Familienversicherung bei Heirat im Ausland moeglich?

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Moderator: Czauderna

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TTerry
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Familienversicherung bei Heirat im Ausland moeglich?

Beitrag von TTerry » 26.08.2008, 16:12

Hallo zusammen,
ich habe meine chinesische Frau im Ausland geheiratet und moechte wissen, ob sie ueber mich familienversichert werden kann. Sie hat kein Einkommen, ich wiederum bin in Deutschland abgemeldet, jedoch ueber meinen Arbeitgeber in DE pflichtversichert. Bisher habe ich von meiner GKV eine Ablehnung erhalten. Begruendung: der "gemeinsame Lebensmittelpunkt" sei in China und daher kann einer kostenlosen Familienversicherung fuer meine Frau nicht stattgegeben werden

a) stimmt das? ist dies in irgendeinem Versicherungsgesetzt manifestiert?
b) wenn ja, welche Alternativen gibt es?
c) warum bin ich bei genannter Begruendung in DE ueberhaupt pflichtversichert?

Danke fuer Info
TTerry

Gast

Beitrag von Gast » 26.08.2008, 16:33

Für die Familienversicherung gilt der § 10 SGB V: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 GG). Die kostenlose Versicherung der Familienangehörigen stellt eine Umsetzung dieses Grundsatzes in der Sozialversicherung dar.

Angehörige der Mitglieder, die beitragsfrei familienversichert werden können, sind Ehegatten. Voraussetzung ist, dass eine nach deutschem Recht gültige Ehe (§§ 1303 ff. BGB) besteht.

Im Rahmen der Familienversicherung kann eine im Ausland geschlossene Ehe aber nur dann anerkannt werden, wenn sie den Grundsätzen der deutschen Ehe entspricht (§ 34 SGB I).

Von der Familienversicherung werden nur solche Angehörige erfasst, die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben.

Ein Wohnsitz besteht dort, wo der Betreffende eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 SGB I).

Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem "gewöhnlichen Inlandsaufenthalt" nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt (GR vom 09.12.1988 zu § 10 SGB V).

zu c. gehe ich davon aus, dass Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat und Sie nach China beruflich entsendet wurden!? In diesem Fall ist für Sie § 4 SGB IV maßgebend.

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