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Gesetzliche Einkommenobergrenze freiwillige Versicherung?

Verfasst: 14.08.2008, 17:26
von manciano66
Hallo,
ich stehe vor folgender Situation:

Ich bin privat versichert, meine Frau ist gesetzlich versichert ohne eigenes Einkommen. Wir haben gerade die KK meiner Frau gewechselt, da innerhalb von 2 Jahren 4x der Beitragssatz angehoben wurde. Daher fehlte mir das Vertrauen in die wirtschaftliche Kompentenz der alten KK.

Zur Beitragsbemessung wurde von der früheren KK meiner Frau mein Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3600 € herangezogen. Hiervon noch zweimal der Kinderfreibetrag abgezogen und das Ganze durch 2 geteilt. Das Ergebnis wurde mit dem aktuellen Beitragssatz multipliziert und ergab den monatlichen Beitrag:

3600 - 2x823,33 = 1943,34 € / 2 = 971,67 € * 12,7% = 123,40 €

Ich war bis dato davon ausgegangen, das die Berechnungsregeln bei allen GKV´s gleich gesetzlich geregelt sind (bis auf den Beitragssatz :-)).
Scheinbar ein Irtum: Die neue KK rechnet wie folgt:

Mein gesamtes Bruttoeinkommen (=3800 €) wird ohne Begrenzung angesetzt, abzüglich 2xKinderfreibetrag / 2:

3800
- 2x823,33 = 2153,34 / 2 = 1076,67 € * 11,1% = 119,51 €

Laut Satzung wird das anrechenbare Einkommen (hier 1076,67 €) auf maximal 1800 € (halbe Beitragsbemessunggrenze (BBG)) begrenzt. Diese Grenze erreiche ich z.Z. (noch) nicht.

Meine konkrete Frage: Ist es gesetzlich zulässig, anders als bei der früheren KK, mein komplettes Einkommen (auch oberhalb der BBG) für diese Berechnung heranzuziehen?

Bei der alten KK führten Gehaltszuwäche oberhalb von 3600 € zu keinen weiteren Erhöhungen des Beitrages. Anders bei der neuen KK: Hier könnte der Beitrag theoretisch bis zu einen Gehalt von 5246,66 € ansteigen.

5246,66 - 2x823,33 = 3600 / 2 = 1800 € = Maximalwert laut Satzung.

Bei 11,1% Betragssatz ergäbe sich dann theoretisch 199,80 € als Beitrag, bei der Berechnungsversion der alten KK aber maximal 107,86 €!

Bei Gehaltsanstieg könnte sich der Wechsel schnell als Schuß in den Ofen herausstellen. Daher nochmlas die Frage: Ist dieser Berechnungsansatz zulässig, oder wird er von der Sachbearbeiterin nur falsch ausgelegt? Denn nach §§ 223, Abs 3, 5. Sozialgesetzbuch, darf Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden. Gilt dies auch für meinen Fall?

Gruß
Manciano66

Verfasst: 15.08.2008, 21:46
von Krankenkassenfee
Hallo,

die Beitragsbemessung ist noch Satzungsangelegenheit.
Vielleicht hilft Dir das weiter: http://www.versicherungsjournal.de/mehr ... mmer=97321

LG, Fee