Seite 1 von 1

Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

Verfasst: 03.08.2008, 14:26
von online_user
Guten Tag,
ich habe jetzt eine Krankenhausrechnung über 80€ Zuzahlung erhalten. Habe in diesem Jahr 30€ Praxisgebühr bezahlt und erwarte noch eine KH-Rechnung über 20€. Ich bin ledig, verdiene 450€ brutto und habe 2 Kinder. Eines davon erhält 229€ Unterhalt vom Vater. Zählt der dazu und wie weise ich den nach (Kontoauszüge, wieviel?) ? Beim AOK-Onlinerechner käme eine Beteiligung von 0,54€ heraus. Bezahle ich erstmal die Rechnung oder gebe die mit dem Antrag bei der AOK mit ab?

Verfasst: 03.08.2008, 20:12
von Bodi
Der Unterhalt (nachweisbar z.B. über Kontoauszug oder Urteil) zählt dazu.
Allerdings wirkt sich das kaum aus, da die genannten Einkünfte sehr gering sind und für die Kinder noch Freibeträge abgezogen werden können.

Wenn also tatsächlich keine weiteren Einnahmen vorliegen, bleibt eine zumutbare Eigenbelastung (2%) von gerade mal 0,54 EUR. Sie können sich und Ihre Kinder also komplett befreien lassen und erhalten bereits gezahlte Eigenanteile fast vollständig zurück.

Die Vorgehensweise bei der Krankenhausrechnung würde ich mit der AOK absprechen.

Verfasst: 04.08.2008, 17:05
von online_user
Ich lese imme Alg-II Empfänger müssen 83€ zuzahlen. Gilt das auch für Geringverdiener ohne Hartz IV? Die nette AOK-Mitarbeiterin hat für mich nämlich auch diese 83€ ausgerechnet.

Verfasst: 04.08.2008, 18:06
von Rentner
Nein, die 83€ waren mal.

Aufgrund eines Gerichtsurteils muß in Zukunft vom tatsächlichen Einkommen ausgegangen werden.

Verfasst: 04.08.2008, 18:15
von Bodi
Für Hartz 4-Empfänger gilt: Regelleistung 347*12*0,02=83,28 EUR
Der Bezug des Haushaltsvorstandes (z.Zt. 347 EUR) gilt für die ganze Bedarfsgemeinschaft (bzw. galt, wenn es das von Rentner angesprochene Urteil gibt und tatsächlich umgesetzt wird).

Für Ihren Fall gilt:
(350+229)*12=8148 EUR
-4.473 EUR für das erste Kind als Alleinerziehende
-3648 EUR für das zweite Kind
=27 EUR
*0,02=0,54 EUR

Verfasst: 04.08.2008, 18:42
von online_user
Ha! Dann hat sie sich geirrt oder mich belogen? Die hat nur Kopien vom Einkommen/Unterhalt gemacht und an den Antrag getackert. Ich soll jetzt erstmal die KH-Rechnung bezahlen und dann alles einreichen. Wenn ich nicht die Möglichkeit hätte mich hier zu informieren, würde ich Trottel alles glauben :evil:
Danke!

Verfasst: 04.08.2008, 20:51
von Rentner
Die 54 Cent sind grundsätzlich richtig.

Allerdings, nachdem sich das Einkommen im Laufe des Jahres ja noch ändern kann, wird wohl die Zahlung fällig werden und dann, wenn´s so bleibt, die Erstattung nächstes Jahr erfolgen wird.

Befreiungen von Zuzahlungen werden bei Erwerbstätigen aus diesem Grunde nicht gemacht.

Verfasst: 04.08.2008, 22:02
von ratte1
Bodi hat geschrieben:Für Hartz 4-Empfänger gilt: Regelleistung 347*12*0,02=83,28 EUR
Der Bezug des Haushaltsvorstandes (z.Zt. 347 EUR) gilt für die ganze Bedarfsgemeinschaft (bzw. galt, wenn es das von Rentner angesprochene Urteil gibt und tatsächlich umgesetzt wird).

Für Ihren Fall gilt:
(350+229)*12=8148 EUR
-4.473 EUR für das erste Kind als Alleinerziehende
-3648 EUR für das zweite Kind
=27 EUR
*0,02=0,54 EUR
Nee, dass stimmt nun wirklich nicht. Die Freibeträge sind hier definitv nicht abzuziehen. Sie gelten nur, wenn Entgelt, Rente oder ähnliches bezogen wird.

s. § 62 Abs. 2 Satz. 5 SGB 5 :Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten …
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich.

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 05.08.2008, 05:43
von Bodi
Die Threaderstellerin bezieht doch Entgelt und eben kein "Hartz 4" oder ähnliches. Also gelten die Freibeträge.

Auch die Frage der Zuzahlungsbefreiung ist gesetzlich ohne wenn und aber geregelt, auch wenn Kassen in der Praxis anders verfahren wollen:

§ 62 Abs 1 SGB 5:
Belastungsgrenze
(1) 1Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

Verfasst: 05.08.2008, 13:43
von ratte1
@Bodi

:oops: Sorry, ich hatte überlesen, dass nach Ihrer Aussage zur ALG-2-Bedarfsgemeinschaft und Ihrer Berechnung im Einzelfall ein Absatz war und somit auch Sie von einer unterschiedlichen Verfahrensweise (bei ALG-2-Bezieherin kein Abzug von Freibeträgen) bei den beiden Sachverhalten ausgehen.


Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 05.08.2008, 14:30
von online_user
ok danke ich versuch also mein Glück