren als für die Beschreitung des Zweiten Bildungswegs erforderlichen Berufstätigkeit rechtfertigt hingegen kein Hinausschieben der Altersgrenze (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994 -12 RK 71/93 - USK 9419). Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde.

Die Verlängerung der studentischen Krankenversicherung ändert jedoch nichts daran, dass die hauptberuflich selbständige Tätigkeit geprüft werden muss. Die oft genannte 20-Stunden-Grenze für Werkstudenten gilt übrigens nur dann, wenn du als Arbeitnehmer beschäftigt bist. Alles nicht so einfach - lege mal alles vor und lass die entscheiden.

GKV
Hierzu hätte ich eine Frage. Und zwar habe ich eine Lehre sowie mein Abi über den II Bildungsweg gemacht und muß nun bei der Barmer einen ziemlichen hohen Satz bezahlen, den ich mir kaum leisten kann. Mir wurde für beide Ausbildung jeweils nur ein Semester verlängerter Studententarif zugesprochen. Ist das Korrekt? Kann ich evt. noch einmal anfragen ob es einen weitere Verlängerung möglich ist? Aktuell bezahle ich mehr Krankenkasse als Miete :cry: und ab nächsten Jahr wird es ja nochmal teurer.

Verfasst: 03.12.2008, 16:42
von GerneKrankenVersichert
Der Teufel liegt, wie so oft, im Detail.

Eine Verlängerung der Altersgrenze um die Zeit des Erwerbes der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges kann daher nur in Frage kommen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, dass die Hochschulzugangsberechtigung zügig erlangt wurde.

D. h., in der Praxis wird die "Verhinderungszeit" (Schulbesuch 2. Bildungsweg, evtl. Ausbildung, die für die Zulassung zu diesem Schulbesuch erforderlich war) der "Nichtverhinderungszeit" - Berufstätigkeit - gegenübergestellt. Erst wenn die Verhinderungszeit überwiegt, ist eine Verlängerung der KVdS um diesen überwiegenden Zeitraum möglich.

GKV