AOK lehnt Aufnahmeantrag ab
Verfasst: 07.08.2008, 13:18
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Eine befreundete Familie kam Anfang der Siebziger Jahre von Kolumbien nach Deutschland. Die Mutter kehrte nach einigen Jahren wieder nach Kolumbien zurück. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr war sie abhängig beschäftigt und gesetzlich bei der AOK versichert. Ihre Kinder sind alle in Deutschland geblieben und inzwischen auch deutsche Staatsbürger.
Vor kurzem ist die mittlerweile über 80-jährige und pflegebedürftige Mutter zu ihren Kindern nach Deutschland zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit während ihres ersten Deutschlandaufenthalts in den Siebzigern hat sie Anspruch auf eine kleine Rente.
Die AOK Hessen hat nun den Aufnahmeantrag zur Krankenversicherung abgelehnt. Die genaue Begründung ist mir im Moment leider nicht bekannt.
Zudem macht das Ausländeramt die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltsgenehmigung von der Krankenversicherung abhängig.
Nach meinem Verständnis müsste eine versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 a SGB V bestehen. Oder bin ich da völlig auf dem falschen Dampfer? Gibt es in ihrem Fall überhaupt die Möglichkeit bei einer GKV unterzukommen oder bleibt nur der Weg über eine PKV?
Vielen Dank!
Gruß
solstice
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Eine befreundete Familie kam Anfang der Siebziger Jahre von Kolumbien nach Deutschland. Die Mutter kehrte nach einigen Jahren wieder nach Kolumbien zurück. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr war sie abhängig beschäftigt und gesetzlich bei der AOK versichert. Ihre Kinder sind alle in Deutschland geblieben und inzwischen auch deutsche Staatsbürger.
Vor kurzem ist die mittlerweile über 80-jährige und pflegebedürftige Mutter zu ihren Kindern nach Deutschland zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Berufstätigkeit während ihres ersten Deutschlandaufenthalts in den Siebzigern hat sie Anspruch auf eine kleine Rente.
Die AOK Hessen hat nun den Aufnahmeantrag zur Krankenversicherung abgelehnt. Die genaue Begründung ist mir im Moment leider nicht bekannt.
Zudem macht das Ausländeramt die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltsgenehmigung von der Krankenversicherung abhängig.
Nach meinem Verständnis müsste eine versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 a SGB V bestehen. Oder bin ich da völlig auf dem falschen Dampfer? Gibt es in ihrem Fall überhaupt die Möglichkeit bei einer GKV unterzukommen oder bleibt nur der Weg über eine PKV?
Vielen Dank!
Gruß
solstice